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   EuGH, 27.09.2012 - C-392/11   

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https://dejure.org/2012,28108
EuGH, 27.09.2012 - C-392/11 (https://dejure.org/2012,28108)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2012 - C-392/11 (https://dejure.org/2012,28108)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2012 - C-392/11 (https://dejure.org/2012,28108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Geschäftsräumen - Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen - Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Field Fisher Waterhouse

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Geschäftsräumen - Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen - Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus ...

  • EU-Kommission

    Field Fisher Waterhouse

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Geschäftsräumen - Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen - Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus ...

  • Betriebs-Berater

    USt-Befreiung für mit Grundstücksvermietung zusammenhängende Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Nebenleistungen und Raummietvertrag als einheitliche Leistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitlichkeit der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nebenleistungen und Raummietvertrag als einheitliche Leistung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    USt-Befreiung für mit Grundstücksvermietung zusammenhängende Dienstleistungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nebenleistungen und Raummietvertrag können einheitliche Leistung sein

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag und Nebenleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax), Vereinigtes Königreich, eingereicht am 25. Juli 2011 - Field Fisher Warehouse LLP/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Tragweite der ...

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2384
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnrn.

    Da zum einen jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und zum anderen ein Umsatz, der wirtschaftlich eine einheitliche Dienstleistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um mehrere selbständige Hauptleistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, Everything Everywhere, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelumsätze, die getrennt erbracht werden und damit jeder für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Part Service, Randnr. 52, sowie vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54).

    Ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Part Service, Randnr. 54, Bog u. a., Randnr. 55, und Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, Randnr. 32).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 21).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Everything Everywhere, Randnrn.

    Da zum einen jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und zum anderen ein Umsatz, der wirtschaftlich eine einheitliche Dienstleistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um mehrere selbständige Hauptleistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, Everything Everywhere, Randnrn.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Part Service, Randnr. 52, sowie vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54).

    21 und 22, sowie Bog u. a., Randnr. 53).

    Ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Part Service, Randnr. 54, Bog u. a., Randnr. 55, und Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, Randnr. 32).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 21).

    Da zum einen jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und zum anderen ein Umsatz, der wirtschaftlich eine einheitliche Dienstleistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um mehrere selbständige Hauptleistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, Aktiebolaget NN, Randnr. 22, Everything Everywhere, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.2012 - C-117/11

    Purple Parking und Airparks Services

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Part Service, Randnr. 54, Bog u. a., Randnr. 55, und Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117/11, Randnr. 32).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, gehört nämlich die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt erbracht werden, zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes, wie es sich aus Randnr. 15 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Purple Parking und Airparks Services, Randnr. 31).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, Part Service, Randnr. 52, sowie vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Zwar fallen Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendigerweise unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, Slg. 1989, 2763, Randnr. 14, und vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, Slg. 2009, I-4629, Randnr. 38).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 22, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 35, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
    Zwar fallen Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendigerweise unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, Slg. 1989, 2763, Randnr. 14, und vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, Slg. 2009, I-4629, Randnr. 38).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Ob und wieweit das der Fall ist, ist auch unionsrechtlich noch nicht geklärt (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal London [Vereinigtes Königreich], eingereicht am 31. Oktober 2017, Privacy International, C-623/17, ABl EU 2018/C 022/41; Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich], eingereicht am 3. August 2018, La Quadrature du Net u.a., C-511/18, ABl EU 2018/C 392/10und French Data Network u.a., C-512/18, ABl EU 2018/C 392/11 zur Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation -, (ABl EU 2002/L 201/37, im Folgenden: RL 2002/58/EG).

    Denn die Frage der Gleichbehandlung von deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern findet nicht nur Maßstäbe im Grundgesetz, sondern wirft zugleich ungeklärte Fragen des Unionsrechts auf; hierzu gehören zunächst schon dessen Anwendbarkeit in Anbetracht des Art. 4 Abs. 2 EUV und der Grundfreiheiten sowie dann gegebenenfalls die inhaltliche Reichweite des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (vgl. Kreuter/Möbius, BWV 2009, S. 146 ;Hölscheidt, Jura 2017, S. 148 ; Marxsen, DÖV 2018, S. 218 ; vgl. auch die anhängigen Verfahren vor dem EuGH, Privacy International, C-623/17, ABl EU 2018/C 022/41 [Vereinigtes Königreich]; La Quadrature du Net u.a., C-511/18, ABl EU 2018/C 392/10 und French Data Network u.a., C-512/18, ABl EU 2018/C 392/11 [jeweils Frankreich]).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (Urteile Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Inhalt eines Mietvertrags einen wichtigen Hinweis darstellen kann.

