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   EuGH, 06.09.2017 - C-413/14 P   

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https://dejure.org/2017,32422
EuGH, 06.09.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,32422)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,32422)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,32422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intel / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Zuständigkeit der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Zuständigkeit der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 19

  • rechtsportal.de

    VO (EG) 1/2003 Art. 19; VO (EG) 773/2004 Art. 3
    Schutz des Wettbewerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt worden war

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren muss neu entschieden werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Intel / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Zuständigkeit der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 19

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung wird erneut überprüft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung wird erneut überprüft

  • archive.is (Pressebericht, 06.09.2017)

    Milliardenstrafe gegen Intel gekippt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auch Google freut sich über den Erfolg von Ashurst-Mandantin Intel

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rekord-Bußgeld gegen Intel wegen Marktmacht-Missbrauch aufgehoben

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu Rekordbußgeld für Intel: Die Krux mit den Treuerabatten

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)

    Intel darf weiterzittern

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Intel vs. Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2018, 69
  • EuZW 2017, 850
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, sowie vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

    In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Intel stützt sich u. a. auf die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), aus denen sie ableitet, dass eine Analyse sämtlicher Umstände gleichermaßen auf Ausschließlichkeitsrabatte wie auf andere Nachlässe mit Kundenbindungswirkung Anwendung finde.

    Der Erfassungsgrad im vorliegenden Fall, der durchschnittlich 14 % betrage, sei nicht vergleichbar mit der Abschottung von 39 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), ergangen sei, oder der Abschottung von 40 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281), ergangen sei.

    Außerdem habe Intel die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), mit dem Vorbringen, diese Randnummern beträfen Ausschließlichkeitsrabatte, falsch aufgefasst.

    Der Gerichtshof hätte das rechtliche Kriterium für die Bewertung der Missbräuchlichkeit von Preisgestaltungspraktiken im Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), auf Rabattsysteme übertragen können, habe aber bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erneut entschieden, dass ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehabe, diese Stellung missbrauche, wenn es ein solches Rabattsystem anwende.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht das im Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), aufgestellte Kriterium angewandt habe.

    Drittens macht die Kommission geltend, dass die Umstände des vorliegenden Falles ganz andere seien als die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), ergangen sei, wo die Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Feststellung gerügt worden sei, dass die Solvay SA eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt gehabt habe, und diese Feststellung auf einer widerlegbaren Vermutung beruht habe.

    Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), ergebe, auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragen habe, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorgelegen habe.

    Soweit es im dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes darum geht, das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist festzustellen, dass sich das Gericht dazu im Rahmen nicht tragender Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen ein hypothetischer Verfahrensfehler für die streitige Entscheidung hätte, geäußert hat.

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Soweit aber Intel geltend macht, dass Herr D1 der Kommission entlastende Umstände mitgeteilt habe, die diese in einem angemessenen, Intel zugänglichen Protokoll hätte festhalten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall der Nichtübermittlung eines angeblich entlastenden Schriftstücks dem betroffenen Unternehmen obliegt, nachzuweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen muss somit dartun, dass es das fragliche entlastende Schriftstück zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren darauf hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweismitteln keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 24).

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    (im Folgenden: Intel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:547), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 3726 final vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 - Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547), wird aufgehoben.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Rügen gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils können jedoch nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rügen gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts können aber nicht zu dessen Aufhebung führen und gehen deshalb ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.

    Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.

    Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.

    Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
    Der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sind demzufolge als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 66).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Wenn die Kommission einer wirtschaftlichen Analyse bei der Einstufung einer Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 102 AEUV tatsächliche Bedeutung beimisst, hat der Unionsrichter alle Argumente zu prüfen, die das mit einer Sanktion belegte Unternehmen zu dieser Analyse vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144).

    Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

    102 AEUV hat aber keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Außerdem ergebe sich ein zweiter Grund für diese Verpflichtung aus dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich die Kommission selbst im Fall eines grundsätzlich missbräuchlichen Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht mit dem Nachweis des Umfangs der Markterfassung durch dieses Verhalten begnügen dürfe, um daraus zu schließen, dass es tatsächlich missbräuchlich gewesen sei, sondern dass sie sämtliche Umstände berücksichtigen müsse.

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120).

    Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010).

    Ein fairer Wettbewerb, auch seitens eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat oder sich anschickt, eine solche zu erlangen, kann zwar dazu führen, dass Wettbewerber durch das Spiel des Marktes verschwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).

    Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.

    Das Verschwinden weniger leistungsfähiger oder kaum konkurrenzfähiger Wettbewerber entspreche einer normalen Marktsituation, wie u. a. im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), festgestellt worden sei.

    Dieser Faktor kann nämlich nicht nur erforderlich sein, um die Praxis als rechtswidrig einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), sondern er kann auch für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sein.

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel kann daher weder jeder Preiswettbewerb noch jeder Wettbewerb über andere Parameter als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Praxis führt zu einem Ergebnis, das im Wesentlichen mit dem der "Treuerabatte" identisch ist, die im Mittelpunkt der Rechtssache standen, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist.

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es in einer Situation, in der - wie im vorliegenden Fall - das Unternehmen, das von einem Verfahren nach Art. 102 AEUV betroffen ist, das zu seiner Verurteilung wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung führen kann, im Rahmen dieses Verfahrens geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, Sache der Kommission ist, zur Feststellung des Verschuldens dieses Unternehmens die verschiedenen Umstände zu analysieren, die es ermöglichen, die sich aus der beanstandeten Praxis ergebende Wettbewerbsbeschränkung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und 138).

    Desgleichen kann die Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis nur im Anschluss an eine Analyse der ihr innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137).

    Macht das betroffene Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend, dass eine von ihm eingeführte Ausschließlichkeitspraxis nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die ihm von der Kommission vorgeworfenen Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist die Kommission u. a. verpflichtet, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Die Beweislast dafür, dass eine Praxis missbräuchlich ist, liegt nämlich bei der Kommission, die dabei gegebenenfalls die vom betreffenden Unternehmen vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).

    Vielmehr geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass die Kommission, wenn die wettbewerbsbeschränkende Natur einer Preisbildungspraxis bestritten wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu würdigen, in die sich die in Rede stehende Praxis einfügt, um die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Mitbewerber zu analysieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).

    Die übrigen 32 seien im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Anforderungen an eine Befragung Dritter zu kurz und zu summarisch, insbesondere im Licht des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).

    Aus dem angefochtenen Beschluss geht in der Tat hervor, dass Google am 15. September 2017 im Anschluss an das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), alle einschlägigen Unterlagen zu den Besprechungen der Kommission mit Dritten angefordert hatte (vgl. 30. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, auf den sich Google beruft, eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Untersuchung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).

    Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).

    Sie muss Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung machen können, insbesondere was die Art der Auskünfte betrifft, die bei der Befragung zu den angesprochenen Themen erteilt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).

    Zur verspäteten Anfertigung ist festzustellen, dass nur drei der 35 Vermerke, die dem Gericht in einer Anlage zur Klageschrift vorgelegt wurden, Befragungen betreffen, die nach der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), durchgeführt wurden.

    In ihrer Antwort vom 22. September 2016 erklärte die Kommission, dass sie dieses Ersuchen ablehne, und berief sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichts, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), vorausgegangen war, insbesondere auf das Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 619 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus den Akten hervor, dass Google ihren Antrag am 15. September 2017 wiederholte, und zwar nunmehr unter Berufung auf das soeben verkündete Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), und auf die in diesem Urteil vorgenommene Klarstellung des Begriffs der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung beziehen.

    Die 32 Vermerke zu den Befragungen, die vor der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), stattgefunden hatten, wurden somit tatsächlich erst auf den Antrag von Google vom 15. September 2017 hin fertiggestellt.

    Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweisen keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 97 und 98).

