Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2021 - C-422/19, C-423/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,616
EuGH, 26.01.2021 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2021,616)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2021,616)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2021,616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hessischer Rundfunk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV - Währungspolitik - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Art. 128 Abs. 1 AEUV - Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ...

  • IWW

    Barzahlung

  • doev.de PDF

    Johannes Dietrich u.a. - Ausschluss der Barzahlung bei Rundfunkbeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Zahlung des Rundfunkbeitrags in bar - u.a. keine Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, 128 Abs. 1, 133 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag: Ausschluss von Barzahlung denkbar

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Annahme von Barzahlungen bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Bargeldzahlung des Rundfunkbeitrags

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Barzahlung beim Beitragsservice (und Finanzamt)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1081
  • EuZW 2021, 554
  • WM 2021, 222
  • afp 2021, 90
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Im Fall einer solchen Abweichung muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein, C-297/19, EU:C:2020:533, Rn. 43).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Jedoch kann der Gerichtshof einem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Da Art. 128 Abs. 1 AEUV für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des in ihm enthaltenen Begriffs "gesetzliches Zahlungsmittel" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB, C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag keine genaue Definition des Begriffs "Währungspolitik" enthält, sondern in seinen Bestimmungen zu dieser Politik zugleich deren Ziele und die Mittel festlegt, über die das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur ihrer Ausführung verfügt (Urteil vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, tritt nämlich, wenn der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, der Verlust der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unmittelbar ein, und anders als im Fall von Bereichen, für die eine geteilte Zuständigkeit besteht, ist es für diesen Verlust unerheblich, ob die Union ihre eigene Zuständigkeit ausgeübt hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1981, Kommission/Vereinigtes Königreich, 804/79, EU:C:1981:93, Rn. 20).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht, gleichwohl aber deren Inhalt präzisieren können, da sie ein wichtiges Auslegungselement sind, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) hat der EuGH die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Mit dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter 1. entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 S. 68) dem Erlass einer Vorschrift entgegenstehen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert.

    Die dem Senat obliegende Prüfung, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG in Anbetracht seines Ziels und seines Inhalts als eine Maßnahme der vom EuGH beschriebenen Art zu verstehen ist, die im Rahmen der eigenen Befugnisse der Mitgliedstaaten erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2021:63] - Rn. 57) führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift.

    § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kann auch nicht als eine Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts qualifiziert werden, für die nach der Begründung der Entscheidung des EuGH ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig sind (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 56).

    Der Zweck der Regelung einer Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG besteht mithin gerade in der rechtlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels (so im Ergebnis auch Groß/Klamet, EuZW 2021, 554 ).

    Zudem ist es für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung und spezieller für die Wahrung der Wirksamkeit des Status des Euro-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel auch nicht erforderlich, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Möglichkeit für jeden Schuldner, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 46 ff., 55, 67).

    Der EuGH nimmt insoweit nur die konkrete Regelung in den Blick (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 62).

    Diese Voraussetzung ist weit zu verstehen; denn der EuGH grenzt den der englischen und französischen Fassung des von ihm herangezogenen 19. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 974/98 entnommenen Ausdruck "Gründe des öffentlichen Interesses" ausdrücklich von dem engeren Begriff der "Gründe der öffentlichen Ordnung" ab, auf die die deutsche Sprachfassung an dieser Stelle Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 65 f.).

    Daher sei davon auszugehen, dass der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen könne, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben seien, sehr hoch sei (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 73 f.).

    Denn mit ihr kann verhindert werden, dass die Verwaltung in Anbetracht der Kosten, die es mit sich brächte, ein allen Beitragspflichtigen zugängliches Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzuführen, einer unangemessenen finanziellen Belastung ausgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 76).

    Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 7o).

    Er hebt ausdrücklich hervor, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

    Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).

    Der Senat nimmt insoweit auf die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 (a. a. O. Rn. 136 mit Fn. 76) zitierte Studie der EZB von 2017 Bezug, nach der zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland 0, 96 % und in der gesamten Eurozone sogar 3, 64 % der Haushalte keinen Zugang zu Bank-/Finanzdienstleistungen hatten ("unbanked households", vgl. Ampudia/Ehrmann, "Financial inclusion: what"s it worth?", Working Paper Series der EZB, Nr. 1990, Januar 2017, Tabelle 1; https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecbwp1990.en.pdf).