    In seiner Beurteilung hat sich der Gerichtshof auf den Standpunkt eines durchschnittlichen Mieters der betreffenden Geschäftsräume, mithin von Anwaltskanzleien, gestellt (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23).

    Im Übrigen ist der Umstand an sich, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, diese Leistungen bei einem Lieferanten seiner Wahl zu erhalten, ebenfalls nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt erbracht werden, zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes gehört (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Als Zweites und für den Fall, dass das vorlegende Gericht aufgrund dieser Beurteilung der Ansicht ist, dass für dieses in der Überlassung von Sportanlagen bestehende Element ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz erhoben werden konnte, ist zur Beantwortung der vorgelegten Frage zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 20, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Vermietung von Grundstücken, die unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 28).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    Allerdings können mehrere Leistungen, von denen einzelne als Vermietungsleistungen im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren sind, auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836; EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse vom 27. September 2012 C-392/11, EU:C:2012:597).
  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 30 ff.; vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 Rz 41; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 26).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).

  • FG Münster, 06.04.2021 - 5 K 3866/18

    Energielieferungen als unstelbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-392/11, -Field Fisher Waterhouse-, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, juris).

    Der EuGH hat dazu ausdrücklich ausgeführt: "Im Übrigen ist der Umstand an sich, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, diese Leistungen bei einem Lieferanten seiner Wahl zu erhalten, ebenfalls nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt erbracht werden, zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes gehört (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26)".

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, und vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 15).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 16).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 54, und Field Fisher Waterhouse, Randnr. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    2 Siehe z. B. Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135), vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365), vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649), vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), und vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184).

    15 Urteile vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 30), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 18), und vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29).

    37 Urteile vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 22), und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 30).

    46 Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23).

    48 Siehe Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 28), zu gewerblich genutzten Räumen.

    49 Urteile vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26); im Urteil vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365, Rn. 22), untersuchte der Gerichtshof augenscheinlich nur, ob ein "untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang" und damit eine einheitlich komplexe Leistung vorlag, was er aufgrund der theoretischen Leistungserbringung durch Dritte und Trennbarkeit der Leistungen richtigerweise verneinte.

    50 Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26), Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services (C-117/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:29, Rn. 31).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, sowie Field Fisher Waterhouse, Randnr. 18).

    Sollten mit diesem Entgelt, dessen Nichtzahlung dem Leasinggeber die Kündigung des Leasingvertrags ermöglicht, auch die Versicherungsprämien für das Leasingobjekt gemeint sein, wäre festzustellen, dass eine derartige Vertragsklausel, auch wenn in ihr unter anderen Umständen ein Hinweis auf das Vorliegen einer einheitlichen Leistung liegen könnte, unerheblich ist, sofern die einzelnen in Rede stehenden Umsätze objektiv nicht als einheitliche Leistung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Field Fisher Waterhouse, Randnrn. 23 und 25).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 32/14

    Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

  • FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15

    Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

  • BFH, 05.12.2017 - VII B 85/17

    Verzinsung zu erstattender Antidumpingzölle

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 33/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2015 VII R 32/14 -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-584/13

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

  • BFH, 13.11.2013 - XI R 24/11

    Zur umsatzsteuerfreien Kreditgewährung im Rahmen eines

  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG München, 16.04.2013 - 2 K 3443/10

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 24/18

    Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

  • FG München, 23.10.2012 - 2 K 3457/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 K 3047/19

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  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

    Leistungen eines Hochzeits- und Portraitfotografen unterliegen dem

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 270/10

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  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

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  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 1544/20

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  • FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18

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  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • FG Münster, 04.07.2019 - 5 K 2423/17

    Umsatzsteuer bei der Vermietung eines Apartment an Prostituierte; Vermietung zur

  • EuGH, 05.10.2023 - C-505/22

    Deco Proteste - Editores

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 01.08.2022 - C-267/21

    Uniqa Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1921/17

    Leistungsbündel und keine Steuerbefreiung bei Vermietung von Zimmern an

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

  • FG Hamburg, 17.05.2022 - 2 K 9/20

    Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 14 K 98/12

    Ermäßigter Steuersatz für Umsätze eines sog. Mischfutterherstellers

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