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Rechtsprechung
   EuGH, 08.01.2002 - C-409/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1230
EuGH, 08.01.2002 - C-409/99 (https://dejure.org/2002,1230)
EuGH, Entscheidung vom 08.01.2002 - C-409/99 (https://dejure.org/2002,1230)
EuGH, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - C-409/99 (https://dejure.org/2002,1230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Ausschlüsse aus Konjunkturgründen - ...

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Metropol und Stadler

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden ...

  • EU-Kommission

    Metropol und Stadler

  • Wolters Kluwer

    Streit wegen des Rechts zum Abzug der für den Betrieb eines Fahrzeugs Pontiac TransSport bzw. eines Fahrzeugs Fiat Ulysse entrichteten Vorsteuer; Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Ausschluss bestimmter ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug kann nicht einfach ausgeschlossen werden, wenn er bei In-Kraft-Treten der Richtlinie aufgrund ständiger Verwaltungspraxis gewährt wurde

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 7; ; Richtlinie 67/227/EWG; ; UStG 1994 (Österreich)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Ausschlüsse aus Konjunkturgründen - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nach Inkrafttreten der 6. Richtlinie eingeführter Vorsteuerausschluss aus Konjunkturgründen nicht unbeschränkt und erst nach vorheriger Konsultation des Mehrwertsteuer-Ausschusses möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 6
    Pkw; Van; Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates - Recht, alle geltenden Ausschlüsse vom nationalen Vorsteuerabzugsrecht vorübergehend beizubehalten - Begriff der innerstaatlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 419 (Ls.)
  • BB 2002, 242
  • DB 2002, 305
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Kraft der in Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) verankerten allgemeinen Verpflichtung sind die Mitgliedstaaten gehalten, allen Vorschriften der Sechsten Richtlinie nachzukommen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 33).

    Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7, der den Mitgliedstaaten eine Konsultationspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie Urteil Lennartz, Randnr. 33).

    Daher kann sich die österreichische Regierung nicht zum Nachteil von Steuerpflichtigen auf sie berufen (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie Urteil Lennartz, Randnr. 34).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-44/93, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 22 des Urteils vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-345/99 (Kommission/Frankreich) entschieden hat, ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, daher durch die Ausnahmevorschrift des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Artikel 17 Absatz 2.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteil vom 19. September 2000 in den Rechtssachen C-177/99 und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen enthält Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie eine "Stand-still"-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsieht, die vor dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie galten (Urteil Ampafrance und Sanofi, Randnr. 5).

  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie sieht somit eine Verfahrensverpflichtung vor, der die Mitgliedstaaten genügen müssen, um sich auf die Ausnahmeregelung berufen zu können, die diese Bestimmung aufstellt (vgl. entsprechend zu Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie, der ebenfalls Ausnahmen vom System der Richtlinie vorsieht, Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Die Kommission vertritt unter Hinweis auf das zu Artikel 27 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ergangene Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84 (Direct Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37) die Ansicht, ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses sei eine Berufung auf Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie nicht möglich.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Artikel 17 Absatz 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-40/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Denn es ist Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine Gemeinschaftsregelung der Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 08.01.2002 - C-409/99
    Auch seien, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Konle, Slg. 1999, I-3099) entschieden habe, die nationalen Gerichte dafür zuständig, den Inhalt der in Österreich am 1. Januar 1995 geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, so dass es nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes falle, festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren angeführte Verwaltungspraxis der Antwort auf die erste Frage zugrunde zu legen sei.
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind Bestimmungen, die Ausnahmen vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, das die Neutralität dieser Steuer garantiert, vorsehen, eng auszulegen (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59).

    17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie enthält klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 43).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und Metropol und Stadler, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat dies dahin erläutert, dass mit dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten ermächtigt werden sollten, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, wenn sie bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt ist und nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 verstößt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Randnr. 22, und Metropol und Stadler, Randnr. 45).

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Randnr. 17, und Metropol und Stadler, Randnr. 46).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass im Zusammenhang des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und die Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-228/05

    Stradasfalti - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 -

    Außerdem habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99 (Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81) entschieden, dass die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie gestützten Maßnahme sei.

    Bei der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses handelt es sich offenbar um eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn.

    34 Die Kommission erinnert daran, dass die Bestimmungen, die Ausnahmen vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsähen, eng auszulegen seien (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass die Anwendung der in Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, die "aus Konjunkturgründen" die Einführung von Ausnahmen von der Regel der Abzugsfähigkeit zuließen, zeitlich begrenzt sein müssten und definitionsgemäß keinen strukturellen Charakter aufweisen dürften (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 69).

