Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 06.11.2003 - C-4/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2584
EuGH, 06.11.2003 - C-4/01 (https://dejure.org/2003,2584)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2003 - C-4/01 (https://dejure.org/2003,2584)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2003 - C-4/01 (https://dejure.org/2003,2584)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Vorruhestand und damit zusammenhängende Leistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Martin u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Serene Martin, Rohit Daby und Brian Willis gegen South Bank University.

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Rechte und Pflichten im Sinne des Artikels 3 - Rechte, die bei Entlassung oder bei mit dem Arbeitgeber vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand ...

  • EU-Kommission

    Serene Martin, Rohit Daby und Brian Willis gegen South Bank University

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Anwendung von Vorruhestandsbedingungen für Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang; Unterschiede zwischen der Vorruhestandsregelung für die Beschäftigten des National Health Service (NHS) nach den Beschäftigungsbedingungen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U... nternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 3; ; Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 1981 (Verordnung von 1981 über den Übergang von Unternehmen) (Großbritannien); ; General Whitley Council Conditions of Service (Beschäftigungsbedingungen) (Großbritannien) Section 45; ; General Whitley Council Conditions of Service (Beschäftigungsbedingungen) (Großbritannien) Section 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Vorruhestand und damit zusammenhängende Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Martin u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal, West Croydon (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1325
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-4/01
    Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat es das Employment Tribunal für erforderlich gehalten, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fallen Ansprüche, die bei Entlassung oder bei mit dem Arbeitgeber vereinbartem Eintritt in den Vorruhestand entstehen, unter die Definition der "Rechte und Pflichten" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie? 2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen einer vorgezogenen Altersrente und auf eine pauschale Ausgleichszahlung bei Entlassung aus betrieblichen Gründen/vorzeitigem Ruhestand im Interesse der Effizienz des Dienstes/vorzeitigem Ruhestand wegen Umstrukturierung ein Recht auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie? 3. Besteht, wenn und soweit Frage 2 verneint wird, eine Verpflichtung des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitsverhältnis oder dem Kollektivvertrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und/oder Absatz 2, die aufgrund des Übergangs des Unternehmens übertragen wird, so dass der Erwerber im Fall der Entlassung des Arbeitnehmers die Leistungen an diesen zu erbringen hat? 4. Wenn Frage 2 zu verneinen und Frage 3 zu bejahen ist: Kann der Arbeitnehmer gleichwohl darin einwilligen, auf seinen Anspruch auf vorzeitige Zahlung der Altersrente und der pauschalen Ruhestandsprämie und/oder der jährlichen Zuwendung und der pauschalen Ausgleichszahlung zu verzichten, wenn ihm das Rentensystem des Erwerbers keinen Anspruch auf die gleichen Leistungen und Leistungsbedingungen oder überhaupt keinen Anspruch einräumt und wenn i) er dem Rentensystem des Erwerbers beitritt und Beiträge in dieses System einzahlt und/oder der Erwerber als Arbeitgeber für ihn Beiträge in dieses System einzahlt; ii) er dem Rentensystem des Erwerbers beitritt und Beiträge in dieses System einzahlt und der Erwerber als Arbeitgeber für ihn Beiträge in dieses System einzahlt und wenn er darüber hinaus mit Erfolg beantragt, seine Anwartschaftsrechte vom Rentensystem des Veräußerers auf dasjenige des Erwerbers überzuleiten? 5. Wenn dies zu bejahen ist, nach welchen Kriterien hat dann das nationale Gericht zu entscheiden, ob unter diesen Umständen eine Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt? 6. Ist Artikel 3 Absatz 1 und/oder Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er den Erwerber daran hindert, den übernommenen Arbeitnehmern die Möglichkeit anzubieten, auf der Grundlage von Leistungen einer vorgezogenen Altersrente, die weniger günstig sind als diejenigen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch hätten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten? 7. Lautet die Antwort auf die vorstehende Frage anders, wenn der Erwerber, der übernommenen Arbeitnehmern die Möglichkeit des Eintritts in den Vorruhestand unter Bedingungen anbietet, die weniger günstig sind als diejenigen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch hätten, erklärt, dass es künftig keine Leistungen einer vorgezogenen Altersrente mehr gebe? 8. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer zu den vom Arbeitgeber angebotenen Bedingungen vorzeitig in den Ruhestand treten wird, nach welchen Kriterien hat dann das nationale Gericht zu beurteilen, ob der Übergang des Unternehmens gemäß dem vom Gerichtshof im Urteil [vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Tellerup/Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739)] aufgestellten Prinzip der Grund für diese Vereinbarung ist? 9. Wenn der Erwerber nach Artikel 3 der Richtlinie tatsächlich daran gehindert ist, den übernommenen Arbeitnehmern die Möglichkeit des Eintritts in den Vorruhestand auf der Grundlage von Bedingungen anzubieten, die weniger günstig sind als diejenigen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch hätten, welche Folgen hat dies dann für die Arbeitnehmer, die auf der ihnen vom Arbeitgeber angebotenen Grundlage einwilligen, vorzeitig in den Ruhestand zu treten? Zur ersten Frage.

