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   EuGH, 03.07.2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15048
EuGH, 03.07.2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 (https://dejure.org/2014,15048)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 (https://dejure.org/2014,15048)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 (https://dejure.org/2014,15048)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Seeverkehr - Fähren, die eine Fahrt zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat gelegenen Häfen durchführen - Aufeinanderfolgende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fiamingo

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Seeverkehr - Fähren, die eine Fahrt zwischen zwei in demselben Mitgliedstaat gelegenen Häfen durchführen - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission

    Maurizio Fiamingo (C-362/13), Leonardo Zappalà (C-363/13) und Francesco Rotondo u. a. (C-407/13) geg

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Seeverkehr - Fähren, die eine Fahrt zwischen zwei in demselben ...

  • Wolters Kluwer

    Befristete Arbeitsverträge von Seeleuten auf Fähren zwischen Häfen desselben Mitgliedstaates; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte suprema di cassazione

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristete Arbeitsverträge von Seeleuten auf Fähren zwischen Häfen desselben Mitgliedstaates; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte suprema di cassazione

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge von Seeleuten festlegen und eine Sanktion im Fall der missbräuchlichen Verwendung solcher Verträge vorsehen, genügen die italienischen Rechtsvorschriften den Grundsätzen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge von Seeleuten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverträge von Seeleuten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italienische Rechtsvorschriften zur mehrfachen Befristung von Arbeitsverträgen für Seeleute mit dem EU-Recht vereinbar - Festgelegte Sanktion im Fall des missbräuchlichen Handelns genügen Anforderungen an Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 34, sowie Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 38), und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 166).

    Was Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafen zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 63, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 73, Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 31, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 25, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 41).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 74 und 151, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 42, sowie Beschluss Papalia, C-50/13, EU:C:2013:873, Rn. 18 und 19).

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden solche befristeten Arbeitsverträge von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, worunter nur die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse fällt, nicht erfasst, weshalb die in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a genannten sachlichen Gründe nur die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen (vgl. Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 90, sowie Beschluss Vino, EU:C:2010:677, Rn. 58 und 59).

    Was die genannten aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse betrifft, geht nämlich aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Unterzeichnerparteien, wie Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen zu entnehmen ist, der Auffassung waren, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu verhindern (vgl. Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 67, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 91 und 92, sowie Beschluss Vassilakis u. a., C-364/07, EU:C:2008:346, Rn. 86).

    Allerdings verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Umsetzung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der dort in den Buchst. a bis c genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (vgl. Urteile Impact, EU:C:2008:223, Rn. 71, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 81 und 93, und Deutsche Lufthansa, EU:C:2011:129, Rn. 35).

    Vielmehr kann er dem Erlass einer oder beider der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Maßnahmen den Vorzug geben, die die Gesamthöchstdauer und die Zahl der Verlängerungen solcher aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, oder aber entscheiden, eine bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahme beizubehalten, vorausgesetzt, dass, welche Maßnahme letztlich auch immer gewählt wird, eine wirksame Verhinderung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse sichergestellt ist (vgl. Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 94, und in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2011:129, Rn. 44).

    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 158, sowie Beschlüsse Affatato, C-3/10, EU:C:2010:574, Rn. 45, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 20).

    Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 159, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 46, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 21).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 160, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 47, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 22).

    Was im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern, denn diese Aufgabe kommt allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die anwendbare nationale Regelung die in den Rn. 56 bis 65 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. insbesondere Urteile Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 39, und Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 163, sowie Beschluss Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 30).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile Vassallo, EU:C:2006:518, Rn. 41, sowie Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 164).

    Eine solche Regelung kann nämlich zugleich eine bestehende gesetzliche Maßnahme, die mit der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung über die Gesamthöchstdauer solcher Verträge genannten Maßnahme zur Verhinderung des Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gleichwertig ist, sowie eine Maßnahme, die tatsächlich einen solchen missbräuchlichen Rückgriff ahndet, enthalten (vgl. entsprechend Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 170, sowie Beschluss Koukou, C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 79).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-50/13

    Papalia

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 74 und 151, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 42, sowie Beschluss Papalia, C-50/13, EU:C:2013:873, Rn. 18 und 19).

    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 158, sowie Beschlüsse Affatato, C-3/10, EU:C:2010:574, Rn. 45, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 20).

    Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 159, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 46, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 21).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 160, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 47, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 22).

    Was im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern, denn diese Aufgabe kommt allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die anwendbare nationale Regelung die in den Rn. 56 bis 65 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. insbesondere Urteile Vassallo, C-180/04, EU:C:2006:518, Rn. 39, und Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 163, sowie Beschluss Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 30).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Leitlinie für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil Vassallo, EU:C:2006:518, Rn. 39, und Beschluss Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 31).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, lässt sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen, dass deren Anwendungsbereich weit gefasst ist, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34, und Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 34, sowie Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 38), und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 166).

    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 57, Sibilio, EU:C:2012:148, Rn. 52 und 53, sowie Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 35).

