Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.1996 - C-41/94   

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https://dejure.org/1996,7317
EuGH, 03.10.1996 - C-41/94 (https://dejure.org/1996,7317)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1996 - C-41/94 (https://dejure.org/1996,7317)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1996 - C-41/94 (https://dejure.org/1996,7317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    Verordnung Nr. 714/89 der Kommission, Artikel 8
    1. Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Rindfleisch; Sonderprämie für Erzeuger; Voraussetzungen für die Gewährung; Kontrolle durch die zuständigen Behörden; Verwaltungskontrolle; Begriff; Vor-Ort-Kontrollen; Auswahlkriterien für die Betriebe

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger; Anforderungen an den Erhalt einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger; Durchführung der Sonderprämienregelung ; Verlässlichkeit des deutschen Kennzeichnungssystems; Sichtbare und dauerhafte Identifizierung von Rindern; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173; ; Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27.06. 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art. 4a Absatz 1; ; Verordnung Nr. 714/89 der Kommissio... n vom 20.03.1989 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger Art. 7 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-41/94
    Die Klägerin hat jedoch nicht innerhalb dieser Frist die Ergebnisse dieser Umfrage vorgelegt und sich auch vor dem Gerichtshof nicht auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die geeignet gewesen wären, die eingetretene Verspätung zu rechtfertigen (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.
  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.10.1996 - C-41/94
    Durch dieses Vorgehen habe die Kommission die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verletzt (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie nehme den Teil ihrer Klage zurück, der den Betrag von 3 118 563, 54 DM wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger betreffe, da sie ihren Streit mit der Kommission über diese Frage im Anschluß an das Urteil vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733) beigelegt habe.

    Der Gerichtshof wies ihre Klage mit Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399) ab.

    Zum anderen können die nationalen Behörden eine Verletzung ihrer Pflicht, begangene Unregelmäßigkeiten schnell zu beheben, nicht mit der Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-54/95

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Daß die von der deutschen Regierung angeführten Gründe nicht durchgreifen, folgt bereits eindeutig aus Ihrem Urteil vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94(68) - das nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist -, in der sich Deutschland gegenüber der Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben auf einen ähnlichen Klagegrund berufen hatte.

    (68) - Vgl. Urteil vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnrn.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Außerdem gehe aus der Rechtsprechung auch hervor, dass die Verwaltungskontrolle, die den Kontrollen vor Ort vorausgehe, so durchzuführen sei, dass die nationalen Behörden in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien alle möglichen Schlüsse - sei es Gewissheit oder seien es Zweifel - ziehen können (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 1996, Deutschland/Kommission, C-41/94, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 17, und vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, Randnr. 40).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,22907
Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94 (https://dejure.org/1995,22907)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.12.1995 - C-41/94 (https://dejure.org/1995,22907)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - C-41/94 (https://dejure.org/1995,22907)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluß - EAGFL - Sonderprämie für Rindfleischerzeuger - Nichtanerkennung der Ausgaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (5) - Ich beziehe mich insbesondere auf den Fall, den ich für den dem vorliegenden ähnlichsten halte, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321).

    (18) - So hat der Gerichtshof - zu dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, daß die Verordnung Nr. 1244/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands keine Verpflichtung zum Erlaß bestimmter Regeln über die Gewährung der Prämie enthalte - ausgeführt, "daß die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten zwar nicht den Erlaß detaillierter und strikter Vorschriften auf diesem Gebiet vorschreibt, jedoch die Verpflichtung enthält, ein zusammenhängendes System von Maßnahmen einzuführen, das konkrete Richtlinien für die mit den Kontrollen an Ort und Stelle betrauten Bediensteten enthält" (Hervorhebung von mir), Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 36 bis 38).

    (25) - Der Gerichtshof hat, um die Kontrolltätigkeiten nicht zu erschweren und die Sanktionsdrohung wirksamer zu gestalten, die Rechtmässigkeit des Verfahrens der Extrapolation der durch geringfügige Stichproben erhaltenen Ergebnisse auf das gesamte Verwaltungssystem des Mitgliedstaats bzw. in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Kompetenz auf regionaler Ebene verliehen wurde, auf die zuständige örtliche Verwaltung bestätigt (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-413/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-3792, Randnr. 11).

    (32) - Vgl. Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399) und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache.

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    Vgl. Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 11): "Die Durchführung der EAGFL-Finanzierung ist in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben.

    (17) - Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, zitiert in Fußnote 16).

    (21) - Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, zitiert in Fußnote 16. Vgl. auch die Darstellung des einschlägigen Organisationssystems durch Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4834); vgl. insbesondere den ersten Abschnitt der Schlussanträge "Vorbemerkungen allgemeiner Art".

    (24) - Die Kommission braucht nur einen Nachweis für den ernsthaften und vernünftigen (besser: gerechtfertigten) Zweifel im Zusammenhang mit möglichen Unregelmässigkeiten der nationalen Verwaltungstätigkeit zu liefern, während die Mitgliedstaaten den Beweis des Gegenteils zu erbringen haben; Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (zitiert in Fußnote 16; insbes. Randnrn. 15 bis 18), Urteil vom 12. Juni 1990 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 27.03.1990 - 10/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (19) - Der Begriff des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung, auf den hier verwiesen wird, bedeutet insbesondere, daß die Verwaltungstätigkeit so umfassend sein muß, daß die "Behörde, wenn sie ... entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen" (Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235); allgemeiner wird auch auf die Sachdienlichkeit des Verhaltens der Verwaltung hingewiesen, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229, Randnr. 13: "Der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verlangt, daß die Frist rechtzeitig mitgeteilt wird"); vgl. auch Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677) und Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603): Die Sorgfaltspflicht "bedeutet, daß die Mitgliedstaaten die zur raschen Behebung von Unregelmässigkeiten bestimmten Maßnahmen ergreifen müssen" (Randnr. 12).

    (21) - Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, zitiert in Fußnote 16. Vgl. auch die Darstellung des einschlägigen Organisationssystems durch Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4834); vgl. insbesondere den ersten Abschnitt der Schlussanträge "Vorbemerkungen allgemeiner Art".

    Für eine Betrachtung von der anderen Seite her vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83 (Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931), Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen 55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 und 703) (nur Ausgaben, für die der Mitgliedstaat nachweist, daß sie tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, können vom EAGFL erstattet werden).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (32) - Vgl. Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399) und die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache.
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (41) - Vgl. in diesem Sinne die Ausführungen zur Zusammenarbeit bei staatlichen Beihilfen im Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175).
  • EuGH, 15.12.1971 - 51/71

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en fruit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (49) - Urteil vom 12. Juni 1990 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 5, Randnr. 13), Urteil vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51/71 bis 54/71 (International Fruit, Slg. 1971, 1107, Randnr. 4).
  • EuGH, 12.07.1984 - 49/83

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    Für eine Betrachtung von der anderen Seite her vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83 (Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931), Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen 55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 und 703) (nur Ausgaben, für die der Mitgliedstaat nachweist, daß sie tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, können vom EAGFL erstattet werden).
  • EuGH, 27.02.1985 - 55/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    Für eine Betrachtung von der anderen Seite her vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83 (Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931), Urteile vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen 55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 und 703) (nur Ausgaben, für die der Mitgliedstaat nachweist, daß sie tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, können vom EAGFL erstattet werden).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-413/92

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (25) - Der Gerichtshof hat, um die Kontrolltätigkeiten nicht zu erschweren und die Sanktionsdrohung wirksamer zu gestalten, die Rechtmässigkeit des Verfahrens der Extrapolation der durch geringfügige Stichproben erhaltenen Ergebnisse auf das gesamte Verwaltungssystem des Mitgliedstaats bzw. in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Kompetenz auf regionaler Ebene verliehen wurde, auf die zuständige örtliche Verwaltung bestätigt (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-413/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-3792, Randnr. 11).
  • EuGH, 11.10.1990 - C-34/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.1995 - C-41/94
    (19) - Der Begriff des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung, auf den hier verwiesen wird, bedeutet insbesondere, daß die Verwaltungstätigkeit so umfassend sein muß, daß die "Behörde, wenn sie ... entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen" (Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235); allgemeiner wird auch auf die Sachdienlichkeit des Verhaltens der Verwaltung hingewiesen, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229, Randnr. 13: "Der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verlangt, daß die Frist rechtzeitig mitgeteilt wird"); vgl. auch Urteil vom 14. November 1989 in der Rechtssache 14/88 (Italien/Kommission, Slg. 1989, 3677) und Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-34/89 (Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3603): Die Sorgfaltspflicht "bedeutet, daß die Mitgliedstaaten die zur raschen Behebung von Unregelmässigkeiten bestimmten Maßnahmen ergreifen müssen" (Randnr. 12).
  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

  • EuGH, 06.05.1982 - 54/81

    Fromme / BALM

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

  • EuGH, 14.11.1989 - 14/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-476/93

    Nutral / Kommission

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1982 - 146/81

    BayWa AG und andere gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-55/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wegen bestimmter Bemerkungen zur Komplementarität der verschiedenen Kontrollformen, wie sie in einem anderen Bereich der Agrarpolitik vorgesehen sind, verweise ich schließlich auf meine Schlussanträge vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-41/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-4733, Nrn. 20 und 21).
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