Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 11.02.2010 - C-405/08   

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https://dejure.org/2010,4045
EuGH, 11.02.2010 - C-405/08 (https://dejure.org/2010,4045)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2010 - C-405/08 (https://dejure.org/2010,4045)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - C-405/08 (https://dejure.org/2010,4045)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ingeniørforeningen i Danmark

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist - Art. ...

  • EU-Kommission PDF

    Holst

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist ...

  • EU-Kommission

    Holst

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist ...

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag; Wirkungen des Tarifvertrags für einen nicht der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer; Verstärkter Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter; Ingeniorforeningen i Danmark gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag; Wirkungen des Tarifvertrags für einen nicht der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer; Verstärkter Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter; Ingeniorforeningen i Danmark gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ingeniørforeningen i Danmark

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist ...

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. September 2008 - Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst / Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Vestre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2563
  • EuZW 2010, 258
  • NZA 2010, 286
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-405/08
    Die den Mitgliedstaaten damit durch die Richtlinie 2002/14 eingeräumte Möglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46, und vom 18. Dezember 2008, Andersen, C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2002/14 gewährt; die staatliche Garantie muss in allen Fällen gelten, in denen Schutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist, insbesondere dann, wenn dieser fehlende Schutz darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehören (Urteil Andersen, Randnr. 26).

    Da die Gruppe der Personen, deren Arbeitsverhältnis gegebenenfalls einem Tarifvertrag unterliegt, völlig unabhängig davon sein kann, ob diese Personen einer an dem betreffenden Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft angehören oder nicht - wie es u. a. bei einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag der Fall ist -, hat der Umstand, dass eine Person einer solchen Gewerkschaft nicht angehört, für sich genommen nicht zur Folge, dass ihr der rechtliche Schutz, den der betreffende Tarifvertrag verleiht, entzogen ist (Urteil Andersen, Randnr. 34).

    Es kommt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens jedoch dem vorlegenden Gericht und nicht dem Gerichtshof zu, zunächst zu prüfen, ob Herr Holst der Samarbejdsaftale und/oder anderen Bestimmungen des nationalen Rechts unterliegt, mit denen die Richtlinie 2002/14 umgesetzt werden soll, ferner, ob alle in den Geltungsbereich der Samarbejdsaftale fallenden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf die Schutzbestimmungen dieser Vereinbarung zu berufen, so dass alle diese Arbeitnehmer den gleichen Schutz genießen, und schließlich, ob anhand der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen diese Vereinbarung den von ihr erfassten Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz der Rechte gewährleisten kann, den ihnen diese Richtlinie verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Andersen, Randnrn.

  • EuGH, 28.10.1999 - C-187/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 11.02.2010 - C-405/08
    Die den Mitgliedstaaten damit durch die Richtlinie 2002/14 eingeräumte Möglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Kommission/Griechenland, C-187/98, Slg. 1999, I-7713, Randnr. 46, und vom 18. Dezember 2008, Andersen, C-306/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Die den Mitgliedstaaten damit durch die Richtlinie 2008/104 eingeräumte Möglichkeit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten die Verwirklichung der sozialpolitischen Ziele, die mit einer in diesem Bereich erlassenen Richtlinie verfolgt werden, in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Möglichkeit befreit die Mitgliedstaaten jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    (b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2002/14 als auch daraus, dass diese nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten - und vorbehaltlich der ihnen obliegenden Verpflichtung, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse zu erreichen, den Sozialpartnern - in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat (vgl. EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [Holst] Rn. 52, Slg. 2010, I-985) .

    Das Ermessen bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichtshofs neben dem ausreichenden Schutz auch auf die "zu bietenden" ausreichenden "Sicherheiten" (in den englischen und französischen Sprachfassungen der Richtlinie 2002/14: "adequate guarantees" und "garanties suffisantes") nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14 (vgl. EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [Holst] Rn. 52, aaO) .

    Es ist nicht schrankenlos, sondern muss das in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 vorgesehene Mindestmaß wahren (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [Holst] Rn. 53 und Rn. 57, aaO) .

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang angenommen, es sei klar, dass die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigenschaft oder mit der von ihm in dieser Eigenschaft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wäre, mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 geforderten Schutz nicht zu vereinbaren wäre (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [Holst] Rn. 58, aaO) .

    Jedoch habe jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestschutz zu wahren (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [Holst] Rn. 66, aaO) .

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

    (bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG als auch daraus, dass diese nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten - und vorbehaltlich der ihnen obliegenden Verpflichtung, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse zu erreichen, den Sozialpartnern - in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat (vgl. EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [IngeniØrforeningen i Danmark] Rn. 52) .

    Das Ermessen bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichtshofs neben dem ausreichenden Schutz auch auf die "zu bietenden" ausreichenden "Sicherheiten" (in den englischen und französischen Sprachfassungen der Richtlinie 2002/14: "adequate guarantees" und "garanties suffisantes") nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG (vgl. EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [IngeniØrforeningen i Danmark] Rn. 52) .

    Es ist nicht schrankenlos, sondern muss das in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehene Mindestmaß wahren (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [IngeniØrforeningen i Danmark] Rn. 53 und Rn. 57) .

