Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2008 - C-413/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,518
EuGH, 10.07.2008 - C-413/06 P (https://dejure.org/2008,518)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - C-413/06 P (https://dejure.org/2008,518)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - C-413/06 P (https://dejure.org/2008,518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - ...

  • EU-Kommission PDF

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - ...

  • EU-Kommission

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von Sony BMG; Vereinbarkeit des Zusammenschlusses von Bertelsmann AG und Sony Corporation of America mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Übereinkommen; Europarechtliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2005/188/EG; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN SONY BMG AUF

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Anfechtung der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    "Plausible Theorie stillschweigender Koordinierung": EuGH zu Joint Dominance

  • heise.de (Pressebericht, 10.07.2008)

    Sony BMG: Europäischer Gerichtshof hebt Urteil gegen Fusionsgenehmigung auf

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fusionsgenehmigung in Sachen Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG

  • beck.de (Kurzinformation)

    EU: Kommission genehmigt Übernahme der Sony BMG-Anteile von Bertelsmann durch Sony

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Genehmigung zur Fusion von Sony und BMG doch nicht fehlerhaft - EuGH hebt vorinstanzliches Urteil auf

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.7.2008)

    Streit um Sony BGM dauert an // Fusionsverbot aufgehoben

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 10. Oktober 2006 von der Bertelsmann AG und der Sony Corporation of America gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-464/04, Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache T-464/04, Independant Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung)/Kommission der EG, mit dem das Gericht die Entscheidung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (256)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    251 Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer kollektiven beherrschenden Stellung sind daher die drei vom Gericht im Urteil [vom 6. Juni 2002,] Airtours/Kommission ([T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585]) aufgestellten Voraussetzungen, die aus einer theoretischen Analyse des Begriffs der kollektiven beherrschenden Stellung abgeleitet wurden, zwar auch erforderlich, sie können jedoch gegebenenfalls mittelbar durch eine Reihe von unter Umständen sogar sehr heterogenen Indizien und Beweisen nachgewiesen werden, die sich auf untrennbar mit dem Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung verbundene Zeichen, Äußerungen und Phänomene beziehen.

    254 Da jedoch [Impala] ihr Vorbringen auf eine fehlerhafte Anwendung der einzelnen im Urteil Airtours/Kommission ... festgelegten Voraussetzungen einer kollektiven beherrschenden Stellung, insbesondere auf die Voraussetzung der Markttransparenz, nicht aber auf die Auffassung gestützt hat, dass eine gemeinsame Politik während eines langen Zeitraums in Verbindung mit einer Reihe anderer, für eine kollektive beherrschende Stellung charakteristischer Faktoren unter bestimmten Umständen und mangels einer anderen Erklärung als Beweis für das Vorliegen einer solchen beherrschenden Stellung - nicht aber für deren Begründung -, genügen könnte, ohne dass die Transparenz des Marktes positiv bewiesen werden müsste, wird das Gericht bei der Prüfung der Klagegründe nur untersuchen, ob die [streitige] Entscheidung die im Urteil Airtours aufgestellten Voraussetzungen richtig angewandt hat.

    Nach dem Kriterium der Markttransparenz als Indiz für eine kollektive beherrschende Stellung, wie es das Gericht im Urteil Airtours/Kommission aufgestellt habe und dem zu folgen es im angefochtenen Urteil erkläre, hätte die Kommission erstens nachweisen müssen, dass die Majors über einen plausiblen Mechanismus zur Überwachung ihrer jeweiligen Nettogroßhandelspreise verfügten, und zweitens, dass sie, da es in der streitigen Entscheidung hauptsächlich um die Frage des Bestehens einer stillschweigenden Kollusion gehe, in Wirklichkeit einen solchen Mechanismus nutzten.

    In der vorliegenden Rechtssache machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, obwohl es in Randnr. 254 des angefochtenen Urteils erklärt habe, es werde dem Vorgehen in seinem Urteil Airtours/Kommission folgen, einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das Vorliegen einer hinreichenden Transparenz aus einer Reihe von Faktoren abgeleitet habe, die aber für die Feststellung des Bestehens einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht erheblich seien.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 79).

    So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

    Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    51 und 52, sowie vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 41).

