Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 11.03.2003 - C-40/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,421
EuGH, 11.03.2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2003 - C-40/01 (https://dejure.org/2003,421)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • Europäischer Gerichtshof

    Ansul

  • EU-Kommission PDF

    Ansul BV gegen Ajax Brandbeveiliging BV.

  • EU-Kommission

    Ansul BV gegen Ajax Brandbeveiliging BV

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Marken; Verfall der Rechte des Inhabers der Marke; Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke; Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/35.587 PO Video Games, COMP/35.706 PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 Omega-Nintendo, Dok. K[2002] 4072 endg.) in Bezug auf eine Reihe von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 425
  • EuZW 2003, 311
 
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Wird zitiert von ... (339)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
    Im Rahmen der in Artikel 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf den konkreten Fall anzuwenden, mit dem es befasst ist (vgl. Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, I-285, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
    Aus der Gesamtheit der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wahrung der Rechte an der Marke in allen Mitgliedstaaten der gleichen Voraussetzung der ernsthaften Benutzung unterwerfen wollte, so dass der Marke nicht je nach betroffenem Recht ein unterschiedlicher Grad an Schutz gewährt wird (in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99, C-415/99 und C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
    Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
    Jedoch enthält die Richtlinie eine Harmonisierung der zentralen Sachvorschriften auf diesem Gebiet, nämlich, wie es in dieser Begründungserwägung heißt, derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; eine umfassende Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften schließt diese Begründungserwägung nicht aus (Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 23).
  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ).

    Da diese Einzelteile Bestandteil der Waren sind und unter derselben Marke verkauft werden, ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Teile auf die bereits vertriebenen Waren selbst zu beziehen und führt zur Wahrung der Rechte des Inhabers in Bezug auf diese Waren (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul ; so auch LG München, Urteil v. 17.12.2003 - Nordmende ).

    Die Ersatzteile für den Ferrari-"Testarossa" stellen Einzelteile dar, die zur Zusammensetzung oder Struktur der bereits vertriebenen Waren gehören, so dass eine ernsthafte Benutzung der Löschungsmarke für diese Teile auf die bereits vertriebenen Waren selbst zu beziehen ist und zur Wahrung der Rechte des Inhabers in Bezug auf diese Waren führt (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul ).

    Die Ernsthaftigkeit einer Benutzung ist dabei anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die dem betroffenen Wirtschaftszweig die tatsächliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang oder Häufigkeit der Benutzung, wobei die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden (EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 38 f. - Ansul ; ähnlich GRUR 2008, 343 - Il Ponte Finanziaria ).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Was die auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehende Rechtsprechung angehe, ergebe sich zum einen aus den "Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken" (Teil C, Abschnitt 6, Nr. 2.8) des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Anwendung dieser Rechtsprechung die Ausnahme bleiben müsse.

    Zum anderen wiesen die Ausgangsverfahren eine zusätzliche Besonderheit auf, die darin bestehe, dass die streitigen Marken auch für Teile von Automobilen Schutz beanspruchten, so dass die Anwendung der auf das Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), zurückgehenden Rechtsprechung zur Folge hätte, dass die Benutzung der streitigen Marken für Teile von Automobilen als Benutzung dieser Marken für Automobile angesehen würde, obwohl Letztere seit mehr als 25 Jahren nicht mehr unter den streitigen Marken vertrieben würden.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass eine Marke "ernsthaft benutzt" wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Ob die Marke ernsthaft benutzt wird, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass sie tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Der Umstand, dass die Benutzung der betreffenden Marke keine Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 - NORMA).

    Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ferner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01   

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https://dejure.org/2002,19742
Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - C-40/01 (https://dejure.org/2002,19742)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    32: - In den Schlussanträgen, die ich am 6. November 2001 in der Rechtssache C-273/00 (Sieckmann) vorgetragen habe, in der bislang noch kein Urteil ergangen ist, habe ich aufgezeigt, dass eine der Funktionen der Marke die Werbung ist (Nr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    Das Markenrecht der Gemeinschaft weist, worauf ich bereits in meinen Schlussanträgen vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell)(20) und in den bereits zitierten in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland hingewiesen habe, eine besondere Struktur auf, die zu einer integrierenden Auslegung zwingt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    In meinen Schlussanträgen vom 31. Januar 2002 in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland (C-363/99), in der noch kein Urteil ergangen ist, habe ich die Herkunft und die Entwicklung des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes dargelegt, auf das ich bereits in Fußnote 5 Bezug genommen habe.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    19: - Vgl. die neunte Begründungserwägung der Richtlinie und das Urteil vom 20. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 (Zino Davidoff u. a., Slg. 2001, I-8691, Randnr. 42).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
    20: - In dieser Rechtssache ist am 4. Oktober 2001 ein Urteil ergangen (Slg. 2001, I-6959).
  • EuG, 15.11.2018 - T-831/17

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil) - Unionsmarke -

    Wie sich aus Rn. 43 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

    Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 36 und 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 2. Februar 2016, MOTOBI B PESARO, T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Vielmehr ist, wie bereits Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in Nr. 65 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ansul (C-40/01, EU:C:2002:412) hervorgehoben hat, "bei der Bestimmung der Schwelle, von der an die Benutzung einer Marke als ernsthaft betrachtet werden kann, die Größe des Unternehmens des Inhabers unerheblich".

    Denn "[w]enn es das Ziel ist, für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke darstellt, einen Marktanteil zu erringen, hängt die Intensität der Benutzung für die Ernsthaftigkeit ... von der Natur der Ware oder der Dienstleistung sowie von der Struktur und der Größe des betroffenen Marktes ab, nicht aber von dem Ausmaß der unternehmerischen Organisation des Inhabers, der möglicherweise nicht der Nutzer der Marke ist" (Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ansul, C-40/01, EU:C:2002:412, Nr. 66).

  • OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02

    Zur ausreichenden Benutzung einer Wortmarke, um dem Verfall

    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn wie im Streitfall die Verwendung in einem Schreiben dazu dient, die betreffende Ware in den Markt einzuführen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 Ansul BV gegen A B, Rdn. 56, zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken), zitiert nach http://www.curia.eu.int) und der Verwendung in einem Schreiben eine Verwendung durch körperliche Verbindung zwischen der Marke und der betreffenden Ware in hinreichender Weise nachfolgt.

    Der Begriff der ernsthaften Benutzung ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken) auszulegen; um eine ernsthafte Benutzung im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich, wenn die Marke dauerhaft, öffentlich und mit Relevanz nach außen verwendet wird, um für die durch sie repräsentierten Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu erlangen, und dabei nicht ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Marke zu erhalten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 A B V gegen A B, Rdn. 72, zitiert nach http://www.curia.eu.int).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ansul (C-40/01, EU:C:2002:412, Nr. 49).
  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

    Deshalb ist festzustellen, dass mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt wird, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, Absatz zu verschaffen (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 58).
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