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang angenommen, es sei klar, dass die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigenschaft oder mit der von ihm in dieser Eigenschaft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wäre, mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderten Schutz nicht zu vereinbaren wäre (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [IngeniØrforeningen i Danmark] Rn. 58) .

    Jedoch habe jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG bestimmten Mindestschutz zu wahren (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - [IngeniØrforeningen i Danmark] Rn. 66) .

  • LAG Niedersachsen, 08.08.2012 - 2 Sa 1733/11

    Befristung; Benachteiligungsverbot; Betriebsratsmitglied; Nichtverlängerung;

    Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter muss im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht seine Eigenschaft oder die Ausübung seiner Funktion als Vertreter ist und es müssen angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber diesem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang besteht (EuGH, 11. Februar 2010 - C-405/08 - NZA 2010, 286).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

    19 Urteile vom 18. Dezember 2008, Ruben Andersen (C-306/07, EU:C:2008:743, Rn. 25), vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 39), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 108).

    20 Urteile vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 40), und vom 17. März 2022, Daimler (C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 109).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    Vgl. z. B. auch Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 39).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19

    Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (11. Februar 2010 - C-405/08 - Rn. 50) folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der RL 2002/14/EG als auch daraus, dass diese Richtlinie nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat.

    Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter müsse im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht seine Eigenschaft oder die Ausübung seiner Funktion als Vertreter sei, und es müssten angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber diesem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang bestehe (EuGH 11. Februar 2010 - C-405/08 - Rn. 58 f., zitiert nach juris ).

  • ArbG München, 08.10.2010 - 24 Ca 861/10

    Bestandsschutz für ein Betriebsratsmitglied im befristeten Arbeitsverhältnis

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.02.2010, C-405/08 ergebe sich, dass aus Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG sich nicht die Verpflichtung ergebe, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Kündigungsschutz zu gewähren.

    Hierzu besteht aber nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG und auf Grund der Art. 27 und 30 der seit 01.12.2009 geltenden europäischen Grundrechtscharta, welche nach Art. 51 der Charta seither zu beachten sind, eine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, diesen Mindestschutz zu gewährleisten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 29.10.2009 in der Sache C-405/08 Abs. 51 und Abs. 52 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.02.2010 - C-405/08 Abs. 58 und Abs. 59).

  • LAG Niedersachsen, 09.01.2024 - 11 Sa 476/23

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Benachteiligung; Betriebsratsmitglied; Befristetes

    Der Europäische Gerichtshof hat erklärt, dass Art. 7 der Richtlinie die Gewährung eines zusätzlichen besonderen Kündigungsschutzes nicht zwingend erfordere; den Mitgliedsstaaten sei in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt (EuGH 11.2.2010, C-405/08, NZA 10, 286).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - 23 Sa 1445/15

    Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei der Amazon Logistik Potsdam GmbH?

    Der von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmervertreter muss im Rahmen geeigneter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen lassen können, ob der Grund für diese Entscheidung nicht seine Eigenschaft oder die Ausübung seiner Funktion als Vertreter ist und es müssen angemessene Sanktionen für den Fall anwendbar sein, dass sich herausstellen sollte, dass zwischen dieser Eigenschaft oder dieser Funktion und der gegenüber diesem Vertreter ausgesprochenen Kündigung ein Zusammenhang besteht (EuGH, 11. Februar 2010 - C-405/08 - NZA 2010, 286 ).
  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2012 - 5 Sa 268/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Mitarbeitervertreter - Maßregelungsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.11.2011 - 13 Sa 1549/11

    Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 26 Sa 667/13

    Tarifvertraglicher Kündigungsschutz eines Auszubildenden (Wahlbewerber) während

  • ArbG Berlin, 01.09.2011 - 33 Ca 5877/11

    Betriebsratsmitglied - sachgrundlose Befristung - Mindestschutz für

  • LAG München, 18.02.2011 - 7 Sa 896/10

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - 23 Sa 1446/15

    Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei der Amazon Logistik Potsdam GmbH?

  • LAG München, 02.08.2013 - 5 Sa 1005/12

    Betriebsratsmitglied, Befristung, Benachteiligung, abgestufte Darlegungs- und

  • LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13

    Befristung, Betriebsratsmitglied

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

  • EuGöD, 04.05.2010 - F-47/09

    Fries Guggenheim / Cedefop

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 458/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 460/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

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   Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-405/08   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-405/08 (https://dejure.org/2009,28531)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-405/08 (https://dejure.org/2009,28531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ingeniørforeningen i Danmark

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Art. 7 - Schutz der Arbeitnehmervertreter - Umsetzung der Richtlinie durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die ...

  • EU-Kommission PDF

    Holst

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Art. 7 - Schutz der Arbeitnehmervertreter - Umsetzung der Richtlinie durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die ...

  • EU-Kommission

    Holst

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Art. 7 - Schutz der Arbeitnehmervertreter - Umsetzung der Richtlinie durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-405/08
    12 - Urteil vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, Slg. 2007, I-611, Randnr. 36).
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