Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2019 - C-40/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21961
EuGH, 29.07.2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-40/17 (https://dejure.org/2019,21961)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de

    Fashion ID

  • Europäischer Gerichtshof

    Fashion ID

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. d - Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" - Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten â€" Richtlinie 95/46/EG â€" Art. 2 Buchst. d â€" Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ â€" Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin ...

  • kanzlei.biz

    Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einbindung von "Gefällt mir"-Button auf Webseite

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • Betriebs-Berater

    "Gefällt mir"-Button von Facebook auf Betreiber-Website - datenschutzrechtliche Mitverantwortung

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019. Fashion ID GmbH & Co.KG gegen Verbraucherzentrale NRW eV. Vorlage zur Vorabentscheidung - Sc...

  • doev.de PDF

    Fashion ID GmbH & Co. KG - Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Website-Betreibern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 h, 7 a, d, f, 22- 24 Richtlinie 95/46/EG

  • rabüro.de

    Betreiber einer Website mit "Gefällt mir"-Button kann für das Erheben personenbezogener Daten und deren Übermittlung an Facebook verantwortlich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 Buchst. d - Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" - Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: Fashion ID/Verbraucherzentrale NRW

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Mitverantwortung des Betreibers einer Website mit "Like-Button" für Datenerhebung durch Facebook ("Fashion ID")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Social Plugin (Facebook-?Gefällt mir?-Button) in Webseite: Zu der gemeinsamen Verantwortlichkeit und den datenschutzrechtlichen Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook enthalten ist, kann gemeinsam mit Facebook für das Erheben der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website und deren Übermittlung an Facebook verantwortlich sein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EuGH und Datenschutz - und noch ein Klick mehr für den Website-Nutzer bei Plug-ins

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Facebook-Plugins: Mithaftung des Seitenbetreibers für den Datenschutz bei Like-Buttons

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Mitverantwortlichkeit für Datenverarbeitung bei Angebot des Gefällt-mir-Buttons

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Website mit Facebook-Plugin muss Einwilligung des Website-Nutzers zur Datenerhebung einholen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Websitebetreiber bei Einbindung des Facebook Gefällt Mir-Buttons datenschutzrechtlich für Erhebung und Übermittlung aber nicht für spätere Verarbeitung durch Facebook mitverantwortlich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Datenschutz bei Einbinden von "Gefällt mir"-Button

  • heise.de (Pressebericht)

    Websites beim Like-Button mitverantwortlich

  • heise.de (Pressebericht)

    Websites beim Like-Button mitverantwortlich

  • heise.de (Pressebericht, 20.12.2018)

    Mithaftung für den Datenschutz bei Like-Buttons

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Facebook-"Gefällt mir"-Button auf Websites

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Gefällt mir"-Button von Facebook auf der Webseite ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Daten-Staubsauger Facebook - Betreiber kommerzieller Webseiten dürfen Daten der Kunden nicht ohne deren Wissen an Facebook übermitteln

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.07.2019)

    Websites mit Like-Button müssen Einwilligung einholen

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Inhalte von Servern Dritter auf der eigenen Webseite - eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Websitebetreibern und Social Plugin Anbieter beim Einsatz des Facebook Like-Button.

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit ("Like"-Button von Facebook)

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortung für Facebook-Like-Button

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Webseitenbetreiber mitverantwortlich für Datenerhebung bei Gefällt mir-Button

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Joint Controller-Haftung bei Verwendung von Facebook Like-Buttons

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Unternehmen in der Pflicht bei Social-Media-Plugins

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber einer Webseite für "Gefällt mir"-Button von Facebook mit verantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Urtei zum Facebook Like-Button - Ein neues Kapitel der gemeinsamen Verantwortlichkeit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Website-Betreiber bei Verwendung des Gefällt mir-Buttons mitverantwortlich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Webseitenbetreiber sind für Datensammlung über Social Plugins mitverantwortlich

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Datenschutz im Internet: Geteilte Verantwortung bei beiderseitigem Interesse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Datenschutz-Verantwortlichkeit bei Einbetten des Facebook-Like-Buttons

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    95% aller Websites betroffen: Einwilligung für Tracking Cookies immer erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Website-Betreiber bei Verwendung des Gefällt mir-Buttons mitverantwortlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Seitenbetreiber sind bei Einsatz des Like-Buttons in gemeinsamer Verantwortung mit Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook-Like-Button - Einwilligung in Plugins und Cookies nun zwingend erforderlich?