    43 Zu Frage 1 Buchstabe c trägt Stradasfalti vor, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Metropol und Stadler entschieden habe, dass Artikel 17 Absatz 7 einen Mitgliedstaat nur für "eine bestimmte Zeit" dazu ermächtige, von der Gemeinschaftsregelung des Vorsteuerabzugs abzuweichen.

    50 Was Frage 1 Buchstabe b betrifft, worin es darum geht, ob Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie es einem Mitgliedstaat erlaubt, Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung ohne vorherige Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auszuschließen, hat der Gerichtshof bereits, wie oben in Randnummer 29 ausgeführt, entschieden, dass die Konsultation dieses Ausschusses eine Vorbedingung für den Erlass jeder auf dieser Bestimmung beruhenden Maßnahme ist (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnrn.

    Die italienische Regierung kann somit nicht geltend machen, dass sich aus dem Urteil Sudholz ergebe, dass das vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil Metropol und Stadler herausgearbeitete Ergebnis im vorliegenden Fall verworfen werden müsse.

    54 Folglich ermächtigt Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht, zum Ausschluss von Gegenständen vom Vorsteuerabzug Maßnahmen zu erlassen, die keine Angaben zu ihrer zeitlichen Begrenzung enthalten und/oder zu einem Paket von Strukturanpassungsmaßnahmen gehören, mit denen bezweckt ist, das Haushaltsdefizit zu verringern und eine Rückzahlung der Staatsschulden zu ermöglichen (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 68).

    Soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten eine Konsultationspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten, die von dem in Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsatz des Vorsteuerabzugs abweicht (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 64).

    Daher kann sich die italienische Regierung nicht zum Nachteil von Steuerpflichtigen auf solche Maßnahmen berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 65).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Dieser Zeitpunkt ist also in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für die Anwendung von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 41).

    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, und Metropol und Stadler, Randnr. 42, sowie Urteil vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    Außerdem sind Bestimmungen, die Ausnahmen vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug vorsehen, der die Neutralität dieser Steuer garantiert, eng auszulegen (Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 59).

    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere Unterabs. 2 (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnrn.

    Das Gemeinschaftsrecht enthält bislang keine Vorschrift, die die vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossenen Ausgaben aufzählt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 20, Metropol und Stadler, Randnr. 44, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 23).

    Für die Auslegung des nationalen Rechts zum Zweck der Bestimmung seines Inhalts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie und für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschrift nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die vorhandenen Ausschlusstatbestände erweitert hat, ist grundsätzlich das vorlegende Gericht zuständig (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 47).

    Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der "bestehenden Rechtsvorschriften" im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zu geben, um ihm die Feststellung des Inhalts dieser Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Richtlinie zu ermöglichen (vgl. Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 47).

    Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle nationalen Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 48, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

    Die Regelung eines Mitgliedstaats, die bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näherkommt, ist durch die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Urteile Kommission/Frankreich [C-345/99], Randnr. 22, Metropol und Stadler, Randnr. 45, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 32).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    35 Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das in den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug, das integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann, für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (u. a. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99, Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42).
  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

    Eine nationale Regelung, die die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert, ist nach Art. 176 MwStSystRL grundsätzlich nicht zulässig (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Januar 2002 C-409/99, Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81, zu Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG).
  • BFH, 10.02.2005 - V R 76/03

    Keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste

    Dagegen ist eine nationale Regelung, die die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert, nicht nach Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG zulässig; sie verstößt vielmehr gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil vom 8. Januar 2002 Rs. C-409/99 --Metropol und Stadler--, Slg. 2002, I-81, UR 2002, 220 Rdnr. 44 bis 45, m.w.N.).

    Denn es ist allein Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine Gemeinschaftsregelung der Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen (vgl. EuGH-Urteil Metropol und Stadler in Slg. 2002, I-81, UR 2002, 220 Rdnr. 44, m.w.N.); entgegen der Ansicht des FA dürfen die Mitgliedstaaten dem Gemeinschaftsgesetzgeber insoweit nicht vorgreifen.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Der Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gilt jedoch vorbehaltlich der Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, insbesondere seines Unterabs. 2. Da der Rat keinen der ihm von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgelegten Vorschläge angenommen hat, sind die Mitgliedstaaten insoweit weiterhin berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 19, und vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 44).

    Wenn ein Mitgliedstaat bestehende Ausschlusstatbestände nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie ändert, indem er diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist diese Regelung nämlich durch die Ausnahme in Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Art. 17 Abs. 2 (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 22, sowie Metropol und Stadler, Randnr. 45).