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat daher vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Bertelsmann AG (im Folgenden: Bertelsmann) und die Sony Corporation of America (im Folgenden: Sony) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, 1mpala/Kommission (T-464/04, Slg. 2006, II-2289, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2005/188/EG der Kommission vom 19. Juli 2004 für nichtig erklärt hat, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Übereinkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.3333 - Sony/BMG) (ABl. 2005, L 62, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2006, 1mpala/Kommission (T-464/04), wird aufgehoben.

  • EuGH, 07.07.1981 - 158/80

    Rewe / Hauptzollamt Kiel

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. Mai 1962, Geitling u. a./Hohe Behörde, 13/60, Slg. 1962, 179, 236, vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78, vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen, 158/80, Slg. 1981, 1805, Randnr. 26, sowie vom 17. Mai 1988, Arendt/Parlament, 28/87, Slg. 1988, 2633, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich grundsätzlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66, und vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Außerdem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, Slg. 1965, 1152, 1167 und 1168, sowie vom 14. Februar 1990, Delacre u. a. /Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Wie aus Randnr. 166 des vorliegenden Urteils hervorgeht, soll nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung den Betroffenen gestatten, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem zuständigen Gericht ermöglichen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen; dieses Begründungserfordernis ist nach der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, zu beurteilen (vgl. außerdem Urteile vom 7. April 1987, Sisma/Kommission, 32/86, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, vom 4. Juni 1992, Consorgan/Kommission, C-181/90, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    7 und 10 des angefochtenen Urteils hervorgeht, an dem förmlichen Verfahren eng beteiligt (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2001, 1talien/Rat, C-120/99, Slg. 2001, I-7997, Randnr. 29, und vom 9. September 2004, Spanien/Kommission, C-304/01, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 50) und zudem durchaus in der Lage war, vor dem Gericht die sachliche Richtigkeit der von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Würdigung in Frage zu stellen.
  • EuGH, 17.05.1988 - 28/87

    Arendt / Parlament

    Auszug aus EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 18. Mai 1962, Geitling u. a./Hohe Behörde, 13/60, Slg. 1962, 179, 236, vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 78, vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen, 158/80, Slg. 1981, 1805, Randnr. 26, sowie vom 17. Mai 1988, Arendt/Parlament, 28/87, Slg. 1988, 2633, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.10.1981 - 275/80

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 07.04.1987 - 32/86

    Sisma / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-195/99

    Krupp Hoesch / Kommission

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH - C-95/96 (anhängig)

    Clinique de la Pointe Rouge

  • EuGH, 20.11.1997 - C-188/96

    Kommission / V

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Insoweit gehe aus Rn. 52 des Urteils vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), hervor, dass die Kommission, wenn sie mit einem Zusammenschluss befasst sei, grundsätzlich entweder für dessen Genehmigung oder für dessen Untersagung Stellung zu beziehen habe, je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des angemeldeten Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste halte.

    Im Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392), sei der Gerichtshof den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott nicht gefolgt und habe das "Kriterium der Wahrscheinlichkeit" nicht als für die Feststellung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs gefordertes Beweismaß herangezogen.

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass aus dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht hervorgeht, dass nach der Verordnung Nr. 139/2004 bei Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss genehmigt wird, andere Beweisanforderungen gelten als bei Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss untersagt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang kann aus dieser Verordnung keine allgemeine Vermutung der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 48).

    Zwar sieht Art. 10 Abs. 6 der genannten Verordnung vor, dass ein angemeldeter Zusammenschluss als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn die Kommission nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit erlassen hat, jedoch ist diese Bestimmung zum einen eine spezifische Ausprägung des Beschleunigungsgebots, das die allgemeine Systematik der Verordnung kennzeichnet, und stellt zum anderen eine Ausnahme von der allgemeinen Systematik der Verordnung dar, wonach die Kommission über die bei ihr angemeldeten Zusammenschlüsse ausdrücklich entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 49).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei Entscheidungen über die Untersagung von Zusammenschlüssen höhere Beweisanforderungen einzuhalten als bei Entscheidungen über deren Genehmigung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Zweitens müssen nach der Rechtsprechung die Entscheidungen der Kommission über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt durch hinreichend signifikante und überzeugende Beweismittel erhärtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof klargestellt, dass in dieser Rechtsprechung nur die Hauptfunktion des Beweises zum Ausdruck kommt, die darin besteht, von der Richtigkeit einer These zu überzeugen oder, wie im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen, die Beurteilungen, auf denen die Entscheidungen der Kommission beruhen, zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 41, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn gegen einen angemeldeten Zusammenschluss eine Annahme eines Wettbewerbshindernisses geltend gemacht wird, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, diese Komplexität für sich allein aber nicht die Höhe der Beweisanforderungen beeinflusst (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Im Rahmen der Ausübung dieser Ex-ante- Kontrolle von Zusammenschlüssen verfügt die Kommission in Wirtschaftsfragen bei der Anwendung der Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004, insbesondere von deren Art. 2, über einen Beurteilungsspielraum (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144), da sie prospektive wirtschaftliche Analysen vornimmt, um die Wahrscheinlichkeit bestimmter Entwicklungen auf dem relevanten Markt binnen absehbarer Zeit zu ermitteln.

