Rechtsprechung
| EuGH, 11.03.2003 - C-40/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht
- Europäischer Gerichtshof
Ansul
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör besteht
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
- EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
- Hoge Raad [Niederlande], 08.10.2004 - C99/080
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, I-2439
- GRUR 2003, 425
- EuZW 2003, 311
Wird zitiert von ... (86)
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07
Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der ernsthaften …
Ferner verwendet Silberquelle zur Unterstützung ihrer Ansicht ein Argument vom Gegenteil her, da das bereits erwähnte Urteil Ansul durch den wiederholten Verweis auf die Notwendigkeit, dass die Benutzung der Marken die Marktpräsenz der Waren, die sie tragen, erhöhen müsse, implizit verneine, dass diese ernsthafte Benutzung vorliege, wenn die mit einer Marke versehenen Waren den Umfang des Absatzes anderer Waren erhöhten.Zum einen hat der Gerichtshof in einer grammatikalischen Untersuchung unter Rückgriff auf den Begriff "entsprechend"(17) festgestellt, dass die Benutzung stets der Hauptfunktion der Marke entsprechen muss, wobei diese Hilfsprämisse mit der Hauptaussage verknüpft ist, dass die Marke, wie im Urteil Ansul weiter erläutert wird, benutzt werden muss, "um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern".
(7) - Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 39).
(9) - Urteil Ansul, Randnr. 43, und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Nrn. 52 bis 58.
(10) - Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss in der Rechtssache La Mer Technology, Randnr. 22.
(16) - Urteil Ansul, Randnr. 43.
(18) - Urteil Ansul, Randnr. 36.
(25) - Urteil Ansul, Randnr. 37; Beschluss La Mer Technology, Randnr. 19.
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02
OTTO
a) Die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 Tz. 36 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax).Dies stünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG und des durch diese Bestimmung in das nationale Recht umgesetzten Art. 10 Abs. 1 MRRL, wonach die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, d.h. mit einem entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß (vgl. auch EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 f. - Ansul/Ajax).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke - Begriff …
Der Gerichtshof hat im Urteil Ansul ausgeführt, dass ernsthafte Benutzung eine tatsächliche Benutzung der Marke ist.Diese Auffassung steht im Einklang mit den Urteilen Ansul und La Mer Technology, der zufolge die Frage, ob eine ernsthafte Benutzung einer Marke vorliegt, letztlich im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und insbesondere der Art und der Merkmale des Marktes, auf dem sie verwendet wird, zu beurteilen ist.(12).
Angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ansul bin ich allerdings der Meinung, dass die Verwendung einer Marke durch einen ideellen Verein im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang der Ankündigung oder Bewerbung rein privater Feiern oder Veranstaltungen, an denen Mitglieder des Vereins teilnehmen, eine interne Verwendung dieser Marke und somit keine ernsthafte Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 darstellt.
(4) - Vgl. Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnrn. 35 bis 39), und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnrn. 21 bis 26).
(7) - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 35 und 37. Im Beschluss La Mer Technology, in Fn. 4 angeführt, Randnr. 20, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "die Aufrechterhaltung der Rechte des Inhabers der Marke deren ernsthafte Benutzung im geschäftlichen Verkehr auf dem Markt der Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, für die sie in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen worden ist".
(8) - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnr. 36.
(9) - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 38 f.
- EuGH, 19.12.2012 - C-149/11
Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff der …
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnrn. 66, 70 bis 73 und 76, sowie Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27) die "ernsthafte Benutzung" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt werde, lediglich einer der Faktoren sei, der bei der Beurteilung, ob eine ältere Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen "ernsthaft benutzt" worden sei, berücksichtigt werden müsse und die Benutzung der Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen müsse, dass es sich nicht um eine "ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft handeln könne.Der Gerichtshof hat den Begriff "ernsthafte Benutzung" bereits im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung nationaler Marken in den Urteilen Ansul und Sunrider/HABM sowie im Beschluss La Mer Technology ausgelegt und festgestellt, dass es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts handelt, der einheitlich auszulegen ist.
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).
Zum anderen ist die Erwartung, dass eine Gemeinschaftsmarke in einem größeren Gebiet benutzt wird als nationale Marken, zwar nachvollziehbar, es ist aber nicht erforderlich, dass diese Benutzung in einem größeren räumlichen Gebiet erfolgt, um als ernsthaft qualifiziert zu werden, denn eine solche Qualifizierung hängt von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab (vgl. entsprechend zum quantitativen Umfang der Benutzung Urteil Ansul, Randnr. 39).
- BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04
AKZENTA
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend wirkt, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax;… BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 - NORMA).Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ferner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax;… EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP).
- EuG, 25.03.2009 - T-191/07
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihr geschützten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 72, vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird demgemäß verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteile Silk Cocoon, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 39, VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 39, Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 34; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, Randnr. 37).
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 40, Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 35; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 43).
Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren vorzunehmen (Urteile VITAFRUIT, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 42, und Charlott France Entre Luxe et Tradition, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 37; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 39).
- EuG, 07.06.2005 - T-303/03
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke Salvita - …
Zweitens habe die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439) und das Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01 (Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789) verwiesen.Wie sich aus dem (oben in Randnr. 19) zitierten Urteil Ansul zur Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen normativer Inhalt im Wesentlichen dem des Artikels 43 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin besteht, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Randnr. 43).
Die Bedingung der ernsthaften Benutzung der Marke verlangt daher, dass die Marke, so wie sie im relevanten Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil Silk Cocoon, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne entsprechend oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil Ansul, Randnr. 37).
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil HIPOVITON, Randnr. 34; vgl. in diesem Sinne entsprechend oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil Ansul, Randnr. 43).
Was den Umstand angeht, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf die (oben in Randnr. 19 zitierten) Urteile Ansul und Silk Cocoon hingewiesen habe, die nicht einschlägig seien, so ist lediglich zu bemerken, dass die Beschwerdekammer, anders als die Klägerin vorträgt, nicht ausgeführt hat, dass diese Urteile die Frage behandelten, welche Unterlagen für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke genügten.
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03
GALLUP
Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 -Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Rdn. 43 - Ansul/Ajax). - EuGH, 13.09.2007 - C-234/06
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der Marke BAINBRIDGE - Widerspruch …
Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, der mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27). - BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
LOTTOCARD
aa) Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 - C-259/02, Slg. 2004, I-1159 Tz. 19 - Laboratoire de la mer).(1) Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke setzt voraus, dass sie auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 ff. - Ansul/Ajax; Slg. 2004, I-1159 Tz. 26 - Laboratoire de la mer; vgl. auch BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO;… Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; Berlit, WRP 2006, 1077, 1079).
- BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03
NORMA
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
Sunrider / HABM - Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum
- EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 …
- EuG, 08.07.2004 - T-334/01
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke HIPPOVIT - …
- EuG, 08.07.2004 - T-203/02
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke VITAFRUT - …
- BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
“SCORPIONS” Benutzung einer Marke für Merchandise-Artikel einer Musikgruppe
- BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10
ZAPPA
- EuG, 14.12.2011 - T-504/09
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05
Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke …
- BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10
Orion
- EuG, 16.11.2011 - T-308/06
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- EuGH, 15.01.2009 - C-495/07
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall - Begriff der …
- EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 …
- EuG, 08.07.2010 - T-30/09
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10
Werbegeschenke
- EuG, 28.03.2012 - T-214/08
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- EuG, 15.12.2010 - T-132/09
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- EuG, 02.02.2012 - T-387/10
Verwechselungsgefahr der Wortzeichen ARANTAX und ANTAX für Dienstleistungen im …
- EuGH, 09.12.2008 - C-442/07
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein …
- EuG, 06.10.2004 - T-356/02
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke mit dem …
- OLG Frankfurt, 11.05.2004 - 11 Verg 8/04
Vergabe - Verspätete Angebote sind zwingend auszuschließen
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-246/05
Markenrecht - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Verhinderung der Eröffnung …
