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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.1996 - C-42/95   

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https://dejure.org/1996,1834
EuGH, 19.11.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,1834)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,1834)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,1834)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    Siemens / Nold

    Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 29 Absätze 1 und 4
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Gesellschaften; Richtlinie 77/91; Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft; Bezugsrecht der Aktionäre bei Erhöhungen des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen; Nationale Rechtsvorschriften, die ein Bezugsrecht bei ...

  • EU-Kommission

    Siemens / Nold

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Erhöhung des Grundkapitals; Widerspruch der Rechtsprechung des BGH zu Gemeinschaftsrecht durch Differenzierung bei Kapitalerhöhungen durch Bareinlagen oder Sacheinlagen; Geltungsbereich der Richtlinie; Zulässigkeit der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bezugsrechtsausschluß

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; RiLi 77/91 EWG Art. 58 Abs. 2; ; RiLi 77/91 EWG Art. 29

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Siemens AG./. Henry Nold. Bezugsrecht bei Sachkapitalerhöhungen und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft - Bezugsrecht der Aktionäre bei Erhöhungen des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen - Nationale Rechtsvorschriften, die ein Bezugsrecht bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 77/91 Art 29, Richtlinie 91/77/EWG Art 29, AktG § 203, AktG § 186
    Bezugsrecht; Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 721
  • ZIP 1996, 1825
  • ZIP 1996, 2015
  • EuZW 1997, 52
  • WM 1996, 2200
  • BB 1997, 77
  • DB 1996, 2428
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus EuGH, 19.11.1996 - C-42/95
    6 Trifft die Hauptversammlung die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluß im Beschluß selbst, müssen die genannten Voraussetzungen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1982 (BGHZ 83, 319) zur Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals bereits zu diesem Zeitpunkt so konkret feststehen und offengelegt werden, daß eine endgültige Beurteilung durch die Hauptversammlung möglich ist.

    Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (77/91/EWG; ABl. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1), insbesondere Artikel 29 Absätze 1 und 4 dieser Richtlinie, vereinbar, daß ein Hauptversammlungsbeschluß, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wird?.

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus EuGH, 19.11.1996 - C-42/95
    5 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1978 (BGHZ 71, 40) kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies bei gebührender Berücksichtigung der Folgen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt ist.

    Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (77/91/EWG; ABl. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1), insbesondere Artikel 29 Absätze 1 und 4 dieser Richtlinie, vereinbar, daß ein Hauptversammlungsbeschluß, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wird?.

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auf dessen Urteil vom 19. November 1996 (C 42/95) wird Bezug genommen.
  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03

    Mangusta/Commerzbank I

    a) Die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie sieht bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen ein Bezugsrecht nicht vor (EuGH, Urt. v. 19. November 1996, Rs. C-42/95, Slg. 1996, I-6028, 6035 = EUGHE I 1996, 6017, 6037 = ZIP 1996, 2015, 2017), so dass sich bei einem Bezugsrechtsausschluss europarechtlich die Frage nach einer etwaigen Berichtspflicht von vornherein nicht stellt.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

    Diese Richtlinie soll nämlich nur ein Mindestmaß des Schutzes für Aktionäre in allen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteile vom 12. März 1996, Pafitis u. a., C-441/93, Slg. 1996, I-1347, Randnr. 38, vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13, sowie vom 18. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-338/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Art. 226 EG - Gesellschaftsrecht -

    Siehe Urteil vom 19. November 1996, Siemens (C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 19), in dem der Gerichtshof auf den Zweck des Grundsatzes des Bezugsrechts eingeht, der darin besteht, eine Verringerung der prozentualen Beteiligung von Aktionären am Grundkapital der Gesellschaft zu verhindern.

    Dies geht aus dem Urteil Siemens/Nold (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 22) hervor.

    Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts war, wie bereits in Fn. 31 dieser Schlussanträge erwähnt, Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesgerichtshofs in der Rechtssache C-42/95, Siemens/Nold.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zweite

    Diese Richtlinie soll nach ihrem zweiten Erwägungsgrund also beim Schutz der Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Aktiengesellschaft andererseits ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit sicherstellen (Urteil vom 19. November 1996, Siemens, C-42/95, Slg. 1996, I-6017, Randnr. 13).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zwar das Bezugsrecht der Aktionäre außer der ausdrücklich in Art. 29 Abs. 4 vorgesehenen keine weitere Ausnahme zulässt (vgl. Urteil Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Randnr. 40), dass die Zweite Richtlinie aber, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund und dem oben zitierten Urteil Siemens hervorgeht, für den Schutz der Aktionäre und der Gläubiger der Aktiengesellschaften Mindestanforderungen aufstellt, wobei es den Mitgliedstaaten anheimgestellt bleibt, Bestimmungen zu erlassen, die für sie günstiger sind, indem sie insbesondere für den Ausschluss des genannten Bezugsrechts restriktivere Voraussetzungen vorsehen.

  • OLG Braunschweig, 29.07.1998 - 3 U 75/98

    Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung über Aktienoptionsplan zur

    Weiter ist vorauszusetzen, daß diese Rechtsprechung im Einklang steht mit den Regeln der 2. gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie von 1976 (Art. 29 Abs. 1 und 4. der 2. Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedsstaaten der Gesellschaft i.S.d. Artikels 58 Abs. 2 EGV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese gleichwertig gestalten zu können) (vgl. EuGH ZIP 1996, 2015 ff).

    Ein über die zweite Richtlinie hinausgehender Schutz der Aktionäre vor einer Verringerung ihrer prozentualen Beteiligung am Grundkapital durch die Rechtsprechung ist nach Auffassung des EuGH nicht zu beanstanden (vgl. bereits Schußanträge des Generalanwaltes Tesauro ZIP 1996, 1825, 1827, 1828).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

    9 - So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 19. November 1996, Siemens (C-42/95, Slg. 1996, I-6017), darüber entschieden, ob das Gemeinschaftsrecht einer bestimmten Rechtsprechung entgegensteht, die der Bundesgerichtshof (Deutschland) entwickelt hatte.

    Wie bereits in Fn. 9 dieser Schlussanträge festgestellt, hat der Gerichtshof im Urteil Siemens die Frage entschieden, ob das Gemeinschaftsrecht einer bestimmten Auslegung entgegensteht, die der Bundesgerichtshof (Deutschland) entwickelt hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

    Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesgerichtshofs in der Rechtssache C-42/95, Siemens/Nold (Urteil vom 19. November 1996, Slg. 1996, I-6017), sowie des belgischen Hof van beroep te Gent in der Rechtssache C-205/07, Gysbrechts (Urteil vom 16. Dezember 2008, Slg. 2008, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

    Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesgerichtshofs in der Rechtssache C-42/95, Siemens/Nold (Urteil vom 19. November 1996, Slg. 1996, I-6017), sowie des belgischen Hof van beroep te Gent in der Rechtssache C-205/07, Gysbrechts (Urteil vom 16. Dezember 2008, Slg. 2008, I-9947).
  • LG Braunschweig, 11.03.1998 - 22 O 234/97
    BGH-Urteil vom 23.6.1997 - II ZR 132/93, DB 1997 S. 1760 = JZ 1998 S. 47 m. Anm. Ossenbühl = ZIP 1997 S. 1499, Vorinstanzen OLG München, DB 1993 S. 925 = ZIP 1993 S. 676; LG München ZIP 1992 S. 1741; Vorlageentscheidung des EuGH-Urteil vom 19.11.1996, DB 1996 S. 2428 = JZ 1997 S. 1057 m. Anm. Wiedemann ; Besprechung Bungert , NJW 1998 S. 488-492; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O. (Fn. 1).
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Rechtsprechung
   EuGH, 02.07.1996 - C-42/95   

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https://dejure.org/1996,42639
EuGH, 02.07.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,42639)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,42639)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,42639)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,30408
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,30408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,30408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 1996 - C-42/95 (https://dejure.org/1996,30408)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Siemens AG gegen Henry Nold.

    Gesellschaftsrecht - Kapitalerhöhung - Sacheinlagen - Bezugsrecht der Aktionäre - Ausschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1996, 2022
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95
    Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 26, S. 1), insbesondere Artikel 29 Absätze 1 und 4 dieser Richtlinie, vereinbar, daß ein Hauptversammlungsbeschluß, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird? ( 9 ).

    ( 7 ) BGHZ 71, 40.

    Die herrschende Meinung geht dahin, daß sich die richterliche Überprüfung auf die Beurteilung objektiver Elemente beschränken müsse, während sie nicht auf die Würdigung von Tatsachen oder Umständen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, erstreckt werden dürfe (vgl. etwa Lutter, Materielle und förmliche Erfordernisse eines Bczugsrechtsausschlusscs - Besprechung der Entscheidung BGHZ 71, 40).

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95
    Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 26, S. 1), insbesondere Artikel 29 Absätze 1 und 4 dieser Richtlinie, vereinbar, daß ein Hauptversammlungsbeschluß, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird? ( 9 ).

    ( 8 ) BGHZ 83, 319.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95
    Der Gerichtshof ist jedoch auf diesen Punkt nicht eingegangen, da er der Auffassung war, es bestehe wegen der "hypothetischen Natur" der Fragen des vorlegenden Gerichts keine Veranlassung, in der Sache zu entscheiden (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Slg. 1992, I-4871).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93

    Panagis Pafitis und andere gegen Trapeza Kentrikis Ellados A.E. und andere.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-42/95
    ( 13 ) Es handelt sich im Ergebnis um den gleichen Gedankengang, wie er meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Pafitis (Schlußanträge vom 9. November 1995, Slg. 1996, I-1347, I-1349) und dem Urteil des Gerichtshof in dieser Rechtssache zugrunde lag; der Gerichtshof hat in diesem Urteil bestätigt, daß der in Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie verankerte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Hauptversammlung für Änderungen des Grundkapitals absolute Geltung hat (Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93, Slg. 1996, I-1347).
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