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Website-Plugins von Drittanbietern - Facebook Like-Button

Besprechungen u.ä. (9)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Fashion ID: Facebook Like Button - Keine gemeinsame Verantwortlichkeit für Datenspeicherung und weitere Verarbeitung durch Facebook

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Social-Media-Plugins: Webseitenbetreiber haften für Facebooks Like-Button

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutzrecht: Gemeinsame Verantwortlichkeit (auch) für den Gefällt mir-Button

  • ruw.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bremst der Datenschutz die smarte Zukunft aus? Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung "Fashion ID"

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Like-Button von Facebook:

  • lawbster.de (Entscheidungsbesprechung)

    Social Plugins nur mit Einwilligung?

  • aid24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit von Websitebetreibern und Social-Plugin-Anbieter beim Einsatz des Facebook Like-Button

  • cr-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weshalb der EuGH die "Abmahnfähigkeit" von DSGVO-Verstößen schon bald klären dürfte

  • cr-online.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wird der EuGH in der Rechtssache C-40/17 tatsächlich über die Sperrwirkung der DSGVO gegenüber Rechtsbehelfen aus dem UWG entscheiden?

Sonstiges (4)

  • wbs-law.de (Sonstiges)

    Kann man den Facebook-Like-Button legal einbinden?

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    In eigener Sache - nach dem EuGH-Urteil: Keine Social-Media-Plugins mehr auf LTO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2755
  • ZIP 2019, 2416
  • NVwZ 2019, 1749
  • GRUR 2019, 958
  • GRUR 2019, 977
  • NZA 2019, 1125
  • MMR 2019, 579
  • BB 2019, 1995
  • DB 2019, 1730
  • K&R 2019, 562
  • ZUM 2019, 913
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die dem Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (C-210/16, EU:C:2018:388), zugrunde liegende Rechtssache, die eine ähnliche Frage betraf.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Ziel der Richtlinie 95/46, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihres Privatlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie weit definiert ist als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    In letzterem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Website, wie im vorliegenden Fall Fashion ID, hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen einer solchen Website, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook enthält, offenbar automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Facebook Ireland auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 41).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Zudem verweist der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen", da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die "allein oder gemeinsam mit anderen" über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551" Rn. 68).

    Im Übrigen setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach dieser Bestimmung nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 38, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 69).

    Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 66).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    In ihrem zehnten Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Angleichung der in dem entsprechenden Bereich geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 50, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28).

    Die Richtlinie 95/46 führt zwar zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 29, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777" Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779" Rn. 57).

    Diese Vorschriften sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet und überlassen es in vielen Fällen den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten zu regeln oder zwischen Optionen zu wählen, so dass die Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum zur Umsetzung dieser Richtlinie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 83, 84 und 97, sowie vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 35).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    In ihrem zehnten Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Angleichung der in dem entsprechenden Bereich geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 50, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28).

    Diese Vorschriften sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet und überlassen es in vielen Fällen den Mitgliedstaaten, die Einzelheiten zu regeln oder zwischen Optionen zu wählen, so dass die Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum zur Umsetzung dieser Richtlinie verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 83, 84 und 97, sowie vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 35).

    Vorzusehen, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erheben kann, scheint eine geeignete Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift darstellen zu können, die, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie beiträgt (vgl. hierzu Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 97).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele, die der Richtlinie 95/46 zugrunde liegen, darin besteht, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des "Verantwortlichen" einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388" Rn. 28).

    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - u. a. einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71, sowie vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Die Richtlinie 95/46 führt zwar zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 29, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31).

    Es scheint somit, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Information sofort zu geben hat, d. h. zum Zeitpunkt des Erhebens der Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 68, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 23).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eines der Ziele, die der Richtlinie 95/46 zugrunde liegen, darin besteht, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53, sowie vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 38).

    Insbesondere verpflichtet Art. 22 dieser Richtlinie zwar die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann, doch enthält die Richtlinie keine Bestimmung, die speziell die Voraussetzungen regelt, unter denen dieser Rechtsbehelf ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    7 Buchst. f enthält somit für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten drei kumulative Voraussetzungen: 1. berechtigtes Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777" Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779" Rn. 57).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-40/17
    Dies gilt für die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46, deren Wortlaut, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge festgestellt hat, allgemein gehalten ist und die keine umfassende Harmonisierung der nationalen Vorschriften über gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingelegt werden können, vornehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Mitgliedstaaten dürften deren Anforderungen weder unter- noch überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 100; Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 51 f.; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28 ff.; Urteil vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31; Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57; Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 54 f.).
  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

    Voreingestelltes Cookie-Banner

    (2) Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation auf die Entscheidung "Fashion ID" des EuGH (vgl EuGH WRP 2019, 1146).
  • VG Wiesbaden, 01.12.2021 - 6 L 738/21

    Einstweilige Untersagung der Nutzung eines Cookiedienstes auf einer Webseite

    Sie mag für nachfolgende Vorgänge, etwa die Speicherung und Verwendung durch Z nicht mehr mitverantwortlich sein, da es sich hierbei um eine andere Phase der Datenverarbeitung handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-40/17 - Fashion-ID, Rn. 79, 84).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

    Vielmehr belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2019 - C-40/17, Fashion-ID -, dass die Klägerin im Hinblick auf die bei Aufruf der Seite eintretenden Rechtsverstöße originäre und alleinige Störerin sei.

