Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 15.06.2006 - C-393/04, C-41/05   

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https://dejure.org/2006,1764
EuGH, 15.06.2006 - C-393/04, C-41/05 (https://dejure.org/2006,1764)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2006 - C-393/04, C-41/05 (https://dejure.org/2006,1764)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2006 - C-393/04, C-41/05 (https://dejure.org/2006,1764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer - Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Liquide Industries Belgium

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer - Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben

  • EU-Kommission PDF

    Air Liquide Industries Belgium

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer - Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben

  • EU-Kommission

    Air Liquide Industries Belgium

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von einer Kommunalsteuer und Provinzialsteuer für in Erdgasanlagen verwendete Motoren; Ungleichbehandlung von für andere Industriegase verwendete Motoren; Begriff der staatlichen Beihilfen i.S.v. Art. 87 EG-Vertrag (EG); Befugnisse der nationalen belgischen ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 3; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 3, Art. 234
    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer - Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Air Liquide Industries Belgium

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von einer Kommunal- und einer Provinzialsteuer - Wirkungen des Artikels 88 Absatz 3 EG - Abgaben gleicher Wirkung - Inländische Abgaben

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Cour d'appel Lüttich (Belgien) vom 15. September 2004 in dem Rechtsstreit S. A. Air Liquide Industries Belgium gegen Stadt Seraing

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87
    Beihilfe; Erdgas; Industriegas; Motor; Motorkraftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"appel Lüttich (Belgien) - Auslegung von Artikel 87 EG - Staatliche Beihilfe - Nur für Motoren, die in industriellen Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber Motoren, die für andere Industriegase verwendet werden, vorgesehene ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    27 Artikel 87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

    29 Was die erste und die zweite Bedingung betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

    34 Für diese Qualifizierung bedarf es nach der Rechtsprechung nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 111, und Unicredito Italiano, Randnr. 54).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    42 Zu den Maßnahmen, die getroffen werden können oder müssen, um diesen gerichtlichen Schutz sicherzustellen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte aus einer solchen, von den Einzelnen entsprechend dem innerstaatlichen Verfahrensrecht geltend gemachten Verletzung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 17).

    Als Voraussetzung dafür, dass eine Abgabe als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 28, und Casino France u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    29 Was die erste und die zweite Bedingung betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

    36 Schließlich wird die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder durch den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe noch durch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4, in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 4, und in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 4).

    56 Hinzu kommt, dass finanzielle Belastungen unter Artikel 90 EG fallen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    30 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 132).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    30 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 132).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    56 Hinzu kommt, dass finanzielle Belastungen unter Artikel 90 EG fallen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. u. a. Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    Als Voraussetzung dafür, dass eine Abgabe als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    51 Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede den Waren wegen des Überschreitens einer Grenze einseitig auferlegte noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar (vgl. Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 20, und vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-293/02, Jersey Produce Marketing Organisation, Slg. 2005, I-9543, Randnr. 55).
  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4, in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 4, und in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 4).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • EuGH, 15.06.1999 - C-421/97

    Tarantik

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine nationale Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, das mit Art. 234 EG geschaffen wurde, um dem nationalen Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C-334/95, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18, und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 23), sind die Möglichkeiten zu prüfen, die den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g der Richtlinie 96/71 genannten Aspekte, einschließlich der Mindestlohnsätze, die die Unternehmen den Arbeitnehmern, die sie im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen entsenden, garantieren müssen, zu Gebote stehen.
  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Abgabe wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende nur dann als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04   

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https://dejure.org/2006,12547
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04 (https://dejure.org/2006,12547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - C-393/04 (https://dejure.org/2006,12547)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - C-393/04 (https://dejure.org/2006,12547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Liquide Industries Belgium

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf Motorkraft - Befreiung für Motoren, die bei der Versorgung mit Erdgas verwendet werden - Etwaige Unvereinbarkeit - Befugnisse der nationalen Gerichte - Anwendbarkeit der Artikel 25 EG und 90 EG

  • EU-Kommission PDF

    Air Liquide Industries Belgium

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf Motorkraft - Befreiung für Motoren, die bei der Versorgung mit Erdgas verwendet werden - Etwaige Unvereinbarkeit - Befugnisse der nationalen Gerichte - Anwendbarkeit der Artikel 25 EG und 90 EG

  • EU-Kommission

    Air Liquide Industries Belgium

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von einer Provinzialsteuer für in Erdgasanlagen eingesetzte Motoren; Ungleichbehandlung von für andere Industriegase verwendete Motoren; Begriff der staatlichen Beihilfen i.S.v. Art. 87 EG-Vertrag (EG); Befugnisse der nationalen belgischen Gerichte; Steuer auf ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    12 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 30. März 2006 in den verbundenen Rechtssachen Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Nr. 86).
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