Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2003 - C-422/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1094
EuGH, 26.06.2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,1094)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,1094)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,1094)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Skandia und Ramstedt

  • EU-Kommission PDF

    Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) und Ola Ramstedt gegen Riksskatteverket.

  • EU-Kommission

    Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) und Ola Ramstedt gegen Riksskatteverket

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Abschluss einer kapitalbildenden Zusatzrentenversicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft; Steuerliche Behandlung einer Zusatzrentenversicherung; Recht des Arbeitgebers zum steuerlichen Abzug von Ruhegehaltskosten gegenüber der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerliche Behandlung von Betriebsrenten, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherer bezogen werden

  • Judicialis

    EGV Art. 12; ; EGV Art. 49; ; Kommunalskattelag (1928:370) (Kommunalabgabengesetz in Schweden); ; Inkomstskattelag (1999:1229) (Einkommensteuergesetz in Schweden)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung von im Ausland abgeschlossenen (Kapital-)Versicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 49, EGV Art 12
    Ausland; Einkommensteuer; Kapitalversicherung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Vorschriften über die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, insbesondere von Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 12 EG - Besteuerung der vom Arbeitgeber für eine Lebensversicherung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1223 (Ls.)
  • BB 2004, 153
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Angesichts des finanziellen Nachteils, der für den Arbeitgeber in der Verlagerung des Abzugsrechts auf den Zeitpunkt der Rentenzahlung an den begünstigten Arbeitnehmer liegt, können nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen nämlich einerseits die schwedischen Arbeitgeber davon abhalten, Zusatzrentenversicherungen bei Gesellschaften abzuschließen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Schweden niedergelassen sind, und andererseits diese Gesellschaften dazu bringen, ihre Dienste nicht auf dem schwedischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96, Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 30, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 31).

    War der Abzug solcher Beiträge nicht möglich, waren diese Beträge dagegen von der Steuer befreit (vgl. Urteil Danner, Randnr. 36).

    Nach der Richtlinie 77/799 kann ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26) oder die er für erforderlich hält, um die genaue Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln, die ein Steuerpflichtiger nach Maßgabe der von ihm angewandten Rechtsvorschriften schuldet (vgl. Urteile Wielockx, Randnr. 26, und Danner, Randnr. 49).

    11 und 13, und Danner, Randnr. 50).

    Die wirksame Kontrolle einer Besteuerung der Renten, die an in Schweden ansässige Personen gezahlt werden, kann durch Maßnahmen erreicht werden, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken als eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art (vgl. Urteil Danner, Randnr. 51).

    Dieser Antrag und die von dem Arbeitgeber hierfür vorgelegten Belege stellen eine verlässliche Informationsquelle über die Renten dar, die später an die begünstigten Arbeitnehmer ausgezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Danner, Randnr. 52).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Danner (Randnr. 55) betont hat, hat er hierzu in Randnummer 34 des Urteils Safir festgestellt, dass seinerzeit die fragliche nationale Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränkte, nicht damit gerechtfertigt werden konnte, dass die Steuerlücke geschlossen werden musste, die sich aus der fehlenden Besteuerung von Sparleistungen im Rahmen von Kapitallebensversicherungen bei Unternehmen ergab, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Sparers niedergelassen waren.

    Schließlich hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Vermeidung eines Steuerausfalls weder bei den in Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) genannten Gründen aufgeführt ist noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. Urteil Danner, Randnr. 56), die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Angesichts des finanziellen Nachteils, der für den Arbeitgeber in der Verlagerung des Abzugsrechts auf den Zeitpunkt der Rentenzahlung an den begünstigten Arbeitnehmer liegt, können nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen nämlich einerseits die schwedischen Arbeitgeber davon abhalten, Zusatzrentenversicherungen bei Gesellschaften abzuschließen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Schweden niedergelassen sind, und andererseits diese Gesellschaften dazu bringen, ihre Dienste nicht auf dem schwedischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96, Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 30, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 31).

    Die dänische Regierung ist der Ansicht, dass der Gerichtshof im Urteil Safir angeführt habe, dass das Bewahren des Besteuerungsgegenstands im öffentlichen Interesse liege und eine Steuerregelung, selbst eine mittelbar diskriminierende, rechtfertigen könne.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Zum einen beruhten die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Bachmann und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 14) auf der Feststellung, dass nach belgischem Recht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der von den Versicherern zu zahlenden Beträge bestand.