    Auch das Vorbringen der Klägerin im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 - C-40/17 [ECLI:EU:C:2019:629], Fashion ID -, es müsse eine isolierte Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte stattfinden, ist mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang zu bringen.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    (2) Gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig, nämlich (1) einem berechtigten Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, (2) der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und (3) einem fehlenden Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 95 = WRP 2019, 1146 - Fashion ID).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Das Ziel dieser weiten Definition des Art. 4 Nr. 7 DSGVO - die ausdrücklich auch juristische Personen einschließt - besteht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO darin, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 66, und vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C-319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    (2) Gemäß Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig, nämlich (1) einem berechtigten Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, (2) der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und (3) einem fehlenden Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 95 = WRP 2019, 1146 - Fashion ID).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Die deutsche Regierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID (C-40/17, EU:C:2019:629), in dem es um die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 gegangen sei, entschieden habe, dass diese Bestimmungen dieser nationalen Regelung nicht entgegenstünden.
  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Als eine solche Einrichtung war der Kläger unter Geltung der Richtlinie 95/46/EG befugt, im Wege der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht (hier: Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als unzulässige geschäftliche Handlung zu verfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 63 = WRP 2019, 1146 - Fashion-ID).

    Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17, juris Rn. 47).

  • KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21

    EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren

    Die Entscheidung des EuGH sei zwar zu Art. 2 lit d RL 95/46/EG (Begriffsbestimmung ?Verantwortlicher') ergangen, sei aber für die Auslegung des fast inhaltgleichen Art. 4 Nr. 7 DS-GVO heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, juris - FashionId <ECLI:EU:C:2019:629>).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet,

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22

    Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

    Anspruch auf Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß Art

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

    Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • EuGH, 08.12.2022 - C-180/21

    Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Finalités du traitement de

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19

    Hinweisbeschluss bezüglich der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 2249/18

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zur Einmeldung von Negativ-Merkmalen und

  • SG Stuttgart, 27.01.2022 - S 24 KA 166/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung wegen Nichtanschluss an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • OLG Brandenburg, 26.05.2023 - 7 U 166/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • EGMR, 02.09.2021 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • EGMR, 15.05.2023 - 45581/15

    SANCHEZ c. FRANCE

  • EuGH, 12.11.2020 - C-796/19

    Kommission/ Österreich (Autorité de sécurité ferroviaire) - Vertragsverletzung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-40/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42521
Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-40/17 (https://dejure.org/2018,42521)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-40/17 (https://dejure.org/2018,42521)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-40/17 (https://dejure.org/2018,42521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fashion ID

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer von Webseiten - Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes - Haftung des Betreibers einer Webseite - Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte - Eingebundenes ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 19. Dezember 2018.

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer Webseite, auf der ein Plugin eines Dritten wie der Facebook-"Gefällt mir"-Button eingebunden wird, das zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers führt, für diese Phase der ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Verbraucherschutzvereine dürfen Datenschutzverstöße abmahnen - Facebook und Webseitenbetreiber gemeinsam datenschutzrechtlich für Gefällt-Mir-Button verantwortlich

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Gefällt mir"-Knopf: Gefährliche Likes

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Website-Plugins von Drittanbietern - Facebook Like-Button

Besprechungen u.ä.

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Doppelt hält besser

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    84 Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nr. 122) feststellt, ist der Begriff "berechtigte Interessen" im Rahmen der Richtlinie 95/46 offenbar recht dehnbar und offen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    35 Vgl. hierzu die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nr. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten

    51 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    7 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Fashion ID habe ich z. B. erläutert, warum sowohl die Regelungen der damals geltenden Richtlinie 95/46 als auch diejenigen der sognannten e-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 [Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation] [ABl. 2002, L 201, S. 37]) in einer Rechtssache, die die Platzierung von Cookies betraf, möglicherweise anwendbar sein konnten (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nrn. 111 bis 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-34/21

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    17 Schlussanträge vom 19. Dezember 2018 (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

    31 Vgl. für ein Beispiel aus jüngerer Zeit meine Schlussanträge in der Rechtssache Fashion ID (C-40/17, EU:C:2018:1039, Nrn. 45 bis 48).
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