Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2013 - C-413/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34776
EuGH, 05.12.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,34776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • EU-Kommission

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen regionaler Verbraucherschutzvereine; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Salamanca

  • Betriebs-Berater

    Auslegung der RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen regionaler Verbraucherschutzvereine; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Salamanca

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung der RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien) - Auslegung der Art. 4, 12, 114 und 169 AEUV, des Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Hierzu führt das vorlegende Gericht an, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) entschieden habe, dass die Wirksamkeit der in Art. 7 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Klagen auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln erheblich beeinträchtigt wäre, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 43).

    Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus dem Urteil Henkel ergibt und auf die sich das vorlegende Gericht berufen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens sowie diejenigen seiner Nachfolgerin, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1), nur grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten betreffen.

    Daraus folgt, dass die Aussage im Urteil Henkel, insbesondere in seiner Randnr. 43, in der der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens festgestellt hat, dass die Wirksamkeit der in Art. 7 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Klagen auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln erheblich beeinträchtigt wäre, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten, nicht auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann, die die Auslegung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats betreffen.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Da die prozessualen Rechtsbehelfe, die Verbraucherschutzvereinen zur Verfügung stehen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende zu setzen, nicht harmonisiert worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbraucherschutzvereinen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, Randnr. 50, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, Randnr. 53).

    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Daher muss der Gerichtshof über die ihm vorgelegten Fragen befinden, da sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76).

    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Zweitens kann, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Fortführung der Klage vor dem Gericht am Ort der Niederlassung des Beklagten zusätzliche Kosten für die ACICL mit sich bringen kann, aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen nicht festgestellt werden, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Prozesses das persönliche Erscheinen dieser Vereinigung in allen Verfahrensstadien erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Da die prozessualen Rechtsbehelfe, die Verbraucherschutzvereinen zur Verfügung stehen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende zu setzen, nicht harmonisiert worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbraucherschutzvereinen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, Randnr. 50, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Drittens können die Schwierigkeiten, denen die ACICL ausgesetzt wäre, durch andere Mechanismen zum Ausgleich ihrer finanziellen Schwierigkeiten wie z. B. die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewältigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnrn.
  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; 15. April 2008 - C-268/06 - [Impact] Rn. 46, aaO; 13. März 2007 - C-432/05 - [Unibet] Rn. 43, Slg. 2007, I-2271; 16. Dezember 1976 - 33/76 - [Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral] Rn. 5; vgl. zur Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG entsprechend dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80) .
  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) .
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Zu einer Schadensersatzklage, die von einer Handelsgesellschaft erhoben wurde, an die ein Verbraucher die Forderung gegen seinen gewerbetreibenden Vertragspartner abgetreten hat, ist indessen festzustellen, dass eine Klage zwischen zwei Gewerbetreibenden nicht durch das Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das im Rahmen einer Klage zwischen einem Verbraucher und seinem gewerbetreibenden Vertragspartner besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

    3 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 44).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34, und Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn dieses Ungleichgewicht zwischen den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Verbrauchers auf der einen und des Gewerbetreibenden auf der anderen Seite verschärft nur das bereits in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angesprochene Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, das sich im Übrigen im Rahmen einer Individualklage zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, einem Gewerbetreibenden, widerspiegelt (vgl. entsprechend Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    73 - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

    77 - Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 33), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 34), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    92 - Diese Unterscheidung geht nach meinem Dafürhalten im Umkehrschluss klar aus einer Auslegung der Rn. 46 und 47 des Urteils Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (EU:C:2013:800) hervor.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 474/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • EuGH, 16.01.2014 - C-451/12

    Esteban Garcia

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22329
Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,22329)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.09.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,22329)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. September 2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,22329)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,22329) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Angemessene und wirksame Mittel zur Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins - Pflicht, die Unterlassungsklage vor dem Gericht des Wohnsitzes oder der ...

  • EU-Kommission

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Angemessene und wirksame Mittel zur Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins - Pflicht, die Unterlassungsklage vor dem Gericht des Wohnsitzes oder der ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung zur örtlichen Unzuständigkeit für die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

  • rechtsportal.de

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung zur örtlichen Unzuständigkeit für Unterlassenklage eines Verbraucherschutzvereins; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Salamanca

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    A - Richtlinie 93/13/EWG.

    Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2) sieht vor, dass "Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, ... Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen, insbesondere missbräuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die für die Entscheidung über Klagen bzw. Beschwerden oder die Eröffnung von Gerichtsverfahren zuständig sind, einleiten können [müssen].

    Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 wird weiter ausgeführt, dass "[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ... über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird".

    Art. 7 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob unter diesen Umständen die fehlende Möglichkeit, gegen Entscheidungen spanischer Gerichte, die im Rahmen von im Interesse der Verbraucher erhobenen Sammelunterlassungsklagen ihre örtliche Unzuständigkeit feststellen, Berufung einzulegen, die Verwirklichung des vom Unionsrecht im Allgemeinen und von der Richtlinie 93/13 im Besonderen verfolgten Ziels der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht behindert.