    Was Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafen zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 63, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 73, Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 31, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 25, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 41).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, und Huet, EU:C:2012:133, Rn. 35).

    Was die genannten aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse betrifft, geht nämlich aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Unterzeichnerparteien, wie Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen zu entnehmen ist, der Auffassung waren, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu verhindern (vgl. Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 67, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 91 und 92, sowie Beschluss Vassilakis u. a., C-364/07, EU:C:2008:346, Rn. 86).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-290/12

    Della Rocca - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, lässt sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen, dass deren Anwendungsbereich weit gefasst ist, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34, und Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 34, sowie Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 38), und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 166).

    Er eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nämlich die Möglichkeit, die "Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme" sowie die "Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden", vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung auszunehmen (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 57, Sibilio, EU:C:2012:148, Rn. 52 und 53, sowie Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 35).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass diese nicht für Leiharbeitnehmer gilt (vgl. Urteil Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 36 und 45).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 29, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 35).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, lässt sich schon dem Wortlaut des Paragrafen 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung entnehmen, dass deren Anwendungsbereich weit gefasst ist, da sie allgemein auf "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" abstellt (vgl. Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34, und Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38).

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 56, Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 34, sowie Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 38), und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 166).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Della Rocca, EU:C:2013:235, Rn. 29, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 35).

    Was Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafen zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 63, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 73, Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 31, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 25, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 41).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 74 und 151, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 42, sowie Beschluss Papalia, C-50/13, EU:C:2013:873, Rn. 18 und 19).

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung nicht zum Gegenstand hat, sämtliche nationalen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge zu harmonisieren, sondern nur darauf abzielt, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert, und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, EU:C:2007:509, Rn. 26 und 36, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 111, und Huet, C-251/11, EU:C:2012:133, Rn. 41, sowie Beschluss Vino, C-20/10, EU:C:2010:677, Rn. 54).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, und Huet, EU:C:2012:133, Rn. 35).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - die Verhinderung derartigen Missbrauchs - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil Huet, EU:C:2012:133, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (vgl. insbesondere Urteil Huet, EU:C:2012:133, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-363/13 (anhängig)

    Zappalà

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-362/13, C-363/13 und C-407/13.

    Leonardo Zappalà (C-363/13),.

    Während das Tribunale di Messina im ersten Rechtszug den Anträgen der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-407/13 stattgab und die Anträge der Kläger des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C-362/13 und C-363/13 zurückwies, wies die Corte d'appello di Messina sämtliche dieser Anträge im Berufungsverfahren zurück.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. August 2013 sind die Rechtssachen C-362/13, C-363/13 und C-407/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Diese Schlussfolgerung wird durch den Inhalt von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bestätigt, aus dem hervorgeht, dass gemäß Abs. 3 der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung die Möglichkeit haben, die besonderen Anforderungen bestimmter Branchen und/oder der betroffenen Kategorien von Arbeitnehmern zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 45, sowie Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 49).

    Was Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafen zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 63, Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 73, Deutsche Lufthansa, C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 31, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 25, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 41).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 74 und 151, Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, und Márquez Samohano, EU:C:2014:146, Rn. 42, sowie Beschluss Papalia, C-50/13, EU:C:2013:873, Rn. 18 und 19).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-20/10

    Vino

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung nicht zum Gegenstand hat, sämtliche nationalen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge zu harmonisieren, sondern nur darauf abzielt, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichert, und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Del Cerro Alonso, EU:C:2007:509, Rn. 26 und 36, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 111, und Huet, C-251/11, EU:C:2012:133, Rn. 41, sowie Beschluss Vino, C-20/10, EU:C:2010:677, Rn. 54).

    Dagegen gibt dieser Paragraf den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auf, was die Regeln des nationalen Rechts betrifft, die auf den Abschluss von befristeten Verträgen anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Vino, EU:C:2010:677, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden solche befristeten Arbeitsverträge von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, worunter nur die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse fällt, nicht erfasst, weshalb die in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a genannten sachlichen Gründe nur die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen (vgl. Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 90, sowie Beschluss Vino, EU:C:2010:677, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 01.10.2010 - C-3/10

    Affatato

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-362/13
    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 158, sowie Beschlüsse Affatato, C-3/10, EU:C:2010:574, Rn. 45, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 20).

    Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie doch nicht ungünstiger sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 159, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 46, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 21).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil Angelidaki u. a., EU:C:2009:250, Rn. 160, sowie Beschlüsse Affatato, EU:C:2010:574, Rn. 47, und Papalia, EU:C:2013:873, Rn. 22).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 15.03.2012 - C-157/11

    Sibilio

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16

    Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

    Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nr. 8 und Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverhältnisse für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .
  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die Voraussetzungen von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung erfüllen (Urteil vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66, und Beschluss vom 11. Dezember 2014, León Medialdea, C-86/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2447, Rn. 48).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, EU:C:2006:517, Rn. 56, und vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 76; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60) .

    Wenn das Unionsrecht keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 77; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 41; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67) .