    Dies gilt insbesondere für den AEC-Test, der im vorliegenden Fall eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob sich die sortimentbezogenen VAE dergestalt auswirken konnten, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängt werden, durch die Kommission spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 143).

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht außerdem der Auffassung, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen jeweils schon Gegenstand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission waren, die auch bereits vom Unionsrichter überprüft wurde, sei es im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), oder im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die jeweils Klarstellungen zu den bei der Beurteilung dieser verschiedenen Verhaltensweisen heranzuziehenden Analysekriterien enthielten.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 ff.), dass sich mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen die Anwendung des Unionsrechts rechtfertigen lasse, wenn das fragliche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen habe.
  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Sie hat darin aber ausdrücklich gerügt, dass die Kommission gegen die Pflicht verstoßen habe, Aufzeichnungen von dem genannten Treffen und den genannten Telefonkonferenzen aufzubewahren bzw. geeignete Notizen davon zu machen, und sich dabei auf Rn. 91 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), gestützt, die sich speziell auf die Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht.

    Was die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin angeht, so ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).

    Denn weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).

    Sie muss in der Lage sein, Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung, insbesondere zur Art der Auskünfte über die dabei behandelten Themen, zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).

    Im Übrigen verfügt die Klägerin - ebenso wie das Gericht - über kein Dokument, anhand dessen die von dem betreffenden Dritten erteilten Informationen rekonstruiert werden könnten, was den vorliegenden Fall von der Situation unterscheidet, die in den Rn. 99 bis 101 des von der Kommission angeführten Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), behandelt wurde und die dadurch gekennzeichnet war, dass in jener Rechtssache das klägerische Unternehmen im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung eines von der Kommission im Zusammenhang mit der streitigen Befragung erstellten internen Aktenvermerks und einen Nachtrag mit schriftlichen Antworten auf bei dieser Befragung gestellte mündliche Fragen erhalten hatte.

    Nach Einreichung dieser Unterlagen machte die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte im Einklang mit dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), Notizen von der fraglichen Sitzung anfertigen und ihr zur Verfügung stellen müssen, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens, gegen das ermittelt werde, nicht zu verletzen.

    Es sei ihr verwehrt gewesen, zur Analyse der kritischen Marge im angefochtenen Beschluss mit Blick auf den unterschiedlichen umstrittenen Teil von Apples Nachfrage Stellung zu nehmen, obwohl der engere Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses für sie insoweit nicht günstig sei und diese Faktoren laut Rn. 140 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), für die Beurteilung der Eignung zur Verdrängung maßgeblich seien.

    Vor allem kann das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend machen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138).

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber weiterhin auf dem Markt halten, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133).

    102 AEUV verbietet einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt in diesem Kontext jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Macht das betroffene Unternehmen jedoch im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, so hat die Kommission eine Analyse der Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).

    Nimmt die Kommission in einem Beschluss eine solche Analyse vor, hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu der der fraglichen Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber in Frage gestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens bei einer außerhalb des EWR-Gebiets gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 bis 47, sowie vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 95 bis 97).

    Diese Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ (Urteil vom 12. Juli 2018, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, T-441/14, EU:T:2018:453, Rn. 98; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 62 bis 64).

    In ihrer Erwiderung haben sie jedoch mitgeteilt, dass sie in Anbetracht des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), nicht an diesem Vorbringen festhalten.

    Aus dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 49 bis 51), so die Klägerinnen, ergebe sich, dass sich die streitige Vereinbarung oder Verhaltensweise speziell auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts auswirken müsse.

    Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union und des EWR völkerrechtlich rechtfertigen lässt, wenn vorhersehbar ist, dass das streitige Verhalten im Binnenmarkt oder innerhalb des EWR unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1999:65, Rn. 90).

    Die Anwendung des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen hat gerade den Zweck, Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet des EWR stattgefunden haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber im Binnenmarkt oder innerhalb des EWR zu spüren sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 45).