    Dagegen stellt eine nationale Regelung keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Art. 17 Abs. 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich, C-40/00, Slg. 2001, I-4539, Randnr. 17, und Urteil Metropol und Stadler, Randnr. 46).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5119/18

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

    Als Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, das die Neutralität der Umsatzsteuer garantiert, ist eine enge Auslegung der maßgeblichen Normen geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - C-409/99, Slg 2002, I-81 Rn. 59 - Metropol und Stadler).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge enthält, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 43, vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).

    Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat festlegt, bei welchen Ausgaben dieses Recht nicht gilt (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 44, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 28).

    Mit dieser Bestimmung sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 48, Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

    Allerdings ist diese Regelung, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug handelt, der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie allgemein aufgestellt wird und die Neutralität dieser Steuer garantierten soll, eng auszulegen (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 59, und Magoora, Randnr. 28).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Zu der Möglichkeit, die den Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 7 offen steht, genügt der Hinweis, dass sie sich darauf nur berufen können, wenn sie zuvor die Konsultation im Sinne des Art. 29 der Sechsten Richtlinie durchgeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnrn.
  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • BFH, 07.07.2005 - V R 4/03

    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31.3.1999 hinaus

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

  • EuGH, 30.09.2010 - C-395/09

    Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt

  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

  • EuGH, 22.06.2016 - C-267/15

    Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen -

  • BFH, 02.07.2008 - XI R 61/06

    Segeljachtvercharterung ohne Überschusserzielungsabsicht - unternehmerische

  • BFH, 03.04.2003 - V R 88/01

    Vorsteuerabzug bei Verpflegungsmehraufwendungen

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

  • EuGH, 06.10.2005 - C-243/03

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-63/04

    Centralan Property

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-368/06

    Cedilac - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-228/05

    Stradasfalti

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.1999 - C-409/99   

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EuGH, 22.09.1999 - C-409/99 (https://dejure.org/1999,19496)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.1999 - C-409/99 (https://dejure.org/1999,19496)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 1999 - C-409/99 (https://dejure.org/1999,19496)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99 (https://dejure.org/2001,18279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-409/99 (https://dejure.org/2001,18279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-409/99 (https://dejure.org/2001,18279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Metropol und Stadler

  • EU-Kommission PDF

    Metropol Treuhand WirtschaftsstreuhandgmbH gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark und Michael Stadler gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    Im Urteil in der Rechtssache C-345/99 legt der Gerichtshof die Befugnis der Mitgliedstaaten, von der Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, wie folgt aus: "21 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen nationalen Gesetzesänderung mit der Sechsten Richtlinie ist das Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97 (Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491) heranzuziehen, in dem es um eine andere Übergangsbestimmung der Sechsten Richtlinie, den Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b über Mehrwertsteuerbefreiungen, ging.

    8: - Erläuterungen zur Regierungsvorlage, GP XX RV 72, S. 196.9: - Urteil in der Rechtssache C-345/99 und Urteil in der Rechtssache C-40/00 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    18: - Z. B. Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825).
  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    21: - So betrachtet der Gerichtshof als wesentliche Formvorschrift u. a. die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen (Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35), die Pflicht zur Anhörung des Europäischen Parlaments beim Erlass einer Verordnung (Urteil vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14) und die rechtzeitige Übersendung von Unterlagen an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einholung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-263/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1998, I-441, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    20: - Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84 (Slg. 1985, 617, Randnr. 37) und vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, bereits angeführt in Fußnote 14, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    Die Kommission verweist in ihren schriftlichen Erklärungen noch auf die Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.03.2001 - C-404/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    17: - Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-404/99 (Slg. 2001, I-2667).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    21: - So betrachtet der Gerichtshof als wesentliche Formvorschrift u. a. die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen (Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35), die Pflicht zur Anhörung des Europäischen Parlaments beim Erlass einer Verordnung (Urteil vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 14) und die rechtzeitige Übersendung von Unterlagen an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einholung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-263/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1998, I-441, Randnr. 32).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    Die Kommission verweist in ihren schriftlichen Erklärungen noch auf die Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    8: - Erläuterungen zur Regierungsvorlage, GP XX RV 72, S. 196.9: - Urteil in der Rechtssache C-345/99 und Urteil in der Rechtssache C-40/00 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99
    16: - Z. B. Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

  • EuGH, 17.10.1991 - C-35/90

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.02.1998 - C-263/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

  • EuGH, 29.04.1999 - C-136/97

    Norbury Developments

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