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

    Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .
  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Dazu stellt dieses Gericht zutreffend fest, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die insofern, als sie den missbräuchlichen Rückgriff auf solche Verträge verhindert und zu einer endgültigen Beseitigung der Missbrauchsfolgen führt, die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigte Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, sie unterliegen einem Arbeitsvertrag nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich ihrer Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 30 bis 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen nimmt die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich aus und ist damit auch auf das im Unterrichtswesen eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 38).

    Diese Schlussfolgerung wird durch den Inhalt von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit haben, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 39).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, die als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen werden, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. insbesondere Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 54).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 und 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 62, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 55).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile Kücük, EU:C:2012:39, Rn. 26, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 56).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 60).

    Wenn das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (vgl. u. a. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der im vorliegenden Fall in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die in den Rn. 74 bis 79 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. insbesondere Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. insbesondere Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt und wie sich aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils ergibt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus objektiven Gründen erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. Urteile Adeneler u. a., EU:C:2006:443, Rn. 67, sowie Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 58).

    Stattdessen kann er einer oder beiden der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehenen Maßnahmen den Vorzug geben, die die Gesamthöchstdauer und die Zahl der Verlängerungen solcher aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse betreffen, sofern - unabhängig davon, welche Maßnahme gewählt wird - eine wirksame Vermeidung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiamingo u. a., EU:C:2014:2044, Rn. 61).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auch die Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne der Rahmenvereinbarung, die in deren Paragraf 3 Nr. 1 enthalten ist, erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 38, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 28 und 29, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 67).

    Zur Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass er zur Umsetzung eines ihre Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 73, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 41, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 72).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 62, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 55, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73).

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 74, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 26, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 42, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 56, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

    Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder aber auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 60, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 76).

    Wenn das Unionsrecht, wie im Ausgangsverfahren, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es außerdem den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77).

    Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch ihr jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 78).

    Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 79).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82).

    Somit obliegt es grundsätzlich dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteile vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 83).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 30 f.; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 76 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 60 f.; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 35; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 82; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 67; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44 f., 66; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 102; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62, 72; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

    Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen.

  • LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16

    Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des

    Es ist daher die Aufgabe des nationalen Gerichts zu überprüfen, ob die nationale Regelung die in § 5 der Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt (EuGH 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 81; 21. September 2016 - C-614/15 -, Rn. 44, juris).

    § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verfolgt das Ziel, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer angesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (EuGH 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 63, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 73, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 25, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 41, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 54, und vom 26. November 2014, Mascolou.

    Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 lässt sich entnehmen, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (EuGH 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 62, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 undC-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 55, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 73).

    Diese Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. EuGH 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 74, vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 26, vom 13. März 2014, Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 42, vom 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 56, und vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74; 21. September 2016 - C-614/15).

    a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 75; 21. September 2016 - C-614/15 -, Rn. 39, juris).

    Sieht das Unionsrecht, wie im vorliegenden Fall, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vor, dass Missbräuche festgestellt worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (EuGH 3. Juli 2014, Fiamingo u. a., C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 77; 21. September 2016 - C-614/15).

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 310/13

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17

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  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

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  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 410/17

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Höchstdauer sieben Jahre

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

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  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16

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  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

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  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

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    Santoro

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

  • EuGH, 17.09.2014 - C-362/13

    Fiamingo

  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651;

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2023 - 7 Sa 770/22

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft - generell erteilte Zustimmung der

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20

    Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung -

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 1 Sa 63/16

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Vertretung, mittelbare Vertretung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-8/14

    BBVA

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • LAG Thüringen, 04.02.2021 - 2 Sa 175/19

    Rechtswirksamkeit Befristung - Freihaltung eines Arbeitsplatzes für Übernahme von

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2014 - C-362/13 REC, C-363/13 REC, C-407/13 REC   

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EuGH, 17.09.2014 - C-362/13 REC, C-363/13 REC, C-407/13 REC (https://dejure.org/2014,27371)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - C-362/13 REC, C-363/13 REC, C-407/13 REC (https://dejure.org/2014,27371)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - C-362/13 REC, C-363/13 REC, C-407/13 REC (https://dejure.org/2014,27371)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte suprema di cassazione - Auslegung der Paragrafen 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-362/13
    Le 3 juillet 2014, 1a Cour (troisième chambre) a rendu l'arrêt Fiamingo e.a. (C-362/13, C-363/13 et C-407/13, EU:C:2014:2044).

    1) Le point 20 de l'arrêt du 3 juillet 2014, Fiamingo e.a. (C-362/13, C-363/13 et C-407/13), dans sa version en langue italienne, doit être rectifié comme suit:.

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Rechtsprechung
   EuGH - C-407/13   

Anhängiges Verfahren
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EuGH - C-407/13 (https://dejure.org/9999,45794)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651;

    Daran ändert auch der vom Generalanwalt angesprochene europarechtliche Effektivitätsgrundsatzes nichts, der u.a. verlangt, dass die - grundsätzlich in seiner konkreten Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Rn. 94, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 11f, juris; so auch die Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 55, 61, 65, juris) - Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in nationales Recht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 -, Rn. 63, juris).
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