Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2000 - C-425/98   

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https://dejure.org/2000,339
EuGH, 22.06.2000 - C-425/98 (https://dejure.org/2000,339)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2000 - C-425/98 (https://dejure.org/2000,339)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2000 - C-425/98 (https://dejure.org/2000,339)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - Marken - Verwechslungsgefahr - Gefahr einer gedanklichen Verbindung zwischen dem Zeichen und der Marke

  • Europäischer Gerichtshof

    Marca Mode

  • EU-Kommission PDF

    Marca Mode

    Richtlinie 89/104, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen - Besondere Unterscheidungskraft, die eine Marke von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung besitzt - Für identische ...

  • EU-Kommission

    Marca Mode

  • Wolters Kluwer

    Gefahr einer gedanklichen Verbindung und Verwechselung zwischen dem Zeichen und der Marke; Unterscheidungskraft aufgrund Verkehrsgeltung; Bezugnahme auf das "Urteil Sabel"

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verwechslungsgefahr oder Gefahr einer gedanklichen Verbindung von Zeichen und eingetragener Marke

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, sich der unzulässigen Verwendung seiner Marke zu widersetzen - Besondere Unterscheidungskraft, die eine Marke von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung besitzt - Für identische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - "Gefahr einer Verwechslung, die die Gefahr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2000, 899
  • EuZW 2000, 504
  • WM 2000, 1867
  • BB 2001, 61
 
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Wird zitiert von ... (341)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-425/98
    Unter Berufung auf das Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) machte sie geltend, der Gerechtshof hätte seine Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie auf die Feststellung stützen müssen, daß eine Verwechslungsgefahr bestehe.

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist vom Gerichtshof insbesondere im Urteil Sabèl ausgelegt worden.

    Marca Mode, die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission machen unter Bezugnahme auf das Urteil Sabèl geltend, daß der durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gewährte Schutz ebenso wie der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehene stets vom positiven Nachweis einer Verwechslungsgefahr abhänge.

    Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Urteil Sabèl, Randnr. 18).

    Für diese Auslegung spricht außerdem die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie, wonach "die Verwechslungsgefahr ... die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar[stellt]" (Urteil Sabèl, Randnr. 19).

    Es ist daran zu erinnern, daß die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist (Urteil Sabèl, Randnr. 22).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-425/98
    Der Schutz einer eingetragenen Marke hängt also gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vom Vorliegen einerVerwechslungsgefahr ab (vgl. zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18).

    Die umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht gezogenen Faktoren (Urteil Canon, Randnr. 17).

    Zum Beispiel kann trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr festgestelltwerden, wenn die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad, hoch ist (Urteil Canon, Randnr. 19).

    Insoweit genießen Marken, die insbesondere wegen ihrer Bekanntheit eine hohe Unterscheidungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Unterscheidungskraft (Urteil Canon, Randnr. 18).

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 22.06.2000 - C-425/98
    Dem Gerichtshof bleibt jedochvorbehalten, bei ungenau formulierten Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Redmond, Slg. 1978, 2347, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    27 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40, sowie zu dem im Wesentlichen mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gleichlautenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40, und zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft über einen weiten Schutzbereich verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C251/95, Slg. 1997, I6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 - Sabèl/Puma; Urteil vom 29. September 1998 - C39/97, Slg. 1998, I5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 - Canon; Urteil vom 22. Juni 2000 - C425/98, Slg. 2000, I4861 = GRUR Int. 2000, 899 Rn. 41 - Marca/Adidas; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 70 - Bogner B/Barbie B).
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-425/98
    Dort trug sie vor, daß es nach dem Urteil SABEL für eine Markenrechtsverletzung nicht ausreiche, das Bestehen der Wahrscheinlichkeit einer gedanklichen Verbindung zwischen dem Zeichen und der Marke durch die beteiligten Verkehrskreise zu beweisen; vielmehr sei es erforderlich, eine Verwechslungsgefahr für diese Kreise im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie aufzuzeigen.

    Darüber hinaus betont er, daß diese Auffassung seit dem Urteil SABEL des Gerichtshofes unzweifelhaft zutreffe (welches, wie er bemerkt, erst nach der Entscheidung des Gerechtshofs ergangen ist(11)).