    Nach der Rechtsprechung reicht es vielmehr aus, die wahrscheinlichen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 51).

    Diese Vorschriften verbieten nämlich Vereinbarungen oder Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "innerhalb des Binnenmarkts" bzw. "im räumlichen Geltungsbereich [des EWR-Abkommens]" bezwecken oder bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 42).

    Zunächst sei darauf hingewiesen, dass entgegen dem von den Klägerinnen in der Erwiderung angeführten Vorbringen nichts einer Prüfung der Frage entgegensteht, ob die Kommission über die erforderliche Zuständigkeit zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Verhaltens des oder der Unternehmen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 50).

    Unter diesen Umständen macht die Kommission zutreffend geltend, dass, wenn ihr untersagt würde, das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen auf das streitige Verhalten insgesamt anzuwenden, die Gefahr bestünde, dass ein globales wettbewerbswidriges Verhalten, das geeignet ist, sich auf die Struktur des Marktes innerhalb des EWR auszuwirken, künstlich in eine Reihe unterschiedlicher Verhaltensweisen aufgespalten würde, die ganz oder teilweise nicht mehr in die Zuständigkeit der Union fallen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 57).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass ein Verhalten nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 66, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138), was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68).

    Daraus folgt, dass die Beurteilung der Rechtfertigung eines Verhaltens, das unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen könnte, insbesondere eine Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis voraussetzt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), die wiederum eine objektive Analyse der Auswirkungen des Verhaltens auf den Markt erfordert.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Dagegen verbietet es, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, diese Bestimmung nicht, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, aufgrund eines Leistungswettbewerbs vom relevanten Markt verschwinden oder auf diesem Markt bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grund kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dartun, dass ein Verdrängungsverhalten nicht unter das Verbot nach Art. 102 AEUV fällt, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch dieses Verhalten möglicherweise hervorgerufenen Wirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Macht ein beherrschendes Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, hat die betreffende Wettbewerbsbehörde folglich zu prüfen, ob das fragliche Verhalten unter den Umständen des konkreten Falles tatsächlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 140).

    Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und 134).

    Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, tragen jedoch unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

    In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer außerhalb der Union gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich entweder mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lässt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 und 47).

    Nach dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen kann die Kommission ihre Zuständigkeit auch dann rechtfertigen, wenn das Verhalten im Gebiet in der Union unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 48 bis 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Da die Große Kammer des Gerichtshofs inzwischen am 6. September 2017 das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) erlassen hat, empfiehlt es sich meines Erachtens, dieses Urteil auszulegen, soweit es für die vorliegende Rechtssache relevant ist.

    Kurz zusammengefasst, ist das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) auf ein Rechtsmittel gegen ein Urteil ergangen, in dem das Gericht entschieden hatte, dass bedingte Rabatte und andere Beschränkungen mit Verdrängungswirkung einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und gegen Art. 102 AEUV verstießen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung der Eignung zur Beschränkung einer missbräuchlichen Praxis gelten mit anderen Worten nicht nur dann, wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung dem Grunde nach angegriffen wird (wie in der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil geführt hat), sondern auch, wenn es darum geht, die Art und die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße zu bestimmen (wie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) daher entsprechend auf die Berechnung des Grundbetrags der in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktion zu übertragen.

    Die vorstehenden Ausführungen werden durch das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) insoweit bestätigt, als, erstens, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV nicht abstrakt festgestellt werden kann, zweitens, eine eingehende Analyse sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (Rn. 142 des genannten Urteils) und, drittens, wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen(19) ausführt, "der Wahrscheinlichkeitsgrad, der bei der Entscheidung verlangt wird, dass das gerügte Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, [" wahrscheinlich" sein muss und nicht nur] auf die bloße theoretische Möglichkeit des Eintritts einer Verdrängungswirkung [hinauslaufen darf], wie dies die Kommission zu meinen scheint".

    Die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die sich auf die Zuwiderhandlung selbst bezogen, sollten entsprechend für die Prüfung der Art und infolgedessen der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße gelten.

