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   EuGH, 18.04.2013 - C-413/11   

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https://dejure.org/2013,8193
EuGH, 18.04.2013 - C-413/11 (https://dejure.org/2013,8193)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - C-413/11 (https://dejure.org/2013,8193)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2013 - C-413/11 (https://dejure.org/2013,8193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union

  • Europäischer Gerichtshof

    Germanwings

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union

  • EU-Kommission

    Germanwings

    Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union“

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 5. August 2011 - Germanwings GmbH gegen Amend

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Köln - Auslegung der Art. 5, 6, 7, 8 Abs. 1 Buchst. a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-413/11
    Im Anschluss an diesen Flug erhob Herr Amend beim Amtsgericht Köln Klage mit dem Antrag, Germanwings wegen dieser Verspätung zu verurteilen, an ihn im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, Slg. 2009, I-10923), gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro - dreimal 250 Euro - zu leisten.

    Germanwings legte gegen das in erster Instanz ergangene Urteil beim Landgericht Köln Berufung ein, wobei sie der Auslegung der genannten Bestimmung durch den Gerichtshof im Urteil Sturgeon u. a. entgegentrat, wonach Fluggäste verspäteter Flüge bei der Anwendung des in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden könnten.

    Im Rahmen dieser ihm übertragenen Befugnis zur Vorabentscheidung wurde dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Sturgeon u. a. ergangen ist, die Frage vorgelegt, ob die Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

    Bei der Auslegung der relevanten Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-413/11
    Dieses Ergebnis wurde im Übrigen vom Gerichtshof in zwei weiteren, ebenfalls aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteilen vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 18.04.2013 - C-413/11
    Dieses Ergebnis wurde im Übrigen vom Gerichtshof in zwei weiteren, ebenfalls aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteilen vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt.
  • AG Köln, 17.02.2016 - 114 C 208/15

    Zahlung einer Ausgleichsleistung als Anspruch eines Fluggastes wegen Verspätung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich das erkennende Gericht anschließt, steht dem Fluggast eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur bei Annullierung von Flügen, sondern auch dann zu, wenn er sein Endziel aufgrund des verspäteten Fluges nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10 (Nelson u.a.); Urteil v. 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432-07 (Sturgeon u.a.); Urteil v. 26.02.2013, Az. C-11/11 (Air France SA/Folkerts u.a.); Beschluss v. 18.04.2013, Az. C-413/11 (Germanwings GmbH/Amend); BGH, Urteil v. 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06, Urteil v. 07.05.2013, Az. X ZR 127/11).
  • LG Stuttgart, 07.11.2012 - 13 S 95/12

    Luftbeförderung: Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung eines Fluges

    Im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH), gilt das zum Hilfsantrag Nr. 1 Gesagte.
  • LG Köln, 17.01.2014 - 10 S 224/10

    Zahlungsanspruch auf Ausgleichsleistungen infolge der Verspätung des Flugs um

    Durch Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11 - H GmbH/B) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt lässt.

    Die vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt ausweislich der Ausführungen des Unionsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.04.2013 (C-413/11, H GmbH gegen B) den Grundsatz der Gewaltenteilung der Union unberührt.

  • LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung

    e) Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) begehrt, gilt das zum Hilfsantrag 1 a) (oben Nr. 3 a und b) Gesagte.
  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
    Wird dem EuGH daher im Rahmen dieser ihm übertragenen Befugnis zur Vorabentscheidung eine Rechtsfrage zur Beantwortung vorgelegt und beantwortet er diese nach anerkannten unionsrechtlichen Auslegungsmethoden und Rechtsprinzipien, insbesondere durch Analyse des Kontexts der ausgelegten Vorschriften sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels unter gleichzeitiger Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung vor (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.04.2013 - C-413/11 Germanwings ./. Amend, BeckRS 2013, 80904).
  • LG Stuttgart, 26.09.2012 - 13 S 60/12

    Ausgleichsansprüche eines Reisenden bei Ankunftsverzögerung des gebuchten Flugs

    Soweit eine mögliche Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln ( Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08 ), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10 , C-413/11 beim EuGH) oder das Vorlageverfahren des High Court of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Aktenzeichen C629/10) angesprochen wird, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
  • LG Köln, 23.05.2014 - 11 S 374/13

    Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO);

    Insofern wird auch der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union durch die Auslegung, nach der Fluggäste verspäteter Flüge, die ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, nicht berührt (EuGH 9. Kammer, Beschluss vom 18.4.2013 - C-413/11 - zit. n. Juris).
  • AG Hannover, 21.12.2016 - 406 C 5693/16

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen großer Flugverspätung am

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist auch in diesen Fällen der großen Verspätung ein Ausgleichsanspruch zu gewähren (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 u.a., RRa 2009, 282 - Sturgeon; Urt. v. 12.05.2011- C-294/10, RRa 2011, 125 - Eglitis/Air Baltic; Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10 u.a., RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; Urt. v. 26.02.2013, C-11/11, RRa 2013, 78 - Folkerts/Air France; Beschl. vom 18.04.2013, C-413/11 - Ahmed/ Germanwings; Urt. v. 18.09.2014 - C-487/12, RRa 2014, 291 - Henning/ Germanwings).
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