    In seinem Urteil kommt die Auffassung zum Ausdruck, daß es dem Urteil SABEL nicht ohne weiteres folge, daß der Gerechtshof die Entscheidung zugunsten von Adidas rechtsfehlerhaft bestätigt habe.

    Im Urteil SABEL habe der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht anwendbar sei, "wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteh(e)"(12), woraus der Hoge Raad schließt, daß ein bloßes Risiko(13) gedanklicher Verbindung nicht ausreichend sei, ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu rechtfertigen, wenn eine Verwechslungsgefahr für den Verkehr ausgeschlossen sei.

    Das Urteil SABEL scheine dies für den Fall zu bestätigen, in dem die ältere Marke entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung besondere Unterscheidungskraft habe.

    Da ich aber meine, daß die Frage des nationalen Gerichts im vorliegenden Fall im wesentlichen durch die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SABEL und in der späteren Rechtssache Canon(14) beantwortet wird, in welchem der Gerichtshof das Verhältnis zwischen der Unterscheidungskraft der zu schützenden Marke und der Verwechslungsgefahr zu klären hatte, möchte ich zunächst die einschlägigen Randnummern der Urteile in diesen beiden Fällen im Wortlaut wiedergeben.

    "16 Zweitens ist festzustellen, daß eine Verwechslungsgefahr für das Publikum, wie sie Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22).

    18 Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, daß die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil SABEL, Randnummer 24).

    Wie der Gerichtshof im Urteil SABEL feststellte, reicht die bloße gedankliche Verbindung nicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus.

    Der Gerichtshof hat sich mit dieser Auffassung bereits im Urteil SABEL auseinandergesetzt und sie ausdrücklich zurückgewiesen.

    Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreiches beziehen sich auf die Urteile SABEL und Canon.

    41 Selbst wenn Zweifel darüber möglich wären, was der Gerichtshof im Urteil SABEL genau gemeint hat, so sind diese doch durch die Urteile Canon und Lloyd(31) unmißverständlich aus der Welt geschafft worden.

    Diese beiden Anforderungen ergeben sich, wie der Gerichtshof erklärte (und es auch schon vorher im Urteil SABEL erklärt hatte), klar aus dem Wortlaut der zehnten Begründungserwägung, nach der die Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr "von einer Vielzahl von Umständen ab[hängt], insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen"(34).

    (2) - Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Slg. 1997, I-6197).

    (11) - Das Urteil SABEL ist aus November 1997.

    (34) - Vgl. Randnr. 22 des Urteils SABEL, Randnr. 17 des Urteils Canon und Randnr. 19 des Urteils Lloyd Schuhfabrik.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-425/98
    (18) - Siehe auch Randnr. 11 des Urteils vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik, Slg. 1999, I-3819).

    (19) - Urteil Lloyd Schuhfabrik, zitiert oben, Fußnote 18, dort Randnr. 26, ferner die Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

    (33) - Vgl. den Tenor im Urteil Lloyd Schuhfabrik.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-425/98
    (14) - Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Slg. 1998, I-5507).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-425/98
    22 bis 24 des Urteils vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Loendersloot, Slg. 1997, I-6227).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-425/98
    (20) - Siehe Randnr. 36 meiner Schlußanträge in der Rechtssache HAG GF (Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Slg. 1990, I-3711, im folgenden: HAG II).
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Es ist umstritten, ob die Vorschriften die Zulässigkeit eines weitergehenden markenrechtlichen Schutzes bekannter Marken auf Fälle der fehlenden Warenähnlichkeit beschränken oder ob sie - in erweiternder Auslegung oder in entsprechender Anwendung - einen markenrechtlichen Schutz auch in Fällen zulassen, in denen es, wie im Streitfall jedenfalls teilweise, um ähnliche oder sogar identische Waren geht (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 156 = WRP 1998, 1006 - DRIBECK's LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH WRP 2000, 529, 532 - ARD-1; Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27.1.2000 im Verfahren C-425/98 Tz. 45 f.; vgl. weiter zum Streitstand Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 431; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 667; A. Meyer aaO S. 114 ff.; Großner, Der Rechtsschutz bekannter Marken, 1998, S. 261 ff.; Piper, GRUR 1996, 429, 437; Eichmann, GRUR 1998, 201, 206 f.; Sack, WRP 1998, 1127, 1139).
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