    Daraus folgt - wie das Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) bestätigt -, dass das Gericht die Argumente der Klägerin nicht mehr übergehen durfte und im vorliegenden Fall alle Beweise und Argumente hätte prüfen müssen, die Orange vorgebracht hatte, um die Gültigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Eignung der in Rede stehenden Praxis zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Polen in Frage zu stellen.

    Ich halte den Ansatz des Gerichts in dem angefochtenen Urteil (wie Orange) für unvereinbar mit der vom Gerichtshof in den Rn. 138 bis 146 des Urteils Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) getroffenen Feststellung, dass die Kommission und sodann auch das Gericht "das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen [ hat ], mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zur Verdrängungsfähigkeit des betreffenden [Missbrauchs] in Frage gestellt werden soll" (Hervorhebung nur hier)(21).

    Somit entspricht der Ansatz, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, dem vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) (wie auch von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache) beanstandeten Ansatz - so wie dies auch schon in der erstinstanzlichen Rechtssache der Fall war, die zum Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), geführt hat und in der ich diesen Ansatz in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-295/12 P, EU:C:2013:619) kritisiert habe.

    Im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) hat der Gerichtshof sehr deutlich darauf hingewiesen, dass selbst ein Verhalten, das als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen werden kann, nicht als solches geahndet werden darf .

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Il incombe donc à une entreprise en position dominante une responsabilité particulière de ne pas porter atteinte, par son comportement, à une concurrence effective et non faussée dans le marché intérieur (arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, point 135 ; voir, également, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 40 et jurisprudence citée).

    Le 5 janvier 2018, à la suite de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), qui a précisé les obligations d'enregistrement et de tenue du dossier incombant à la Commission dans les procédures de répression des infractions à la concurrence, elles ont avancé une nouvelle demande visant, notamment, l'accès aux comptes rendus détaillés et aux notes de toute autre éventuelle réunion entre la Commission et Overgas.

    La portée du droit d'accès au dossier comme partie intégrante des droits de la défense a fait l'objet d'une jurisprudence récente qui a mieux précisé les contours des obligations de la Commission, notamment en ce qui concerne les obligations d'enregistrement qui lui incombent [voir, en ce sens, arrêts du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632 ; du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, et du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android), T-604/18, sous pourvoi, EU:T:2022:541].

    Ladite disposition constitue donc la base juridique habilitant la Commission à procéder à un entretien dans le cadre d'une enquête et a vocation à s'appliquer à tout entretien visant la collecte d'informations relatives à l'objet d'une enquête (arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, points 84 et 86).

    Lorsqu'elle mène un tel entretien, la Commission a, en vertu de l'article 3 du règlement n o 773/2004, l'obligation d'enregistrer, sous la forme de son choix, les déclarations faites par les personnes interrogées (voir, en ce sens, arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, points 90 et 91).

    La Commission doit être en mesure de fournir une indication de la teneur des discussions qui se sont tenues, en particulier de la nature des renseignements fournis pendant l'entretien sur les sujets abordés (voir, en ce sens, arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, points 92).

    La demande des requérantes visant l'accès à des observations de suivi moins expurgées a donc été indirectement déclenchée, en substance, par l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuGH, 09.03.2023 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission -

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

  • EuGH, 09.03.2023 - C-693/20

    Intermarché Casino Achats/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

  • EuGH, 09.03.2023 - C-682/20

    The Court sets aside in part the judgments of the General Court and,

  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-507/17

    Google (Territoriale Reichweite der Nichtverlinkung)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 24.10.2017 - C-413/14

    Intel / Kommission

  • LG Dortmund, 17.08.2023 - 8 O 1/23

    Ordnungsgeld gegen Fifa verhängt

  • EuGH, 19.09.2017 - C-413/14

    Intel / Kommission

  • EuGH, 03.09.2020 - C-214/19

    achtung !/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • BGH, 03.06.2020 - KVZ 44/19