    Da die Existenz eines Kontos bei einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut ähnlicher Art jedoch gegenwärtig eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargelds ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, Rn. 135), sind die genannten Personen darauf angewiesen, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten erfüllen zu können.

    Der EuGH hat es jedoch als Sache des vorlegenden Gerichts bezeichnet, zu prüfen, ob eine Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) hat der EuGH die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Mit dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter 1. entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 S. 68) dem Erlass einer Vorschrift entgegenstehen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert.

    Die dem Senat obliegende Prüfung, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG in Anbetracht seines Ziels und seines Inhalts als eine Maßnahme der vom EuGH beschriebenen Art zu verstehen ist, die im Rahmen der eigenen Befugnisse der Mitgliedstaaten erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2021:63] - Rn. 57) führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift.

    § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kann auch nicht als eine Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts qualifiziert werden, für die nach der Begründung der Entscheidung des EuGH ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig sind (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 56).

    Der Zweck der Regelung einer Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG besteht mithin gerade in der rechtlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels (so im Ergebnis auch Groß/Klamet, EuZW 2021, 554 ).

    Zudem ist es für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung und spezieller für die Wahrung der Wirksamkeit des Status des Euro-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel auch nicht erforderlich, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Möglichkeit für jeden Schuldner, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 46 ff., 55, 67).

    Der EuGH nimmt insoweit nur die konkrete Regelung in den Blick (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 62).

    Diese Voraussetzung ist weit zu verstehen; denn der EuGH grenzt den der englischen und französischen Fassung des von ihm herangezogenen 19. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 974/98 entnommenen Ausdruck "Gründe des öffentlichen Interesses" ausdrücklich von dem engeren Begriff der "Gründe der öffentlichen Ordnung" ab, auf die die deutsche Sprachfassung an dieser Stelle Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 65 f.).

    Daher sei davon auszugehen, dass der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen könne, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben seien, sehr hoch sei (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 73 f.).

    Denn mit ihr kann verhindert werden, dass die Verwaltung in Anbetracht der Kosten, die es mit sich brächte, ein allen Beitragspflichtigen zugängliches Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzuführen, einer unangemessenen finanziellen Belastung ausgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 76).

    Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 7o).

    Er hebt ausdrücklich hervor, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

    Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).

    Der Senat nimmt insoweit auf die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 (a. a. O. Rn. 136 mit Fn. 76) zitierte Studie der EZB von 2017 Bezug, nach der zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland 0, 96 % und in der gesamten Eurozone sogar 3, 64 % der Haushalte keinen Zugang zu Bank-/Finanzdienstleistungen hatten ("unbanked households", vgl. Ampudia/Ehrmann, "Financial inclusion: what"s it worth?", Working Paper Series der EZB, Nr. 1990, Januar 2017, Tabelle 1; https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecbwp1990.en.pdf).

    Da die Existenz eines Kontos bei einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut ähnlicher Art jedoch gegenwärtig eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargelds ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, Rn. 135), sind die genannten Personen darauf angewiesen, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten erfüllen zu können.

    Der EuGH hat es jedoch als Sache des vorlegenden Gerichts bezeichnet, zu prüfen, ob eine Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Daher handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 45).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Daher handelt es sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 45).
  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Art der

    Es handelt sich hierbei um unionsrechtliche Begriffe, die in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen sie vorkommen, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.01.2021, C-422/19, NJW 2021, 1081, juris Rdnr. 45; EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, NJW 2022, 2605, juris Rdnr. 38 f.).

    Es handelt sich hierbei um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, NJW 2021, 1081, 1083 Rn. 45).

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Der Gerichtshof ist nicht befugt, das Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (EuGH 26. Januar 2021 - C-422/19 - [Hessischer Rundfunk] Rn. 31; 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 23) .
  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts mehrsprachig abgefasst sind und alle Sprachfassungen verbindlich sind, was einen Vergleich dieser Fassungen erforderlich machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65, und vom 14. Juli 2016, Lettland/Kommission, T-661/14, EU:T:2016:412, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Abweichung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen folgt, dass Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung, zu der er gehört, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311, Rn. 90, sowie vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1292/23

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Vorgerichtliche

    Es handelt sich hierbei um unionsrechtliche Begriffe, die in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen sie vorkommen, sondern auch der Kontext dieser Bestimmungen und das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.01.2021, C-422/19, NJW 2021, 1081, juris Rdnr. 45; EuGH, Urteil vom 14.07.2022, C-128/20, NJW 2022, 2605, juris Rdnr. 38 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

    Auch wenn anerkannt worden ist, dass in bestimmten Sonderfällen Beschränkungen der Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel legitim sein könnten, bin ich der Ansicht, dass die von der spanischen Regierung angeführte Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist, in der sich sowohl der Sachverhalt als auch die anwendbaren Rechtsvorschriften erheblich von der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63), ergangen ist.