    Da dieser Schutz zwingenden Rechtes und daher der Verfügung der Parteien des Arbeitsvertrags entzogen ist, sind die Bestimmungen der Richtlinie als zwingend in dem Sinne anzusehen, dass von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf (Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Randnr. 14).

    Daraus folgt, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen aufgrund der Richtlinie zustehen, und dass eine Verkürzung dieser Rechte selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig ist (Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Randnr. 15).

    Die Richtlinie kann daher nur in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Randnr. 16).

    Da der Erwerber nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, kann dieses gegenüber dem Erwerber in demselben Umfang geändert werden, wie dies gegenüber dem Veräußerer möglich war; der Unternehmensübergang als solcher stellt jedoch keinesfalls einen Grund für eine solche Änderung dar (Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Randnr. 17).

    Die Richtlinie steht jedoch einer mit dem neuen Unternehmensinhaber vereinbarten Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn das anwendbare innerstaatliche Recht eine solche Änderung unabhängig von einem Unternehmensübergang zulässt (Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Randnr. 18).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus EuGH, 06.11.2003 - C-4/01
    Im Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-164/00 (Beckmann, Slg. 2002, I-4893) hat der Gerichtshof Artikel 3 der Richtlinie wie folgt ausgelegt: "29 Angesichts des allgemeinen Zweckes, die Rechte der Arbeitnehmer im Fall des Übergangs von Unternehmen zu schützen, den die Richtlinie in der Weise verfolgt, dass sie in Artikel 3 Absätze 1 und 2 vorsieht, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitsverhältnis oder Kollektivverträgen auf den Erwerber übergehen, ist die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme von dieser Regel strikt auszulegen.
  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Eine Verkürzung dieser Rechte ist selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 40 mwN, Slg. 2003, I-12859) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .

    Insoweit ist eine Verkürzung der Rechte der Arbeitnehmer selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig (zB EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 40, aaO; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Daddy"s Dance Hall] Rn. 15, Slg. 1988, 739) .

    Das Recht und die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung nach dem Betriebsübergang mit dem Arbeitnehmer zu treffen, in der zB die individualrechtliche Verweisung auf den Tarifvertrag geändert, aufgehoben oder angepasst wird, bleibt dem Erwerber jedoch - anders als bei einer kollektivvertraglichen normativen Geltung - jederzeit offen, wie dies auch vorher dem Veräußerer möglich gewesen war (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 42, aaO; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 28, 31, aaO) .

    Dabei sind für das Maß des Schutzes die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 41; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 41, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 27, Slg. 1992, I-5755; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Daddy"s Dance Hall] Rn. 16, Slg. 1988, 739) .