    18 und 20, Kommission/Belgien, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Hierzu vertrat er unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) die Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbiete, für Lebensversicherungen zwei unterschiedliche Steuerregelungen vorzusehen.

    Nichts hindert die beteiligten Steuerbehörden außerdem daran, vom Steuerpflichtigen selbst alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Im Übrigen weisen die Prämien unbestreitbar für die Versicherungsgesellschaften, die sie vereinnahmen, Entgeltcharakter auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58).

    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung von dessen Zielen steht Artikel 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und das bereits zitierte Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 61).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32).

    Nach der Richtlinie 77/799 kann ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26) oder die er für erforderlich hält, um die genaue Höhe der Einkommensteuer zu ermitteln, die ein Steuerpflichtiger nach Maßgabe der von ihm angewandten Rechtsvorschriften schuldet (vgl. Urteile Wielockx, Randnr. 26, und Danner, Randnr. 49).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Da Artikel 12 EG autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Situationen Anwendung findet, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18), braucht die Vorlagefrage in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht anhand dieser Vorschrift geprüft zu werden.
  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Solche kompensatorischen Abgaben würden den Binnenmarkt in seinen Grundlagen beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung von dessen Zielen steht Artikel 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und das bereits zitierte Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
    Nach der Rechtsprechung ist das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel und Edel, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).

    Die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, gehört weder zu den in Artikel 46 Absatz 1 EG genannten Gründen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und Skandia und Ramstedt, Randnr. 53).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Nichts würde nämlich die beteiligten Steuerbehörden daran hindern, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Danner, Randnr. 50, und vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    50 Darüber hinaus können die betroffenen Finanzbehörden sich aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15), geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359, S. 30), an die Behörden eines anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines Steuerpflichtigen einschließlich der Frage, ob diesem eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 42).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 50 EG nämlich nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56, Smits und Peerbooms, Randnr. 57, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 24).

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Sie sind befugt --als milderes Mittel im Vergleich zu einer materiell-rechtlich nachteiligen steuerrechtlichen Behandlung-- dem Steuerpflichtigen entsprechende Mitwirkungshandlungen abzuverlangen, die ihnen zur Verifikation der Besteuerungsgrundlagen nach den nationalen Vorschriften notwendig erscheinen (in diesem Sinne etwa EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817 Rz 43 f.).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Konkret kann ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. L 359, S. 30) geänderten Fassung die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt (Urteile vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 42).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

    Zum anderen entspricht der freie Dienstleistungsverkehr im Versicherungswesen der Freiheit der Versicherer, ihre Dienstleistungen Versicherungsnehmern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, anzubieten, und umgekehrt der Freiheit der Personen, die um einen Versicherungsvertrag nachsuchen, sich an einen Versicherer zu wenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, EU:C:1998:170, Rn. 22, 26 und 30, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 31, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne der letztgenannten Bestimmung darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988, Humbel, 263/86, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38, und Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob diese Begünstigung demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43, und vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 54).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Steuerrecht - Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Abgabe auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-512/03

    Blanckaert - Freier Kapitalverkehr - Direkte Steuern - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-20/03

    Burmanjer u.a.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18466
Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,18466)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,18466)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - C-422/01 (https://dejure.org/2003,18466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skandia und Ramstedt

  • EU-Kommission PDF

    Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) und Ola Ramstedt gegen Riksskatteverket.

  • EU-Kommission

    Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) und Ola Ramstedt gegen Riksskatteverket

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01
    13: - Vgl. insbesondere die Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93 (Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 16) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96 (Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 22).

    17: - Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00 (Danner, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29); vgl. auch die Urteile Kommission/Frankreich (Randnr. 17) und Safir (Randnr. 23).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01
    9: - Artikel 18 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Vogel, K., Double Taxation Conventions , Kluwer Law and Taxation Publishers, Deventer-Boston 1991, S. 855.10: - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Slg. 1992, I-249).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-422/01
    24: - Vgl. Urteile Bachmann (Randnr. 18), Kommission/Belgien (Randnr. 11), Wielockx (Randnrn. 24 und 25) und Danner (Randnrn. 49 ff.); vgl. auch Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26).
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