Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 09.08.1994 - C-395/93   

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https://dejure.org/1994,1987
EuGH, 09.08.1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,1987)
EuGH, Entscheidung vom 09.08.1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,1987)
EuGH, Entscheidung vom 09. August 1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,1987)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Gemeinsamer Zolltarif; Tarifpositionen; Schlafanzuege aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur; Zusammenstellung von zwei Kleidungsstücken, die nach ihrem Erscheinungsbild im wesentlichen zum Tragen im ...

  • EU-Kommission

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der zollrechtlichen Tarifierung eines Kleidungsstücks als Schlafanzug

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zolltarifierung: Schlafanzüge

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2658/87; ; Verordnung Nr. 3174/88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2658/87; Verordnung Nr. 3174/88
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Schlafanzuege aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur - Zusammenstellung von zwei Kleidungsstücken, die nach ihrem Erscheinungsbild im wesentlichen zum Tragen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifposition 6108 der Kombinierten Nomenklatur - Tarifierung von Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen - Schlafanzüge.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 798
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.05.1989 - 40/88

    Weber / Milchwerke Paderborn-Rimbeck

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-395/93
    5 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-395/93
    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

    Dieser hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Begriff "Nachthemden" im Sinne der Tarifnummer 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs 1985, insbesondere in Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb, dahin auszulegen, daß er ausschließlich "andere" Unterkleidung erfaßt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt ist, nur als Nachtkleidung getragen zu werden, oder umfaßt er auch Erzeugnisse, die nach ihrer Aufmachung zwar nicht nur, jedoch im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind? Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81, Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12, vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).

    Es ist weiter ständige Rechtsprechung, daß bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wichtige Hilfsmittel dafür sind, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und daß sie deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 14, und Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 5) Im vorliegenden Fall enthält der Wortlaut der Tarifstelle 60.04 B IV b 2 bb des GZT, "Nachthemden" für Frauen und Mädchen, keine Definition dieser Waren.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Neckermann Versand (a. a. O., Randnr. 7) festgestellt hat, ist angesichts des Fehlens einer Definition der "Schlafanzüge" in den 1988 und 1989 geltenden Fassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und Nr. 3174/88 ergeben, und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System auf die objektiven Merkmale eines Schlafanzugs abzustellen, die ihn von anderen Zusammenstellungen unterscheiden und die in dessen Zweckbestimmung zu suchen sind, nämlich im Bett als Nachtkleidung getragen zu werden.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß "Schlafanzüge" im Sinne der Position 6108 der Kombinierten Nomenklatur in der maßgeblichen Fassung nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im wesentlichen hierfür verwendet werden (Urteil Neckermann Versand, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 8 und 9, und Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 26).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-267/13

    Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass sowohl die Anmerkungen, die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt sind, als auch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollunion, ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung dieses Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 5, Pardo & Fils und Camicas, C-59/94 und C-64/94, EU:C:1995:326, Rn. 10, sowie Wiener SI, C-338/95, EU:C:1997:552, Rn. 11).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    8 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe insbesondere Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

    (2) - Siehe u. a. die Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93 (Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnr. 5), vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-338/90 (Hamlin Electronics, Slg. 1992, I-2333, Randnr. 8), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90 (Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 11), vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88 (Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13) und vom 17. März 1983 in der Rechtssache 175/82 (Dinter, Slg. 1983, 969, Randnr. 10).

    Vgl. auch Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93 (Neckermann Versand, a. a. O., Randnrn. 7 bis 9) sowie die Urteile vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-108/92 (Astro-Med, Slg. 1993, I-3797, Randnr. 8), vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-218/89 (Shimadzu Europa, Slg. 1990, I-4391, Randnrn.

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99

    Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

    60.04 GZT gehören zum Begriff "Schlafanzüge" bzw. "Nachthemden" nicht nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im Wesentlichen hierfür verwendet werden (vgl. Urteile vom 9. August 1994 Rs. C-395/93 --Neckermann Versand--, EuGHE 1994, I-4027 Rdnr. 14, und in EuGHE 1997, I-6495 Rdnr. 14).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Ausreichend ist, dass dies seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Er hat daraus den Schluss abgeleitet, dass als Schlafanzüge im Sinne der Position 6108 nicht nur solche Zusammenstellungen von zwei Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken anzusehen sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich zum Tragen im Bett bestimmt sind, sondern auch solche, die im Wesentlichen hierfür verwendet werden (Urteile des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-395/93, Neckermann Versand, Slg. 1994, I-4027, Randnrn.
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 11/95

    Differenzierung der Tarifierung von Freizeitkleidern und Nachthemden

    Der erkennende Senat hatte Zweifel, ob die von ihm in BFH/NV 1991, 422 vertretene Tarifauffassung noch aufrechterhalten werden konnte, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 9. August 1994 C-395/93 -- Neckermann- Versand --, EuGHE 1994, I-4034, entschieden hatte, daß "Schlafanzüge" i. S. der Position 6108 KN 1989 auch solche textile Zusammenstellungen sind, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild im wesentlichen zum Tragen im Bett bestimmt sind.
  • BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08

    Zolltarif: Einreihung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für Beatmungsgeräte

    Darüber hinaus bestätigt das weitere von der Beschwerde angeführte EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-395/93 (EuGHE 1994, I-4027), dass der sich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen ergebende Verwendungszweck einer Ware, soweit er für ihre Tarifierung überhaupt maßgeblich ist, im Zeitpunkt der Zollabfertigung feststellbar sein muss, wie der beschließende Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 entschieden hat.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-56/08

    Pärlitigu - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 11 K 3730/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-259/97

    Clees

  • EuGH, 17.10.1995 - C-59/94

    Ministre des Finances / Pardo & Fils und Camicas

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.1999 - C-405/97

    Mövenpick Deutschland

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 87/00

    Tarifierung von Shoppern

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-395/93   

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https://dejure.org/1994,21532
Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,21532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.06.1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,21532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - C-395/93 (https://dejure.org/1994,21532)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Neckermann Versand AG gegen Hauptzollamt Frankfurt/Main-Ost.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifposition 6108 der Kombinierten Nomenklatur - Tarifierung von Kleidungsstücken aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen - Schlafanzüge

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.09.1990 - C-265/89

    Vismans Nederland / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-395/93
    (6) - Urteil in der Rechtssache C-265/89 (Vismans Nederland, Slg. 1990, I-3411, Randnr. 18).
  • EuGH, 01.07.1982 - 145/81

    Hautzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-395/93
    (5) - So u. a. Urteil in der Rechtssache 145/81 (Wünsche, Slg. 1982, 2493, Randnr. 12).
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