    Eine solche Änderung des Arbeitsverhältnisses hänge mit dem Übergang zusammen und stelle deshalb einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 geregelte Bestandsschutzgebot dar (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 48, Slg. 2003, I-12859) .

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .

    Insoweit ist eine Verkürzung der Rechte der Arbeitnehmer selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig (zB EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 40, aaO; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Daddy"s Dance Hall] Rn. 15, Slg. 1988, 739) .

    Das Recht und die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung nach dem Betriebsübergang mit dem Arbeitnehmer zu treffen, in der zB die individualrechtliche Verweisung auf den Tarifvertrag geändert, aufgehoben oder angepasst wird, bleibt dem Erwerber jedoch - anders als bei einer kollektivvertraglichen normativen Geltung - jederzeit offen, wie dies auch vorher dem Veräußerer möglich gewesen war (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 42, aaO; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 28, 31, aaO) .

    Dabei sind für das Maß des Schutzes die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 41; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 41, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 27, Slg. 1992, I-5755; 10. Februar 1988 - C-324/86 - [Daddy"s Dance Hall] Rn. 16, Slg. 1988, 739) .

    Eine solche Änderung des Arbeitsverhältnisses hänge mit dem Übergang zusammen und stelle deshalb einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 geregelte Bestandsschutzgebot dar (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 48, Slg. 2003, I-12859) .

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    18 Der Kläger macht geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass dann, wenn ein Individualarbeitsvertrag eine Klausel enthalte, die auf in einer bestimmten Branche geschlossene Kollektivverträge Bezug nehme, diese Klausel zwingend "dynamischen" Charakter habe und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie auf nach dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs geschlossene Kollektivverträge verweise (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 53, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-4/01, Martin u. a., Slg. 2003, I-12859, Randnrn.

    26 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Richtlinie als zwingend in dem Sinne anzusehen, dass von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf (vgl. genanntes Urteil Martin u. a., Randnr. 39).

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

    Zulässig sind zwar für den Arbeitnehmer nachteilige Änderungen bei dem neuen Unternehmensinhaber, soweit diese nach dem nationalen Recht unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässig sind; der Unternehmensübergang als solcher stellt jedoch weder Grund noch Anlass für eine solche Änderung dar (EuGH 10. Februar 1988 - C-324/86 - Slg. 1988, 739; 12. November 1992 - C-209/91 - Slg. 1992, I-5755; 14. September 2000 - C-343/98 - Slg. 2000, I-6659; 6. November 2003 - C-4/01 - Slg. 2003, I12859).
  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

    Ziel dieser Richtlinie ist es, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - Rn. 29, Slg. 2006, I-2397) und damit sicherzustellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin ua.] - Rn. 41, Slg. 2003, I-12859) .
  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Die genannte Richtlinie nimmt nämlich nur eine teilweise Harmonisierung auf dem betreffenden Gebiet vor und will kein für die gesamte Union aufgrund gemeinsamer Kriterien einheitliches Schutzniveau schaffen, sondern sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen, C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Rn. 27, und vom 6. November 2003, Martin u. a., C-4/01, Slg. 2003, I-12859, Rn. 41).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 27/07

    Altersteilzeit - Betriebsübergang während der Freistellungsphase

    Schon die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 sollte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sicherstellen, dass den durch den Übergang des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmern ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis erhalten bleiben (vgl. EuGH 6. November 2003 - C-4/01 - EuGHE I 2003, 12859 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 35).
  • LAG Hessen, 25.03.2014 - 8 Sa 1150/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

    (a) Der sich von Gesetzes wegen, nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, vollziehende Eintritt des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst mithin auch solche aus dynamischen Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag bzw. auf ein Tarifwerk (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 15, BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45; EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], NZA 2006, 376, Rn. 27; EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Als Erwerberin muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie den Arbeitsvertrag selbst unterschrieben (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325) .

    Ist eine solche Vereinbarung bindend, muss auch die Beklagte als Betriebserwerberin daran gebunden sein, denn als Erwerberin muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie den Arbeitsvertrag selbst unterschrieben ( EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Sig.

    2003, I - 12859 = NZA 2003, 1325 ).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 331/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

    Der Erwerber ist an die Willensübereinkunft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anders gebunden als der Veräußerer selbst; er muss sich so behandeln lassen als hätte er den Vertrag selbst unterschrieben (vgl. oben II 2 a, sowie zur Betriebsübergangsrichtlinie EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin] - Rn. 29, Slg. 2003, I - 12859).
  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1135/13

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten

  • LAG Düsseldorf, 08.10.2004 - 9 Sa 817/04

    Gleichstellungsabrede und Betriebsübergang, Vorlage an den EuGH

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 538/13

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main - 8 Sa 537/13 - v. 10.12.2013

  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • EuGH, 11.11.2004 - C-425/02

    Delahaye

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2017 - 10 Sa 822/16

    Betriebsübergang

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

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    Scattolon - Sozialpolitik - Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der

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    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 537/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

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    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 540/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 539/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07

    Juuri - Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03

    Celtec

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   Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01   

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  • EU-Kommission

    Serene Martin, Rohit Daby und Brian Willis gegen South Bank University

    Sozialvorschriften

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    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01
    Unter diesen Umständen hat das Employment Tribunal dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Fallen Ansprüche, die aufgrund von Entlassung oder vorzeitigem Ruhestand durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber entstehen können, unter die Definition der "Rechte und Pflichten" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie? 2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente ("early superannuation benefits") und einer pauschalen Ausgleichszahlung ("lump sum compensation") aufgrund einer Entlassung wegen Arbeitsmangels/im Interesse der Effizienz des Dienstes/wegen Reorganisation ein Recht auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie? 3. Besteht, wenn und soweit Frage 2 verneint wird, eine Verpflichtung des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitsverhältnis oder dem Kollektivvertrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und/oder Absatz 2, die aufgrund des Übergangs des Unternehmens übertragen wird und nach der der Erwerber im Fall der Entlassung des Arbeitnehmers für die Zahlung der Leistungen an diesen aufzukommen hat? 4. Wenn Frage 2 zu verneinen und Frage 3 zu bejahen ist: Kann der Arbeitnehmer gleichwohl darin einwilligen, auf seinen Anspruch auf vorzeitige Zahlung der Altersrente und des Pauschalbetrags wegen Ausscheidens und/oder einer jährlichen Leistung ("annual allowance") und der pauschalen Ausgleichsleistung zu verzichten, wenn das Altersversorgungssystem des Erwerbers ihm keinen Anspruch auf die gleichen Leistungen oder Leistungsbedingungen oder überhaupt keinen Anspruch verschafft und wenn i) er dem Altersversorgungssystem des Erwerbers beitritt und Beiträge in dieses System einzahlt und/oder der Erwerber als Arbeitgeber für ihn Beiträge in dieses System einzahlt; ii) er dem Altersversorgungssystem des Erwerbers beitritt und Beiträge in dieses System einzahlt und der Erwerber als Arbeitgeber für ihn Beiträge in dieses System einzahlt und wenn er darüber hinaus mit Erfolg beantragt, seine Anwartschaftsrechte vom Altersversorgungssystem des Veräußerers auf dasjenige des Erwerbers überzuleiten? 5. Wenn dies zu bejahen ist, nach welchen Kriterien hat dann das nationale Gericht zu entscheiden, ob unter diesen Umständen eine Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt? 6. Ist Artikel 3 Absatz 1 und/oder Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er den Erwerber daran hindert, den übernommenen Arbeitnehmern das Wahlrecht einzuräumen, auf der Grundlage vorzeitiger Rentenleistungen vorzeitig in den Ruhestand zu treten, die weniger günstig sind als diejenigen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch haben? 7. Lautet die Antwort auf die vorige Frage anders, wenn der Erwerber, der übernommenen Arbeitnehmern das Wahlrecht einräumt, unter weniger günstigen Bedingungen, als denen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch haben, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, erklärt, dass in der Zukunft keine Leistungen wegen vorzeitigen Ruhestands erbracht werden könnten? 8. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer unter den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Bedingungen vorzeitig in den Ruhestand treten wird, welche Kriterien hat dann das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage anzuwenden, ob der Übergang des Unternehmens gemäß dem im Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall, Rechtssache 324/86(4), aufgestellten Grundsatz Grund für diese Vereinbarung ist? 9. Wenn der Erwerber nach Artikel 3 der Richtlinie tatsächlich daran gehindert ist, den übernommenen Arbeitnehmern das Wahlrecht einzuräumen, auf der Grundlage vorzeitiger Rentenleistungen vorzeitig in den Ruhestand zu treten, die weniger günstig sind als diejenigen, auf die sie nach der Richtlinie Anspruch haben, welche Folgen hat dies dann für die Arbeitnehmer, die den vorzeitigen Ruhestand auf der ihnen vom Arbeitgeber angebotenen Grundlage akzeptieren? V - Vorbringen der Beteiligten A - Vorlagefragen 1 bis 3 1. Kläger der Ausgangsverfahren und Vereinigtes Königreich.

