Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 30.01.2009 | EuGH, 01.02.2008 | EuGH, 30.01.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2009 - C-393/07   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten - Art. 6 und 12 des Akts von 1976

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten - Art. 6 und 12 des Akts von 1976

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Nationale Wahlverfahren für Mitglieder des Europäischen Parlaments unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfbarkeit durch das Parlament selbst

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. August 2007 - Italienische Republik / Europäisches Parlament

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-3679



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • EuG, 13.12.2007 - T-215/07  

    Abgabeentscheidung

    Mit am 9. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener und unter dem Aktenzeichen C-393/07 eingetragener Klageschrift hat die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

    Der Gerichtshof hat das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt.

    Da der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht ausgesetzt hat und es dem Gericht freisteht, in der Rechtssache T-215/07 die Aussetzung des Verfahrens oder die Abgabe der Rechtssache zu beschließen, ist es für eine geordnete Rechtspflege und die Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen am Besten, dass das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Rechtsprechungsorgan in die Lage versetzt wird, die von juristischen oder natürlichen Personen für ihre Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts vorgetragenen verschiedenen Gründe und tatsächlichen und rechtlichen Argumente zu berücksichtigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09  

    Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

    (141) - Vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnr. 83), vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 203), vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (C-393/07 and C-9/08, Slg. 2009, I-3679, Randnr. 67), und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 46).

Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2009 - C-393/07   

Volltextveröffentlichungen

Rechtsprechung
   EuGH, 01.02.2008 - C-393/07   

Volltextveröffentlichungen

Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2008 - C-393/07   

Volltextveröffentlichungen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht