Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.2006 - C-416/04 P   

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https://dejure.org/2006,547
EuGH, 11.05.2006 - C-416/04 P (https://dejure.org/2006,547)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - C-416/04 P (https://dejure.org/2006,547)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - C-416/04 P (https://dejure.org/2006,547)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke ...

  • markenmagazin:recht

    Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 40/94; Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 40/94; Art. 43 Verordnung (EG) Nr. 40/94
    VITAFRUT ./. VITAFRUIT

  • Europäischer Gerichtshof

    Sunrider / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke ...

  • EU-Kommission PDF

    Sunrider / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke ...

  • EU-Kommission

    Sunrider / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-203/02 im Hinblick auf die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 32 mit der Bezeichnung "Saftkonzentrate" wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Eintragungsfähigkeit der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke; Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer älteren Marke; Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 15 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art .43 Abs. 3

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VITAFRUT ./. VITAFRUIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sunrider / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der The Sunrider Corporation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02, The Sunrider Corp. gegen HABM, mit dem eine Nichtigkeitsklage des Anmelders der Wortmarke "VITAFRUIT" für Waren der Klassen 5, 29 und 32 abgewiesen wurde, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 582
  • GRUR Int. 2006, 735
 
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Wird zitiert von ... (344)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    66 Zum Argument der Rechtsmittelführerin, eine Marke müsse in einem wesentlichen Teil des Gebietes, in dem sie geschützt sei, vertreten sein, um von einer ernsthaften Benutzung sprechen zu können, trägt das HABM vor, diese Forderung gehe angesichts des Urteils Ansul und des Beschlusses vom 27. Januar 2004 in der Rechtssache C-259/02 (La Mer Technology, Slg. 2004, I-1159) ins Leere.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. zu Artikel 10 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der dem Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

    Ein Mindestmaß der Benutzung, das das HABM oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalles zu würdigen, kann deshalb nicht festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 25).

    Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie unter den vorstehend in Randnummer 70 dieses Urteils genannten Voraussetzungen wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    76 Drittens kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin die Tatsache, dass die Benutzung der älteren Marke im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Verkaufs von Waren an einen einzigen Kunden nachgewiesen ist, nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 24), auch wenn sie zeigt, dass diese Marke nicht in einem wesentlichen Teil des spanischen Hoheitsgebiets, in dem sie geschützt ist, vertreten war.

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    19 Nach dem Hinweis in den Randnummern 36 bis 42 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, Slg. 2003, I-2439) sowie auf seine eigene Rechtsprechung und nach der Prüfung der vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel in den Randnummern 43 bis 53 des Urteils kam das Gericht in Randnummer 54 des Urteils zu folgendem Ergebnis:.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. zu Artikel 10 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der dem Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    88 Soweit die Rechtsmittelführerin bemängelt, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Unterschiede zwischen den betreffenden Waren schwerer wögen als ihr einziges gemeinsames Merkmal, das darin bestehe, dass sie sich an den gleichen potenziellen Verbraucherkreis richteten, verlangt sie in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof die Sachverhaltswürdigung, die das Gericht in den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, durch seine eigene ersetzt (vgl. entsprechend zur Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken die Urteile vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-361/04 P, Ruiz-Picasso u. a./HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-206/04 P, Mühlens/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    88 Soweit die Rechtsmittelführerin bemängelt, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Unterschiede zwischen den betreffenden Waren schwerer wögen als ihr einziges gemeinsames Merkmal, das darin bestehe, dass sie sich an den gleichen potenziellen Verbraucherkreis richteten, verlangt sie in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof die Sachverhaltswürdigung, die das Gericht in den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, durch seine eigene ersetzt (vgl. entsprechend zur Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken die Urteile vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-361/04 P, Ruiz-Picasso u. a./HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 23, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-206/04 P, Mühlens/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104, der im Wesentlichen mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).
  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    Diese Forderung habe es in seiner Rechtsprechung selbst aufgestellt (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM - LHS [UK[ [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnr. 29).
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02 (Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. April 2002 (Sache R 1046/2000-1) über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke VITAFRUIT (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
    Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern sie nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen würde (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P, BioID/HABM, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon; Urteil vom 11. Mai 2006 - C-416/04, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Rn. 85 - VITAFRUIT; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Rn. 29 = WRP 2008, 1098 - idw Informationsdienst Wissenschaft; Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 38 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, der mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27).

    Die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke ist eines der Kriterien, die dabei in Betracht gezogen werden können (Urteil Sunrider/HABM, Randnr. 71; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ferner deshalb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S. des § 26 MarkenG ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - C-416/04 P (https://dejure.org/2005,26788)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - C-416/04 P (https://dejure.org/2005,26788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sunrider / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Sunrider / HABM

    Appel - EF-varemærker - artikel 8, stk. 1, litra b), artikel 15, stk. 3, og artikel 43, stk. 2 og 3, i forordning (EF) nr. 40/94 - risiko for forveksling - ansøgning om VITAFRUIT som EF-ordmærke - indsigelse fra indehaveren af det nationale ordmærke VITAFRUT - reel brug ...

  • EU-Kommission

    Sunrider / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    39 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439) zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - dessen normativer Inhalt im Wesentlichen dem des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht - ergibt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil Ansul, Randnr. 43).

    Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird deswegen verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteile Ansul, Randnr. 37, und Silk Cocoon, Randnr. 39).

    40 Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden (Urteil Ansul, Randnr. 39).

    15 - Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Slg. 2003, I-2439).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    65 Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 23).

    23 - Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Slg. 1998, I-5507).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    11 - Vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-37/03 P (BioID AG , Slg. 2005, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    18 - Beschluss des Gerichtshofes vom 27. Januar 2004 in der Rechtssache C-259/02 (Slg. 2004, I-1159).
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    2 - Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02 (The Sunrider Corp./HABM, Slg. 2004, II-0000).
  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    "Insoweit ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass zwischen dem Prüfer und der Beschwerdekammer eine funktionale Kontinuität besteht (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2002 - T-63/01

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    38 bis 44, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-63/01, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2002, II-5255, Randnr. 21).
  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    Im Einklang mit dieser Begründungserwägung sieht Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 vor, dass der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke den Nachweis verlangen kann, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke, gegen die Widerspruch erhoben wird, in ihrem Schutzgebiet ernsthaft benutzt wurde (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-39/01, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], Slg. 2002, II-5233, Randnr. 34).
  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    38 Bei der Auslegung des Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-174/01, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04
    55 Zum angeblichen Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 578/2000-4 (HIPOVITON/HIPPOVIT) ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-334/01 (MFE Marienfelde/HABM - Vetoquinol [HIPOVITON], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aufgehoben wurde.
  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

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