    Im Rahmen der Beantwortung der Frage, welche Rechte Frau Martin und Herr Daby bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses gehabt hätten, verweisen sie auf die Urteile Tellerup/Daddy's Dance Hall(5) sowie Watson Rask und Christensen(6).

    4: - Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Tellerup/Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739).

    12: - Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 15).

    13: - Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 16 f.) 14: - Urteil Watson Rask und Christensen (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 27 f.); Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 52).

    15: - Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 17).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00

    Beckmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01
    L 61, S. 26.3: - Urteil vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-164/00 (Katia Beckman, Slg. 2002, I-4893).

    7: - Zitiert in Fußnote 3.8: - Urteil Katia Beckman (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 29 bis 32).

    10: - Urteil Katia Beckman (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 37 f.).

    11: - Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Nr. 81 in meinen Schlussanträgen vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-164/00 (Katia Beckman, Slg. 2002, I-4896).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01
    Da der Erwerber nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, kann dieses gegenüber dem Erwerber in demselben Umfang geändert werden, wie dies gegenüber dem Veräußerer möglich war; der Unternehmensübergang als solcher darf jedoch keinesfalls einen Grund für eine solche Änderung darstellen.(13) Diese Rechtsprechung ist in den Urteilen Watson Rask und Christensen sowie Collino und Chiappero bestätigt worden.(14).

    5: - Zitiert in Fußnote 4.6: - Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91 (Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755).

    13: - Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 16 f.) 14: - Urteil Watson Rask und Christensen (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 27 f.); Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 52).

    Bestätigt in den Urteilen Watson Rask und Christensen (zitiert in Fußnote 6; Randnr. 17) und Collino und Chiappero (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 52).

  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01
    Weiter stellt das Urteil in der Rechtssache Beckman unter Berufung auf das Urteil Abels(9) fest, dass bei Rechten und Pflichten, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie auf den Erwerber übergehen, unerheblich ist, ob sie auf staatliche Akte zurückgehen oder wie die praktischen Modalitäten ihrer Ausgestaltung aussehen.(10) Es ist daher unerheblich, dass die Ansprüche der Kläger während ihrer Beschäftigung beim Redwood College auch gesetzlich geregelt waren.(11) Die Pflichten des ehemaligen Arbeitgebers beruhten auf dem Arbeitsverhältnis und dem Kollektivvertrag und gingen deshalb nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/187 auf den Erwerber über.

    9: - Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 469, Randnr. 37).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-4/01
    13: - Urteil Tellerup/Daddy's Dance Hall (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 16 f.) 14: - Urteil Watson Rask und Christensen (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 27 f.); Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 52).
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