    Zunächst weise ich darauf hin, dass sich die im Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63), angesprochene Verhältnismäßigkeitsprüfung in einem anderen Kontext gestellt hat als dem, mit dem wir es in der vorliegenden Rechtssache zu tun haben.

    42 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63).

    44 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 72 bis 76).

    45 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 77).

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1256/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Schadensberechnung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

  • OLG München, 18.01.2024 - 36 U 5951/22

    Abschalteinrichtung, Kraftfahrt-Bundesamt, Maßgeblicher Zeitpunkt,

  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 6179/22

    Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

  • EuGH, 17.01.2023 - C-632/20

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 7 BV 21.1442

    Rundfunkbeitrag, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

  • EuGH, 20.04.2023 - C-772/21

    Brink's Lithuania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Euro vor

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-311/22

    Moesgaard Meat 2012

  • VG Köln, 23.11.2021 - 6 K 6527/18
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19, C-423/19   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2020,28254)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.09.2020 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2020,28254)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. September 2020 - C-422/19, C-423/19 (https://dejure.org/2020,28254)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hessischer Rundfunk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungsunion - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Währungspolitik - Einheitliche Währung - Art. 128 Abs. 1 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 974/98 - Begriff "gesetzliches ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rundfunkbeitrag: Recht auf Barzahlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
    19 Im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion hat der Gerichtshof nämlich mehrfach festgestellt, dass währungspolitische Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, indirekte Auswirkungen haben können, die auch im Rahmen der in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Wirtschaftspolitik angestrebt werden können, und umgekehrt (vgl. Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 52, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 60 bis 67).

    22 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 50), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 35).

    23 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 42), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 50).

    24 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 48).

    25 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 53).

    27 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 34), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 46).

    71 Vgl. u. a. Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 72).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
    19 Im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion hat der Gerichtshof nämlich mehrfach festgestellt, dass währungspolitische Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, indirekte Auswirkungen haben können, die auch im Rahmen der in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Wirtschaftspolitik angestrebt werden können, und umgekehrt (vgl. Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 52, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 60 bis 67).

    23 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 42), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 50).

    24 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 48).

    25 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 53).

    27 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 34), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 46).

    71 Vgl. u. a. Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 72).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
    19 Im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion hat der Gerichtshof nämlich mehrfach festgestellt, dass währungspolitische Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, indirekte Auswirkungen haben können, die auch im Rahmen der in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Wirtschaftspolitik angestrebt werden können, und umgekehrt (vgl. Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 52, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 60 bis 67).

    22 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 50), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 35).

    23 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 42), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 50).

    24 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 36), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 48).

    25 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 53).

    27 Urteile vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48), vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 34), und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a. (C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 46).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    39 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, Nr. 37).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, Nr. 44).

    44 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, Nr. 38).

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, Nr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich allerdings von den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19) dadurch, dass die im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften die Republik Bulgarien betreffen, die kein Mitgliedstaat der Eurozone ist.

    2 Es geht um die derzeit beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19), die die Vereinbarkeit der deutschen Vorschriften, wonach der Schuldner von Rundfunkbeiträgen diese nur bargeldlos durch Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift, durch Einzelüberweisung oder per Dauerauftrag entrichten kann, mit dem Unionsrecht betreffen, genauer mit Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AEUV, Art. 128 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1).

    49 C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, namentlich die Rn. 136 bis 138.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    575 À cet égard, voir, mes conclusions dans les affaires jointes Hessischer Rundfunk (C-422/19 et C-423/19, EU:C:2020:756, point 114 et jurisprudence y citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

    43 Wie Generalanwalt Pitruzzella in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Hessischer Rundfunk (C-422/19 und C-423/19, EU:C:2020:756, Rn. 43) ausgeführt hat, darf eine solche Ermächtigung, um mit der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union vereinbar zu sein, nur von begrenzter Art sein und nicht zu einer dauerhaften Änderung der sich aus dieser Ausgestaltung ergebenden Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten führen.
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