    Einleitung eines Verfahrens wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • LG Dortmund, 09.08.2023 - 8 O 1/23
  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • EuGH, 04.07.2019 - C-99/18

    FTI Touristik/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

  • EuGH, 13.07.2023 - C-759/21

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

  • EuG, 20.09.2018 - T-123/17

    Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte / ACER - Energie - Entscheidung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und

  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

  • EuG, 19.07.2023 - T-709/22

    Illumina/ Kommission

  • EuG, 20.09.2018 - T-146/17

    Mondi / ACER - Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34115
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14 P (https://dejure.org/2016,34115)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2016 - C-413/14 P (https://dejure.org/2016,34115)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - C-413/14 P (https://dejure.org/2016,34115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intel Corporation / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Qualifizierung als Missbrauch - Anwendbare rechtliche Prüfkriterien - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Art. 19 der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Qualifizierung als Missbrauch - Anwendbare rechtliche Prüfkriterien - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Art. 19 der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 102
    Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. EUR wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung für begründet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt hält Rechtsmittel für begründet: Doch keine Rekordbuße für Intel?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
    136 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686 [im Folgenden: Rechtssache oder Urteil Solvay]).

    149 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 191).

    153 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 193).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-231/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
    180 In dieser Frage bin ich anderer Meinung als Generalanwalt Wathelet - vgl. Nr. 46 seiner Schlussanträge in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292).

    Ähnlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 49 ff.).

    183 Die Parteien haben ausführlich erörtert, ob das unlängst ergangene Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451), einen solchen Ansatz, und wenn auch nur konkludent, stützt.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
    112 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120).

    Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Ebenso war die Kommission im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht verpflichtet, die Vorgaben von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), zu beachten, und hatte daher nicht die Verpflichtung, die Gespräche mit den Lieferanten, die zu den Protokollen geführt hatten, nach den Modalitäten dieser Bestimmungen aufzuzeichnen (vgl. oben, Rn. 169, erster Gedankenstrich).

    Aus diesen Bestimmungen und dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 bis 91), ergibt sich zwar, dass für die Kommission eine Pflicht besteht, jede Befragung, die sie nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 durchführt, um Informationen einzuholen, die sich auf den Gegenstand ihrer Untersuchung beziehen, in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen, ohne dass zwischen förmlichen Befragungen und informellen Gesprächen, die nicht unter diese Pflicht fielen, zu unterscheiden wäre.

    Ebenso hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist, das Gespräch, zu dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 anwendbar war, nach der Einleitung einer Untersuchung, die durch den Erlass von Nachprüfungsentscheidungen gekennzeichnet war, stattgefunden (Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission, T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 4 bis 6).

    Diese Beschränkung der Verpflichtung zur Aufzeichnung auf die Gespräche, die im Rahmen einer Untersuchung erfolgen, ergibt sich auch aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 232 und 233).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    99 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).

    107 Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.

    119 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

    123 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    De même, en l'espèce, contrairement à ce que soutient la requérante, la Commission n'était pas tenue de respecter les prescriptions imposées par l'article 19 du règlement n o 1/2003 et l'article 3 du règlement (CE) n o 773/2004 de la Commission, du 7 avril 2004, relatif aux procédures mises en oeuvre par la Commission en application des articles [101 et 102 TFUE] (JO 2004, L 123, p. 18), telles qu'interprétées par l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), et n'avait donc pas l'obligation d'enregistrer les entretiens avec les fournisseurs ayant donné lieu aux comptes rendus, selon les modalités fixées par ces dispositions (voir point 173, premier tiret, ci-dessus).

    Il ressort certes de ces dispositions et de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, points 84 à 91), qu'il pèse sur la Commission une obligation d'enregistrer, sous la forme de son choix, tout entretien mené par elle, au titre de l'article 19 du règlement n o 1/2003, aux fins de collecter des informations relatives à l'objet d'une enquête de sa part, sans qu'il y ait lieu de distinguer entre des entretiens formels et des entretiens informels qui échapperaient à cette obligation.

