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   EuGH, 05.05.1998 - C-404/96 P   

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https://dejure.org/1998,1322
EuGH, 05.05.1998 - C-404/96 P (https://dejure.org/1998,1322)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1998 - C-404/96 P (https://dejure.org/1998,1322)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - C-404/96 P (https://dejure.org/1998,1322)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Darlehen - Dokumentenakkreditiv - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unmittelbares Betroffensein

  • Europäischer Gerichtshof

    Glencore Grain / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c
    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Glencore Grain / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der von der Kommission am 12. Juli 1993 an die SEIB gerichteten Entscheidung; Nothilfe der Gemeinschaft durch ein mittelfristiges Darlehen für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion; Unmittelbare Betroffenheit durch eine Entscheidung der Kommission; ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Beschluss 91/658/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 1897/92; ; EGV Art. 173 Abs. 1; ; EGV Art. 173 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Vorbringen von Argumenten, die bereits vor dem Gericht vorgetragen worden sind - Unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco Commodities/Kommission) - Teilweise Aufhebung des Urteils T-509/93 - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines Lieferanten gegen ein Schreiben der Kommission an den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 24.09.1996 - T-509/93

    Richco Commodities Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - 1.

    Auszug aus EuGH, 05.05.1998 - C-404/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-1181) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch B. J. Drijber und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Die Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-1181; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der an die State Export-Import Bank der Ukraine gerichteten Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1993 abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-509/93 (Richco/Kommission) wird aufgehoben, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage der Société Glencore Grain Ltd, ehemals Richco Commodities Ltd, als unzulässig abgewiesen wird.

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.1998 - C-404/96
    Zweitens habe das Gericht nicht berücksichtigt, daß den ukrainischen Behörden im Ermangelung der Gemeinschaftsfinanzierung kein Ermessensspielraum in bezug auf die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Rechtsmittelführerin verblieben sei (vgl. Urteile vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207).

    Dies stelle einen erheblichen Unterschied zu der Situation dar, die dem erwähnten Urteil International Fruit Company u. a./Kommission zugrunde gelegen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum läßt, ihr Erlaß vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. in diesem Sinne insbes. Urteile International Fruit Company u. a./Kommission, Randnrn. 23 bis 29, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.1998 - C-404/96
    Zweitens habe das Gericht nicht berücksichtigt, daß den ukrainischen Behörden im Ermangelung der Gemeinschaftsfinanzierung kein Ermessensspielraum in bezug auf die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Rechtsmittelführerin verblieben sei (vgl. Urteile vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207).

    Das gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bock/Kommission, Randnrn. 6 bis 8, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 8 bis 10, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 51).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Was die Voraussetzung einer unmittelbaren Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung in dem das Virginiamycin betreffenden Teil angeht, so ist diese nur dann erfüllt, wenn sich der beanstandete Rechtsakt auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirkt und seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87, Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847, Randnr. 19, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, sowie in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66, sowie Beschluss vom 19. Juli 2017, Lysoform Dr. Hans Rosemann und Ecolab Deutschland/ECHA, C-666/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:569, Rn. 42).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen gemeinschaftlichen Regelung unmittelbar betroffen sein muss, nämlich nur dann erfüllt, wenn diese Regelung sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden (vgl. Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission, C-404/96 P, Slg. 1998, I-2435, Randnr. 41, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg. 2004, I-6289, Randnr. 34, und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31).
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