    Kann die Audiencia Provincial de Salamanca als nationales Berufungsgericht aufgrund des durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherschutzes über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca, mit der die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Unterlassungsklage eines Verbrauchervereins mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und der nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, einem Gericht am Ort des Sitzes der Beklagten zugewiesen wird, entscheiden, obwohl hierfür keine innerstaatliche Rechtsgrundlage vorhanden ist?.

    Sind die Art. 4 AEUV, 12 AEUV, 114 AEUV und 169 AEUV sowie Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum hohen Niveau des Schutzes der Interessen der Verbraucher sowie zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinien und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine zum Schutz der kollektiven oder diffusen Interessen der Verbraucher und Nutzer von einem Verbraucherverein mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln das Gericht des Ortes des Sitzes dieses Vereins und nicht das des Ortes, an dem die Beklagte ihren Sitz hat, zuständig ist?.

    Dafür genügt der Hinweis, dass die Klage, die ACICL beim erstinstanzlichen Gericht in Salamanca erhoben hat, und ihre Berufung zum vorlegenden Gericht das Ziel verfolgen, den missbräuchlichen Charakter der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendeten Klauseln festzustellen, und somit offensichtlich die gerichtliche Überprüfbarkeit des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes, gegebenenfalls durch die in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Verbraucherschutzvereine, für die Verbraucher betreffen.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass "angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ... ein Ende gesetzt wird".

    Die Richtlinie 93/13 harmonisiert nicht die verfahrensrechtlichen Mittel, die solchen Vereinen zur Verfügung stehen.

    Muss schließlich daran erinnert werden, dass für die Anwendung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität "jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des [Unions]rechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung [des Art. 267 AEUV] im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen"(25) ist? Die Punkte, die ich bereits angeführt habe in Bezug auf erstens den Ausschluss jeder Rechtsschutzverweigerung, zweitens das Vorhandensein einer Klagemöglichkeit, die dem Verbraucherschutzverein tatsächlich zur Verfügung steht und drittens die Möglichkeit, gegebenenfalls die Diskussion über die örtliche Zuständigkeit wieder zu eröffnen, sobald die Entscheidung in der Sache ergangen ist, bringen mich zu der Ansicht, dass Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG die Ausübung der Rechte, die die Richtlinie 93/13 den Verbraucherschutzvereinen verleiht, weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert oder die Verwirklichung des Ziels, das sie verfolgt, gefährdet.

    Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, zu entscheiden, dass beim jetzigen Stand des Unionsrechts der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegensteht, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.

    Erstens verlangt die Richtlinie 93/13 nur, dass "Organisationen, die ... ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, ... Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen ... zum Gegenstand haben, ... einleiten können [müssen]"(28).

    Die in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannten angemessenen und wirksamen Mittel bestehen unter anderem darin, dass es den genannten Organisationen möglich sein muss, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen(29).

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "das mit der [Richtlinie 93/13] geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt"(30).

    Gewiss hat der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 93/13 eine nicht einzeln ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchlich angesehen, die systematisch dazu führte, bei Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag die Zuständigkeit dem für den Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Gericht zu übertragen(36).

    Die Erläuterungen, die die spanische Regierung in ihren Schriftsätzen zur verfahrensmäßigen Behandlung von Unterlassungsklagen, die von Verbraucherschutzorganisationen erhoben werden, vorgelegt wurden, wie das Absehen von der Sicherheitsleistung oder die Unverjährbarkeit solcher Klagen in Verbindung mit dem zur Rechtfertigung vorgebrachten Argument, dass eine solche Zuständigkeitsregel den doppelten Zweck verfolge, widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern(39) und die Durchführung der getroffenen Entscheidung durch den Gewerbetreibenden zu erleichtern(40), überzeugen mich letztendlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Anwendung der Rechte, die den betreffenden Organisationen nach dem Unionsrecht im Allgemeinen und der Richtlinie 93/13 im Besonderen zustehen, weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

    Beim jetzigen Stand des Unionsrechts steht der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegen, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.

    9 - Insoweit ist zu bemerken, dass der elektronische Handel ein Bereich ist, in dem die Tätigkeit der Europäischen Union auch ein hohes Verbraucherschutzniveau anstrebt, wie die Beachtung zeigt, die der Richtlinie 93/13 in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt zuteilwird (ABl. L 178 S. 1).

    28 - 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.

    29 - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    34 - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnrn.
  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    26 - Urteil vom 27. Juni 2013, Di Donna (C-492/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    16 - Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    30 - Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    25 - Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 19), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 33), sowie im selben Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark (C-210/09, Slg. 2010, I-4613, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-225/02

    García Blanco - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    27 - Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, García Blanco (C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnrn.
  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    33 - Eine Rolle, die bereits vom Gerichtshof hervorgehoben wurde (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores [C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27], und vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien [C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14]).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    33 - Eine Rolle, die bereits vom Gerichtshof hervorgehoben wurde (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores [C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27], und vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien [C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14]).
  • EuG, 04.09.2008 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12
    18 - Vgl. z. B. Urteil vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission (T-413/06 P, SlgÖD 2008, I-B-1-35 und II-B-1-253, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht