Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2015 - C-4/14   

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https://dejure.org/2015,24174
EuGH, 09.09.2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,24174)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,24174)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,24174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bohez

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bohez

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Art. 1 Abs. 2 und Art. 49; Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Ausgeschlossene Rechtsgebiete; Familienrecht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bohez

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 226
  • FamRZ 2015, 1866
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-4/14
    Im Wesentlichen wird dieser Anwendungsbereich durch die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch den Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (vgl. Urteil Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf einstweilige Maßnahmen festgestellt, dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche bestimmt (vgl. Urteil Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat einer Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds, das von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängt wurde, um ein in einer in diesem Staat ergangenen Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache ausgesprochenes Verbot durchzusetzen, ausgeführt, dass die Natur dieses Vollstreckungsanspruchs von der Natur des subjektiven Rechts abhängt, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 42).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-4/14
    Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (Urteil Aguirre Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70), und schließt eine Änderung der vom Gericht des Ursprungsstaats erlassenen Entscheidung in jedweder Form aus.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Aus den gleichen Überlegungen heraus hat der Gerichtshof im Urteil Bohez(52) entschieden, dass die Vollstreckung eines Zwangsgelds, das in einer Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht festgesetzt wurde, um die Beachtung des Umgangsrechts durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu gewährleisten, wegen der Rechtsnatur der Ansprüche, die das Zwangsgeld sichert, nicht unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung, die der Verordnung Nr. 1215/2012 vorangegangen ist, fällt.

    In diesem Zusammenhang ist aber das Urteil Bohez(58) hervorzuheben, in dem sich die Frage der Beitreibung eines Zwangsgelds stellte, das vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats bei der Entscheidung in der Sache über das Umgangsrecht festgesetzt worden war, um die Beachtung dieses Rechts zu gewährleisten.

    Das Urteil Bohez(59) ist somit in Bezug auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen umso wichtiger: Das in diesem Urteil angestrebte Zwangsgeld war auf der Grundlage von Art. 1385a des belgischen Gerichtsgesetzbuchs verhängt worden.

    In Anbetracht der Rechtsprechungslinie, zu der das Urteil Bohez(60) gehört, kann argumentiert werden, dass, wenn ein Rechtsstreit, in dem die Behörden zum einen die Feststellung des Vorliegens von unlauteren Markt- und/oder Geschäftspraktiken und zum anderen die Anordnung der Unterlassung dieser Praktiken beantragen, unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" fällt, dieser Rechtsstreit weiterhin unter diesen Begriff fällt, auch wenn ein Zwangsgeld beantragt wird, um die Beachtung der am Ende dieses Rechtsstreits ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu gewährleisten.

    52 Vgl. Urteil vom 9. September 2015 (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 33, 37 und 39).

    58 Vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 49).

    59 Urteil vom 9. September 2015 (C-4/14, EU:C:2015:563).

    Was diese Bestimmung des belgischen Gerichtsgesetzbuchs angeht, siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bohez (C-4/14, EU:C:2015:233, Nr. 42 und die dort angeführte Literatur).

    60 Urteil vom 9. September 2015 (C-4/14, EU:C:2015:563).

    64 Vgl. Urteil vom 9. September 2015, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 35).

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 311/19

    Kindschaftssache: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die

    Sie bezweckt vielmehr, die Durchsetzung von Entscheidungen auch in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 58).

    cc) Die Auffassung, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung nicht die Entscheidungsvollstreckung regeln, steht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2015 (C-4/14 - FamRZ 2015, 1866), das die Vollstreckung eines belgischen Beschlusses zum Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinen beiden bei der Mutter in Finnland lebenden Kindern zum Gegenstand hatte.

    Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass dem Zwangsgeld ein akzessorischer Charakter im Verhältnis zur Hauptverpflichtung zukommt, weshalb es der Verordnung Nr. 2201/2003 (EG) unterfällt (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 35, 39).

    Das in einer Entscheidung über das Umgangsrecht festgesetzte Zwangsgeld ist nicht isoliert als eine eigenständige Verpflichtung, sondern als untrennbar mit dem Umgangsrecht, dessen Schutz es sicherstellt, verbunden anzusehen, so dass es derselben Vollstreckungsregelung unterliegt wie die Entscheidung über das Umgangsrecht und daher nach den in der Verordnung 2201/2003 (EG) vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären ist (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 49 ff.).

    Andernfalls wäre es dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats erlaubt, bei der Festlegung des endgültigen Betrags einzugreifen, obwohl die hierfür erforderlichen Beurteilungen dem in der Sache zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats vorbehalten sind (EuGH FamRZ 2015, 1866 Rn. 59 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    89 Vgl. Urteil vom 9. September 2015, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 59).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-291/21

    Starkinvest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Regelung wurde nahezu wortgleich in Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übernommen und findet sich derzeit sinngemäß in Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Bohez, C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 56).

    Außerdem entspricht das Erfordernis, dass die genaue Höhe der beizutreibenden Forderung feststeht und das Zwangsgeld zuvor festgesetzt wird, nicht nur dem mit der Verordnung Nr. 655/2014 verfolgten Ziel der Wirksamkeit, sondern ist auch mit der durch die Verordnung vorgenommenen Interessenabwägung vereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2015, Bohez, C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 46 und 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    20 - Vgl. Urteile Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 41) zu einem von einem deutschen Gericht für eine Patentverletzung verhängten Ordnungsgeld und, in entgegengesetztem Sinne, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 40) zu einem von einem Gericht verhängten Zwangsgeld zur Sicherung der Einhaltung des Umgangsrechts in Bezug auf Kinder.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-428/15

    Child and Family Agency

    36 - Urteil vom 9. September 2015, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-291/21

    Starkinvest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Bohez (C-4/14, EU:C:2015:563, Rn. 57), das die Vollstreckung eines Zwangsgelds betraf, das von einem belgischen Gericht im Rahmen der Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verhängt wurde.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14   

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https://dejure.org/2015,7668
Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,7668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,7668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-4/14 (https://dejure.org/2015,7668)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bohez

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Familienrecht - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14
    27 - Urteile Draka NK Cables u. a. (C-167/08, EU:C:2009:263, Rn. 20), SCT Industri (C-111/08, EU:C:2009:419, Rn. 22), German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 27), Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 38), Sapir u. a. (C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 31) sowie Sunico u. a. (C-49/12, EU:C:2013:545, Rn. 32).

    28 - C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39.

    32 - Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Vgl. entsprechend Urteil Realchemie Nederland (C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-235/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón hat die Entscheidung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14
    35 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache DHL Express France (C-235/09, EU:C:2010:595, Nrn. 47 und 48).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-4/14
    49 - Vgl. entsprechend Urteil Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 69 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

    Was diese Bestimmung des belgischen Gerichtsgesetzbuchs angeht, siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bohez (C-4/14, EU:C:2015:233, Nr. 42 und die dort angeführte Literatur).
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