- OLG Hamburg, 28.01.2010 - 3 U 212/08
Unlauterer Wettbewerb: Markenanmeldung als gezielte Behinderung; ernsthafte …
- EuGH, 22.09.2011 - C-482/09
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff der Duldung - Verwirkung …
- EuGH, 11.03.2004 - C-182/01
Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 13.01.2011 - T-28/09
Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke PINE TREE - …
- EuG, 10.07.2006 - T-323/03
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08
Tabakwerbeverbot: "Unser wichtigstes Cigarettenpapier"
- EuG, 12.07.2011 - T-374/08
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- EuGH, 12.10.2004 - C-55/02
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie …
- EuGH, 14.06.2007 - C-246/05
Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte …
- BGH, 18.01.2012 - I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse
- EuGH, 27.01.2004 - C-259/02
La Mer Technology Inc. gegen Laboratoires Goemar SA - Angleichung der …
- BPatG, 28.06.2011 - 33 W (pat) 69/10
- EuG, 16.12.2008 - T-225/06
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort- …
- EuGH, 22.03.2012 - C-190/10
Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb - Ältere Marke - Modalitäten für die …
- OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 48/09
Internetseite mit rein beschreibender Domain ist nicht geeignet, um Marke …
- OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 12/08
Tabakwerbeverbot: "Unser wichtigstes "Cigarettenpapier"
- BPatG, 12.09.2012 - 28 W (pat) 82/11
- OLG Hamburg, 26.09.2007 - 5 U 36/07
Tabakwerbung im Internet
- OLG München, 31.01.2008 - 29 U 4070/07
Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem …
- OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 24/07
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09
Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-173/04
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in Form der Verpackung …
- EuG, 16.12.2008 - T-86/07
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-306/06
Bauvertrag - Verzug bei Banküberweisungen
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2011 - C-190/10
Gemeinschaftsmarke - Modalitäten für die Einreichung - Art. 27 der Verordnung …
- BPatG, 14.04.2011 - 30 W (pat) 1/10
Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (TOLTEC/TOMTEC)
- BPatG, 03.12.2012 - 26 W (pat) 35/11
- BPatG, 27.09.2005 - 24 W (pat) 245/04
- BPatG, 04.08.2009 - 33 W (pat) 126/07
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Schutzumfang der …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03
The Gillette Company und Gillette Group Finland Oy gegen LA-Laboratories Ltd Oy - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-48/05
Marke - Unbefugte Benutzung - Modellfahrzeuge
- BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 4/10
- BPatG, 20.10.2011 - 30 W (pat) 5/10
- EuG, 13.06.2012 - T-312/11
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- BPatG, 10.02.2005 - 25 W (pat) 2/03
- BPatG, 14.02.2008 - 25 W (pat) 48/06
- BPatG, 22.03.2010 - 30 W (pat) 51/06
- BPatG, 09.04.2010 - 28 W (pat) 47/09
- BPatG, 13.01.2011 - 25 W (pat) 21/10
Prinzessin von Hohenzollern
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11
Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die …
- BPatG, 16.07.2001 - 29 W (pat) 156/01
- BPatG, 12.07.2006 - 32 W (pat) 175/04
- BPatG, 24.11.2006 - 27 W (pat) 303/03
- BPatG, 12.12.2006 - 26 W (pat) 17/04
- BPatG, 26.06.2007 - 27 W (pat) 9/07
- BPatG, 29.05.2008 - 32 W (pat) 244/01
- BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09
- BPatG, 16.07.2003 - 29 W (pat) 156/01
- BPatG, 09.02.2006 - 25 W (pat) 266/03
- BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 134/05
- BPatG, 20.07.2006 - 25 W (pat) 16/04
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Ansul
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Markenbenutzung mit dem ausschließlichen Ziel die Marke zu erhalten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01
- EuGH, 11.03.2003 - C-40/01
- Hoge Raad [Niederlande], 08.10.2004 - C99/080
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, I-2439
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
Zur ausreichenden Benutzung einer Wortmarke, um dem Verfall
Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn wie im Streitfall die Verwendung in einem Schreiben dazu dient, die betreffende Ware in den Markt einzuführen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 Ansul BV gegen A B, Rdn. 56, zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken), zitiert nach http://www.curia.eu.int) und der Verwendung in einem Schreiben eine Verwendung durch körperliche Verbindung zwischen der Marke und der betreffenden Ware in hinreichender Weise nachfolgt.Der Begriff der ernsthaften Benutzung ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken) auszulegen; um eine ernsthafte Benutzung im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich, wenn die Marke dauerhaft, öffentlich und mit Relevanz nach außen verwendet wird, um für die durch sie repräsentierten Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu erlangen, und dabei nicht ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Marke zu erhalten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 A B V gegen A B, Rdn. 72, zitiert nach http://www.curia.eu.int).
- EuG, 12.03.2003 - T-174/01
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens Silk …
39 Deshalb ist festzustellen, dass mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt wird, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird, um den Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet, Absatz zu verschaffen (in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 58).
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