    Die bei der Fusionskontrolle gebotene prospektive Analyse, die darin besteht, zu prüfen, inwieweit ein Zusammenschluss die Parameter des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten verändern könnte, um zu ermitteln, ob sich daraus ein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Wettbewerb ergeben würde, erfordert es somit, sich die verschiedenen Ursache-Wirkungs-Ketten vor Augen zu führen und von derjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 47, und vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 32).

    Diese prospektive Analyse fällt in den Beurteilungsspielraum in Wirtschaftsfragen, über den die Kommission bei der Anwendung der Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004, insbesondere von deren Art. 2, verfügt, was es rechtfertigt, dass sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch den Unionsrichter auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter, der, wie die Generalanwältin in den Nrn. 73 und 85 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht an die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse als solche gebunden sein kann, muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    3 Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392).

    8 C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 46 ff.

    15 Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224), vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 38), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 144 und 145).

    21 C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 46 bis 52; vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 203 bis 225).

    23 Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 47, 51 und 52), vgl. auch Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 43).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 41 und 44), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    28 Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 44), sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 50 und 51).

    30 Rn. 110 a. E. des angefochtenen Urteils verweist auf das Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 46 und 51).

    64 Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 166).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4038
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06 P (https://dejure.org/2007,4038)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-413/06 P (https://dejure.org/2007,4038)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-413/06 P (https://dejure.org/2007,4038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen von Sony und Bertelsmann ("Sony BMG") - Märkte für bespielte Tonträger, Online-Musik und das Musikverlagswesen - Kollektive marktbeherrschende Stellung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Gemeinschaftsunternehmen von Sony und Bertelsmann ("Sony BMG") - Märkte für bespielte Tonträger, Online-Musik und das Musikverlagswesen - Kollektive marktbeherrschende Stellung - ...

  • EU-Kommission

    Bertelsmann und Sony Corporation of America / Impala

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU BESTÄTIGEN, MIT DEM DIE GENEHMIGUNG DES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENS SONY BMG FÜR NICHTIG ERKLÄRT WURDE

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schlussanträge im Verfahren «Sony BMG»

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (114)

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
    Sehr treffend hat dies etwa das Gericht erster Instanz vor nicht allzu langer Zeit im Urteil General Electric/Kommission auf den Punkt gebracht: "Die Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung ... erfordert es, sich die verschiedenen Kausalketten vor Augen zu führen und von denjenigen mit der größten Wahrscheinlichkeit auszugehen "(162).

    96 - Urteile "Kali & Salz" (zitiert in Fn. 16, Randnr. 223) und vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38); vgl. außerdem die Urteile Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 246) und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 60), des Gerichts erster Instanz.

    159 - Urteil Kommission/Tetra Laval (zitiert in Fn. 96, Randnr. 42); vgl. auch Urteil General Electric/Kommission (zitiert in Fn. 96, Randnr. 64).

    162 - Urteil General Electric/Kommission (zitiert in Fn. 96, Randnr. 64, letzter Satz; Hervorhebung von mir).

    176 - So auch Urteil General Electric/Kommission (zitiert in Fn. 96, Randnr. 61).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
    97 - Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14), vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission (C-258/90 und C-259/90, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 26), und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 58).

    140 - Urteil Kommission/Tetra Laval (zitiert in Fn. 96, Randnr. 39); ebenso Urteil Spanien/Lenzing (zitiert in Fn. 97, Randnr. 57).

