Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2019 - C-396/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11513
EuGH, 08.05.2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-396/17 (https://dejure.org/2019,11513)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leitner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Recht ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Sozialpolitik â€" Verbot der Altersdiskriminierung â€" Richtlinie 2000/78/EG â€" Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung â€" Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem â€" Beibehaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwal...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Recht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 480
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurde das Gehaltsgesetz rückwirkend durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I, 32/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGB1 I, 104/2016) geändert (im Folgenden: geändertes Gehaltsgesetz).

    Im Übrigen habe das Land Tirol, in dem eine dem Ausgangsverfahren vergleichbare Altrechtslage vorgeherrscht habe, als Konsequenz aus dem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), eine Neuberechnung der Vorrückungsstichtage aller Bestandsbeamten vorgenommen und somit die Altersdiskriminierung nachhaltig abgestellt.

    Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), getroffenen Auslegung zu den Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?.

    Der Gerichtshof hat aber in seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt, dass die Regeln des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 schufen.

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom alten System begünstigten Beamten in Bezug auf ihr Gehalt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Ungleichbehandlung wegen des Alters während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird auch durch die Richtlinie 2000/78 bekräftigt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch eine Diskriminierung für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen im Kontext der Antwort auf die erste Frage darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), bereits festgestellt hat, dass die Bestimmungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems und insbesondere diejenigen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung berücksichtigt werden, aber zugleich nur für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 beibehalten.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und in Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74).

    Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Lösung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend in den Rn. 75 und 76 dargelegten Erwägungen nur gelten, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 87).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 88).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht und von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    Eine solche Maßnahme ist nicht geeignet, für die benachteiligte Personengruppe ein diskriminierungsfreies System zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, impliziert daher ihre Wiederherstellung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    (2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie [2000/78] für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Beamten an die Behandlung der begünstigten Beamten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

    Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 89).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen vom Unionsrecht erfassten Fällen Anwendung finden und die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49).

    Im vorliegenden Fall geht aus § 169c Abs. 2c des geänderten Gehaltsgesetzes hervor, dass es die Durchführung der Richtlinie 2000/78 im österreichischen Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, so dass der österreichische Gesetzgeber zur Achtung der durch Art. 47 der Charta garantierten Grundrechte und insbesondere des Rechts jeder Person auf wirksamen gerichtlichen Schutz der ihr aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 52).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Deshalb ist davon auszugehen, dass § 169c des geänderten Gehaltsgesetzes eine Ungleichbehandlung zwischen den vom alten System benachteiligten Beamten und den von diesem System begünstigten Beamten beibehält, da das Gehalt, das Erstere beziehen, allein wegen ihres Einstellungsalters niedriger ist als das Letzteren gezahlte Gehalt, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 40).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Beamten an die Behandlung der begünstigten Beamten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass den Mitgliedstaaten mit diesem Artikel vorgeschrieben werden soll, die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 zu verhängen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 61).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen vom Unionsrecht erfassten Fällen Anwendung finden und die Anwendbarkeit des Unionsrechts die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Im Einklang mit der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), eingeräumten Möglichkeit ist die zweite Frage in der Weise umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 47 der Charta und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
    Gebietet der im Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), und weitere postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, so dass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Leitner entschieden, dass das Unionsrecht auch dem sich aus dem GehG 2015 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem entgegenstehe, wobei er im Wesentlichen festgestellt habe, dass diese Regelung nicht geeignet sei, für die von dem sich aus dem GehG 2010 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch dieses System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters endgültig festschreibe.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erlassen habe, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/78 und der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Leitner, in Einklang zu bringen.

    Erstens beruhe das Besoldungssystem des GehG 2020 weiterhin auf einem Überleitungsmechanismus für Beamte auf der Grundlage des am 28. Februar 2015 geltenden Besoldungsdienstalters, dessen Festsetzung der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden habe.

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass der österreichische Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 eine neue Regelung zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten eingeführt hat, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der sich aus dem Urteil Leitner ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang zu bringen.

    Im Urteil Leitner hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass bei der Überleitung von im Dienststand befindlichen Beamten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtete, die mit diesem früheren System eingeführte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 aufrechterhalten wird.

    Zum einen ergibt sich jedoch aus dem Urteil Leitner (Rn. 37), dass das sich aus dem GehG 2015 ergebende Besoldungsdienstalter geeignet ist, die Wirkungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems aufgrund der Verbindung aufrechtzuerhalten, die dieses Besoldungsdienstalter zwischen dem letzten Gehalt, das unter dem alten System bezogen wurde, und der Einstufung in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem herstellt.

    Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht scheint daher die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 die im Urteil Leitner festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt zu haben, denn insbesondere die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt weiterhin in Ansehung einer Ungleichbehandlung von Beamten, deren Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, und solchen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Berufserfahrung von gleicher Art und von vergleichbarer Dauer erworben haben.

    Das Gleiche gilt für die von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (Urteil Leitner, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung somit die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem des GehG 2015 begünstigten Beamten sicherzustellen vermag, scheint sie nicht geeignet, für die von diesem Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch das frühere System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters festzuschreiben scheint (vgl. entsprechend Urteil Leitner, Rn. 49).

    Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist somit für die erste Kategorie von Beamten die Behandlung beendet worden, die der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden hat, da diese Beamten in den Genuss der in Rn. 75 dieses Urteils dargelegten Lösung kommen konnten, die u. a. darin bestand, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten bis zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung dieselben Vorteile gewährt wurden wie den von diesem System begünstigten Beamten, und zwar sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung im Besoldungsschema.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Richtlinie 2000/78 bekräftigt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche geltend machen können (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-396/17 -, juris Rn. 69; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 u. a. -, BVerfGE 142, 123 = juris Rn. 118.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Leitner(22) entschieden, dass die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf - in jenem Fall wegen des Alters - diskriminierte Personen "die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung erfordert"(23).

    20 Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61).

    22 Urteil vom 8. Mai 2019 (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62), und Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - C-396/17 -, juris Rn. 69; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 u. a. -, BVerfGE 142, 123 = juris Rn. 118.
  • EuGH, 27.04.2023 - C-681/21

    BVAEB (Montant de la pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Notwendigkeit, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vormals begünstigten Gruppe sicherzustellen, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Diskriminierung wegen des Alters, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 49).

    Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen gelten aber nur, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    63 Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

    Die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert somit in Bezug auf Personen, die glauben, aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft diskriminiert worden zu sein, die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes ihres Rechts auf Gleichbehandlung, unabhängig davon, ob diese Personen unmittelbar oder über einen Verband, eine Organisation oder eine andere juristische Person im Sinne der vorstehenden Randnummer handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 62).
  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

    Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2019, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol, C-396/17, ECLI:EU:C:2019:375, Rn. 59 f.).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-511/19

    Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors, die unter bestimmten Voraussetzungen dem

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C-396/17, EU:C:2019:375, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

    Okrazhna prokuratura - Varna

  • OLG München, 09.07.2020 - 14 U 1479/19

    Schadensersatz, Patent, Rentenversicherung, Rente, Berufung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG München, 14.04.2022 - 14 U 5604/20

    Schadensersatz, Berufung, Patent, Feststellung, Vertragsschluss, Ermessen,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17   

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https://dejure.org/2018,40404
Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17 (https://dejure.org/2018,40404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-396/17 (https://dejure.org/2018,40404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-396/17 (https://dejure.org/2018,40404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leitner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationales Besoldungs- und Vorrückungssystem für Beamte - Für diskriminierend befundene Regelung eines Mitgliedstaats - Erlass einer neuen Regelung zur ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 6. Dezember 2018.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationales Besoldungs- und Vorrückungssystem für Beamte - Für diskriminierend befundene Regelung eines Mitgliedstaats - Erlass einer neuen Regelung zur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78 und Art. 47 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der mit dem Urteil Schmitzer(15) getroffenen Auslegung zu den Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?.

    Mit seinen Fragen möchte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wissen, ob die in Rede stehende neue Regelung die im Urteil Schmitzer(24) festgestellte unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung perpetuiert, wie Herr Leitner geltend macht, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Beschwerdegegnerin meint.

    Im Urteil Schmitzer(33), auf das die hier in Rede stehende Reform zurückgeht(34), hat der Gerichtshof befunden, dass die vor dieser Reform geltende österreichische Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung enthielt und dass diese Ungleichheit nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war, so dass sie unter das Verbot des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 fiel.

    Daher kann meines Erachtens nicht geleugnet werden, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende eine diskriminierende Situation perpetuiert, nämlich die unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, die der Gerichtshof im Urteil Schmitzer(39) festgestellt hat.