    De même, dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), l'entretien à propos duquel la Cour a estimé que s'appliquait l'obligation d'enregistrement, au titre de l'article 19 du règlement n o 1/2003 et de l'article 3 du règlement n o 773/2004, avait eu lieu après l'ouverture d'une enquête marquée par l'adoption de décisions d'inspection (arrêt du 12 juin 2014, 1ntel/Commission, T-286/09, EU:T:2014:547, points 4 à 6).

    Cette limitation de l'obligation d'enregistrement aux entretiens intervenant dans le cadre d'une enquête ressort également des conclusions de l'avocat général Wahl dans l'affaire Intel Corporation/Commission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, points 232 et 233).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    160 Voir, par exemple, s'agissant du droit de la concurrence, conclusions de l'avocat général Wathelet dans l'affaire InnoLux/Commission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, points 39 à 42), et de l'avocat général Wahl dans l'affaire Intel Corporation/Commission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, points 283 et 300) ; ainsi que, dans un autre contexte, conclusions de l'avocat général Szpunar dans l'affaire Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, point 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Dieser abstrakte Ansatz läuft den Beweisanforderungen zuwider, auf die Generalanwalt Wahl bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 114 bis 121) hingewiesen hatte und denen ich mich nur anschließen kann: "[Die] Eignung [zur Beschränkung des Wettbewerbs darf] nicht bloß hypothetisch oder theoretisch möglich sein", "[m]it der Beurteilung der Eignung soll ermittelt werden, ob das gerügte Verhalten aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung hat", und "die Beurteilung der Eignung im Hinblick auf das der Vermutung nach unzulässige Verhalten [muss] der Feststellung dienen, dass das in Rede stehende Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht bloß gemischte Auswirkungen auf den Markt hat, ... sondern dass tatsächlich beschränkende Wirkungen vorliegen " (Hervorhebung nur hier).

    19 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 118).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    86 C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 232.

    89 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 233).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    14 Vgl. in diesem Sinne zu Rabattabsprachen meine Schlussanträge in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 41).

    30 Vgl. insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 73 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

    Vgl. im Kontext des Wettbewerbsrechts Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation (C-413/14 P, EU:C:2016:788).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission -

    Viertens würden die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung nicht stützen.
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2017 - C-413/14 P   

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https://dejure.org/2017,41341
EuGH, 24.10.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,41341)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,41341)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,41341)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
    Le 6 septembre 2017, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Intel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).

    1) Le point 140 de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
    In addition, the exclusionary effect arising from such a system, which is disadvantageous for competition, may be counterbalanced, or outweighed, by advantages in terms of efficiency which also benefit the consumer (judgment of 15 March 2007, British Airways v Commission , C-95/04 P, EU:C:2007:166, paragraph 86).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2017 - C-413/14 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35840
EuGH, 19.09.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,35840)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,35840)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - C-413/14 P (https://dejure.org/2017,35840)
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  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
    Le 6 septembre 2017, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Intel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).

    1) Le point 139 de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C - 413/14 P, EU:C:2017:632), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
    In addition, it has to be determined whether the exclusionary effect arising from such a system, which is disadvantageous for competition, may be counterbalanced, or outweighed, by advantages in terms of efficiency which also benefit the consumer (judgment of 15 March 2007, British Airways v Commission , C-95/04 P, EU:C:2007:166, paragraph 86).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
    « In that case, the Commission is not only required to analyse, first, the extent of the undertaking's dominant position on the relevant market and, secondly, the share of the market covered by the challenged practice, as well as the conditions and arrangements for granting the rebates in question, their duration and their amount; it is also required to assess the possible existence of a strategy aiming to exclude competitors that are at least as efficient as the dominant undertaking from the market (see, by analogy, judgment of 27 March 2012, Post Danmark , C-209/10, EU:C:2012:172, paragraph 29).
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