    200 - Urteil Kommission/Tetra Laval (zitiert in Fn. 96, Randnr. 39); vgl. nunmehr auch Urteile Spanien/Lenzing (zitiert in Fn. 97, Randnrn. 56 und 57) und General Electric/Kommission (zitiert in Fn. 96, Randnr. 63).

    202 - Vgl. nochmals das Urteil Kommission/Tetra Laval (zitiert in Fn. 96, Randnr. 39), jüngst bestätigt im Urteil Spanien/Lenzing (zitiert in Fn. 97, Randnr. 57).

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
    164 bis 178); vgl. außerdem das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnrn.

    17 - Urteile Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnrn. 276 und 277) und vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnrn.

    20 - Vgl. zum Ganzen auch das Urteil Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 276).

    96 - Urteile "Kali & Salz" (zitiert in Fn. 16, Randnr. 223) und vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38); vgl. außerdem die Urteile Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 246) und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 60), des Gerichts erster Instanz.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    21 C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 46 bis 52; vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 203 bis 225).

    22 Vgl. meine ausführlichere Stellungnahme zu diesem Punkt in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 207 und 208).

    24 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 210 und 211), vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission (T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Die Tatsache, dass das Gericht im vorliegenden Fall dieses anspruchsvollere Beweismaß bestätigt und das von mir in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790) vorgeschlagene Beweismaß abgelehnt hat, wird durch Rn. 118 a. E. des angefochtenen Urteils bestätigt, die einen Verweis auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211) enthält, dem der Ausdruck "im Umkehrschluss" vorangestellt ist.

    26 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nr. 210).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 204 ff.).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 204 ff.).

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität, die stets gegeben ist, wenn einem Zusammenschluss eine oder mehrere zur Stützung einer oder mehrerer erheblicher Behinderungen wirksamen Wettbewerbs geltend gemachte Schadenstheorien entgegengehalten werden, einen Gesichtspunkt darstellt, der bei der Beurteilung der Plausibilität der verschiedenen Folgen dieses Zusammenschlusses, um unter ihnen die wahrscheinlichste zu bestimmen, zu berücksichtigen ist, doch beeinflusst diese Komplexität für sich allein nicht die Höhe der Beweisanforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Diese Analyse erfordert in einem ersten Schritt eine Bewertung des künftigen Verhaltens, das die Kommission von der Fusionseinheit und den anderen Marktbeteiligten infolge des Zusammenschlusses erwartet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, EU:T:2005:456, Rn. 464), je nachdem, welche wirtschaftliche Entwicklung des Zusammenschlusses sie für die wahrscheinlichste hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 51).

    Hingegen ist es weniger streng als dasjenige des "Fehlens eines begründeten Zweifels" (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2004:318, Nrn. 72 bis 77, und von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2013:766, Nrn. 34 und 35; vgl. im Umkehrschluss Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nrn. 209 bis 211).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    25 - Zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses im Rechtsmittelverfahren vgl. das Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), und meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Bertelsmann & Sony/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 74).

    47 und 48); ähnlich Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann & Sony/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 174).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    13 - Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13), vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33), und vom 3. April 2003, Parlament/Samper (C-277/01 P, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 30); vgl. ferner meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Bertelsmann und Sony/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Nr. 75).

    69 - Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14), Aalborg Portland u. a./Kommission (zitiert in Fn. 25, Randnr. 67), vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 62), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 63).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Unter diesen Umständen macht CK Telecoms geltend, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 118 des angefochtenen Urteils auf einen Umkehrschluss aus den Nrn. 209 bis 211 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790) verwiesen und festgestellt habe, dass das für die Kommission geltende Beweiserfordernis strenger sei als das bloße "Kriterium der Wahrscheinlichkeit".
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-337/09

    Rat / Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group - Rechtsmittel - Gemeinsame

    25 - Vgl. in diesem Sinne bereits meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 74).

    75 - In diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 145).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    65 Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2007:790, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

    26 - So bereits Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 13. Dezember 2007 in der noch anhängigen Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America (C-413/06 P, Nr. 283).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

    65 - Vgl. meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 97), und vom 22. Januar 2009, Mellor (C-75/08, Slg. 2009, I-0000, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

    65 - Vgl. meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Nr. 97), und vom 22. Januar 2009, Mellor (C-75/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-689/13

    PFE - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Klage auf Aufhebung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-18/08

    Foselev Sud-Ouest - Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Befreiung

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