    Im Einzelnen fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob es nach den vorgenannten Bestimmungen zulässig ist, dass eine nationale Regelung Bestandsbeamte daran hindert, sich auf Art. 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 9 und 16 entsprechend ihrer Auslegung im Urteil Schmitzer(81) zu stützen, um "ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf [den genannten] Art. 2 ... zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen [zu] lassen", indem mit dieser Regelung die Bestimmungen des alten Systems rückwirkend für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

    Seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung zufolge leitet dieses Gericht aus dem Urteil Schmitzer(85) ab, dass ein solcher Beamter "unabhängig davon, ob ihm dafür für die Vergangenheit auch ein finanzieller Ausgleich gebührt oder nicht, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierende Wirkung anzufechten, um diese zu beenden".

    3 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    8 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in dem der Gerichtshof Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird " (Rn. 45, Hervorhebung nur hier).

    14 Herr Leitner nennt ausdrücklich die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38).

    15 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    24 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    32 Mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    33 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 35 und 44).

    39 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    56 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 43 und 44).

    81 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    85 Und zwar insbesondere aus Nr. 2 des Tenors dieses Urteils vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in der "[d]ie Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 ... dahin [ausgelegt werden], dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde".

    108 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 45).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    12 Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005).

    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77 bis 80), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 83 bis 85), wo vorgetragen worden war, dass "sich die Besoldungsdifferenz verringere und in bestimmten Fällen nach einigen Jahren entfalle".

    Nach der letztgenannten Bestimmung werden mit den Abs. 2a und 2b dieses Artikels die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), im österreichischen Recht umgesetzt.

    84 Im Einzelnen nennt das vorlegende Gericht die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    86 Auch wenn mir bewusst ist, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 87 und Nr. 4 des Tenors), in Beantwortung der vierten Vorlagefrage in jener Rechtssache auf diesen Art. 17 bezogen hat, ein Urteil, das in der die hier geprüfte Frage betreffenden Begründung der Vorlageentscheidung angeführt wird.

    96 Ich betone, dass sich die vorliegende Situation von denjenigen unterscheidet, zu denen die beiden vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile ergangen sind, da es in jenen Fällen anders als hier nicht möglich war, eine Kategorie von Personen zu bestimmen, die durch die jeweilige nationale Regelung begünstigt waren, so dass es kein gültiges Bezugssystem gab (vgl. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 81 und 93 bis 97, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

    103 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 88 und 89), vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39 bis 46), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57 bis 62).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    14 Herr Leitner nennt ausdrücklich die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77 bis 80), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    92 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    95 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    84 Im Einzelnen nennt das vorlegende Gericht die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    90 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    96 Ich betone, dass sich die vorliegende Situation von denjenigen unterscheidet, zu denen die beiden vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile ergangen sind, da es in jenen Fällen anders als hier nicht möglich war, eine Kategorie von Personen zu bestimmen, die durch die jeweilige nationale Regelung begünstigt waren, so dass es kein gültiges Bezugssystem gab (vgl. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 81 und 93 bis 97, und vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45), in dem es heißt, dass "der österreichische Gesetzgeber ... im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 das Gleichgewicht zwischen der Beseitigung der Altersdiskriminierung einerseits und dem Fortbestand der unter der alten gesetzlichen Regelung erworbenen Rechte andererseits gewahrt hat".

    90 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    92 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    95 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    Für den Fall der Bejahung der Frage 2: Gebietet der im Urteil Mangold(16) und weitere postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, so dass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?.

    16 Urteil vom 22. November 2005 (C-144/04, EU:C:2005:709).

    98 In seiner Frage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass dieser Grundsatz u. a. im Urteil vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), postuliert worden sei.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    91 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Geist der Zusammenarbeit und in dem Bestreben, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    103 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 88 und 89), vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 39 bis 46), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57 bis 62).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    6 Urteil vom 18. Juni 2009 (C-88/08, EU:C:2009:381), in dem der Gerichtshof die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt " (Rn. 51, Hervorhebung nur hier).

    14 Herr Leitner nennt ausdrücklich die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17
    31 Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner müssen nämlich, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2015, Felber, C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 15 bis 17, und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 16 und 17).

    59 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia (C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 31 und 46), und vom 19. September 2018, Bedi (C-312/17, EU:C:2018:734, Rn. 59).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EGMR, 13.12.2012 - 22689/07

    DE SOUZA RIBEIRO v. FRANCE

  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EGMR, 13.04.2017 - 26562/07

    Geiseldrama von Beslan - Russland verurteilt

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

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