Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000

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   EuGH, 08.03.2001 - C-405/98   

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https://dejure.org/2001,793
EuGH, 08.03.2001 - C-405/98 (https://dejure.org/2001,793)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - C-405/98 (https://dejure.org/2001,793)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - C-405/98 (https://dejure.org/2001,793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) - Schwedische Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gourmet International Products

  • EU-Kommission PDF

    Gourmet International Products

    EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]
    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Gourmet International Products

  • Judicialis

    EGV Art. 30 a.F.; ; EGV Art. 36 a.F.; ; EGV Art. 56 a.F.; ; EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms Tingsrätt - Auslegung der Artikel 30, 36 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG, 30 EG und 49 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die die Werbung für alkoholische Getränke (> 2,25 % vol) in für die Allgemeinheit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2001, 553
  • EuZW 2001, 251
  • DVBl 2001, 841 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Eine Regelung, die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke einschränkt und damit zum Kampf gegen den Alkoholismus beitragen soll, dient dem Gesundheitsschutz (Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15).

    Ferner führt die schwedische Regierung aus, der Gerichtshof habe anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts freistehe, in dem vom Vertrag vorgegebenen Rahmen zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle (Urteil Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Randnr. 16).

    Keine der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen deutet darauf hin, dass die von den schwedischen Behörden angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteile vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21, und Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (u. a. Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30).

    Denn eine Maßnahme von der Art des im Ausgangsverfahren streitigen Werbeverbots beeinträchtigt angesichts des internationalen Charakters des Marktes der Werbung für die Kategorie von Erzeugnissen, für die das Verbot gilt, auch dann, wenn sie keinen diskriminierenden Charakter hat, das grenzüberschreitende Angebot von Anzeigenraum in besonderer Weise und stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag dar (in diesem Sinn Urteil Alpine Investments, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Keine der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen deutet darauf hin, dass die von den schwedischen Behörden angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteile vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21, und Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.07.1980 - 152/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Eine Regelung, die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke einschränkt und damit zum Kampf gegen den Alkoholismus beitragen soll, dient dem Gesundheitsschutz (Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Der Gerichtshof hat ferner in Randnummer 42 seines Urteils vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95 (De Agostini und TV-Shop, Slg. 1997, I-3843) entschieden, dass sich nicht ausschließen lässt, dass das vollständige Verbot einer Form der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat, das dort rechtmäßig verkauft wird, stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten hat.
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Der Verbraucherbeauftragte und die beteiligten Regierungen verweisen jedoch darauf, dass der Gerichtshof in Randnummer 16 seines Urteils von 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) entschieden hat, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 08.03.2001 - C-405/98
    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es niedergelassen ist, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (u. a. Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass bei Erzeugnissen wie alkoholischen Getränken, deren Genuss mit herkömmlichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten und örtlichen Sitten und Gebräuchen verknüpft ist, ein Verbot jeder an die Verbraucher gerichteten Werbung durch Anzeigen in der Presse oder Werbeeinblendungen in Rundfunk und Fernsehen, durch Direktversand nicht angeforderten Materials oder durch Plakatieren an öffentlichen Orten geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher unwillkürlich besser vertraut ist (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I-1795, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Zum anderen schränken solche Maßnahmen die Möglichkeit für die in den Mitgliedstaaten, in denen sie in Kraft sind, ansässigen Unternehmen ein, Werbetreibenden aus anderen Mitgliedstaaten Werberaum in ihren Veröffentlichungen anzubieten, wodurch das grenzüberschreitende Angebot der Dienstleistungen beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I-1795, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

    Die Schlussfolgerung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, die sich aus der Anwendung der Art. R. 4235-22 und R. 4235-64 CSP ergeben, ausschließlich anhand von Art. 34 AEUV zu beurteilen sind, wird durch das Urteil Gourmet International Products(32), das die französische Regierung zur Stützung ihrer Ansicht angeführt hat, wonach diese Maßnahmen auch im Hinblick auf Art. 56 AEUV zu prüfen seien, nicht in Frage gestellt.

    Daher wurde im Urteil Gourmet International Products(44) festgestellt, dass ein Verbot jeder an die Verbraucher gerichteten Werbung für alkoholische Getränke durch Anzeigen in der Presse oder Werbeeinblendungen in Rundfunk und Fernsehen, durch Direktversand nicht angeforderten Materials oder durch Plakatieren an öffentlichen Orten geeignet ist, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, als es dies für inländische Erzeugnisse tut, mit denen der Verbraucher unwillkürlich besser vertraut ist(45).

    32 Urteil vom 8. März 2001 (C-405/98, EU:C:2001:135).

    33 Urteil vom 8. März 2001 (C-405/98, EU:C:2001:135, Rn. 13 bis 42).

    Im Urteil vom 8. März 2001, Gourmet International Products (C-405/98, EU:C:2001:135), ging es um das Recht der im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen Presseunternehmen, möglichen Inserenten, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Anzeigenraum in ihren Veröffentlichungen anzubieten.

    39 Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a. (C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 22), vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec (C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 22), vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 39), vom 28. Oktober 1999, ARD (C-6/98, EU:C:1999:532, Rn. 46), vom 8. März 2001, Gourmet International Products (C-405/98, EU:C:2001:135, Rn. 19 und 20), und vom 25. März 2004, Karner (C-71/02, EU:C:2004:181, Rn. 39).

    44 Urteil vom 8. März 2001 (C-405/98, EU:C:2001:135, Rn. 21).

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