Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-434/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48964
EuGH, 20.12.2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,48964)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,48964)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,48964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Die EU-Mitgliedstaaten können die Uber-Tätigkeiten regulieren

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación Profesional Elite Taxi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 58 Abs. 1 AEUV -Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vermittlungsdienst, der es mittels ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 58 Abs. 1 AEUV -Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vermittlungsdienst, der es mittels ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems SpainSL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Scheinselbstständigkeit in der Gig-Economy

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Asociación Profesional Elite Taxi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Art. 58 Abs. 1 AEUV -Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vermittlungsdienst, der es mittels ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermittlung privater Fahrer per App: Uber ist eine Verkehrsdienstleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uber ist rechtlich ein Taxi-Unternehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Uber - Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Dienstleistung von Uber gehört zu Verkehrsdienstleistungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dienstleistung von Uber gehört zu Verkehrsdienstleistungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Uber gelten die gleichen Regelungen wie für Taxi-Unternehmen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Uber ist ein Taxiunternehmen und kein Internetdienst

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Dienst der Informationsgesellschaft bei UBER-Fahrtenvermittlung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 308
  • EuZW 2018, 131
  • NZV 2018, 589
  • MMR 2018, 144
  • K&R 2018, 99
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Außerdem fällt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungsdienst aufgrund seiner Einstufung als Verkehrsdienstleistung nicht unter Art. 56 AEUV, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern unter die Spezialvorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach "[f]ür den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs ... die Bestimmungen des Titels über den Verkehr [gelten]" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit nach dem AEU-Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden (Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelten nationalen Verfahrensakten (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Diese Einstufung wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach der Begriff "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" nicht nur Verkehrsdienstleistungen als solche umfasst, sondern auch jede Dienstleistung, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 45 und 46, sowie Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Nr. 61).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Zu diesem letzten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht zweckdienlichen Auslegung des Unionrechts zu gelangen, es - wie sich Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entnehmen lässt -erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm vorgelegten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 28).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Dagegen ist ein Dienst der innerstädtischen Individualbeförderung wie beispielsweise ein Taxidienst als eine "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen, wie er unter Berücksichtigung des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 49).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Diese Einstufung wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach der Begriff "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" nicht nur Verkehrsdienstleistungen als solche umfasst, sondern auch jede Dienstleistung, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 45 und 46, sowie Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Nr. 61).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
    Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt jedoch eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 51 und 52).
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 um Mitteilung gebeten, ob der Senat im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-434/15 (GRUR 2018, 308 = WRP 2018, 167 - Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL [Elite Taxi]) sein Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.

    a) Zwar stellt ein Vermittlungsdienst, der in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem Fahrer und einem Fahrgast besteht, grundsätzlich eine Dienstleistung dar, die sich von der Verkehrsdienstleistung unterscheidet, die in der körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Fahrzeugs besteht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 - Elite Taxi).

    Jedoch ist ein Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG einzustufen, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    bb) Damit erbringt die Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Vermittlungsdienst wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 20. Dezember 2017 zu beurteilenden Fall gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen, das sie durch ihre App zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionsfähigkeit für Kunden, die dieses Angebot nutzen möchten, sie organisiert (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 38 - Elite Taxi).

    Die Beklagte wickelt den Zahlungsverkehr ab und übt mit der Vereinheitlichung des Marktauftritts der für sie fahrenden Flotte auch eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer aus (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    Der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten ist damit integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 und Art. 58 Abs. 1 AEUV (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Bei der Festsetzung des Beförderungspreises sowie der Beförderungsbedingungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen, die zwangsläufig und naturgemäß mit der physischen Personenbeförderung von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-168/14, NvWZ 2016, 218 Rn. 45 bis 47 - Grupo Itevelesa; GRUR 2018, 308 Rn. 41 - Elite Taxi).

    Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 beurteilten Fall würden auch im Streitfall die Personen, die eine Fahrt unternehmen möchten, ohne die App der Beklagten nicht konkret die Dienste dieser ihnen darüber vermittelten Fahrer in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    Der Gerichtshof erwähnt diese Umstände zwar als Merkmale der von ihm zu beurteilenden konkreten Vermittlungsleistung (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 37, 39 - Elite Taxi).

    c) Handelt es sich danach bei dem Vermittlungsdienst der Beklagten um eine Verkehrsdienstleistung, so ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bedingungen zu regeln, unter denen sie tätig werden können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 47 - Elite Taxi).

    Die von der Beklagten über eine Smartphone-Applikation angebotene Vermittlungsleistung ist bei isolierter Betrachtung zwar grundsätzlich ein Dienst der Informationsgesellschaft (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 f. - Elite Taxi).

    Der Vermittlungsdienst der Beklagten ist aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft (im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG) anzusehen ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Die Einordnung des von der Beklagten angebotenen Dienstes als Verkehrsdienstleistung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Elite Taxi (GRUR 2018, 308) zweifelsfrei.

    Dieses Urteil beschränkt sich in den Randnummern 18 bis 23 auf Bezugnahmen auf die frühere Entscheidung Elite Taxi (GRUR 2018, 308) und erklärt sodann in Randnummer 24 knapp deren Grundsätze für auf den dort vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall Uber France SAS für anwendbar.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt aber eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 20).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt jedoch eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    2 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).

    9 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    11 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    20 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 34).

    21 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    22 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38) (Hervorhebung nur hier).

    23 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

    24 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

    25 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    27 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    29 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38).

    32 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    34 Vgl. Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin

    Sind die Bestimmungen der Richtlinie 98/34 (Art. 1 Nr. 2) in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung und der Richtlinie 2000/31 (Art. 2 Buchst. a), wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen, als ein Dienst der Informationsgesellschaft und der kollaborativen Wirtschaft anzusehen ist (angesichts des Umstands, dass Star Taxi App die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociasión Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981 in Bezug auf Uber herangezogenen Kriterien für die Einstufung als Verkehrsdienstleister nicht erfüllt)?.

    Das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi.

    Ich teile daher nicht die Auffassung der Stadt Bukarest, dass der Sachverhalt im Ausgangsverfahren dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(16) ergangen ist, vergleichbar sei.

    Diese Bedenken dürften nach meiner Einschätzung der Rechtssache zugrunde gelegen haben, in der das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(25) ergangen ist.

    2 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

    10 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    11 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 bis 42).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Tenor).

    14 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39).

    16 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    17 Dies hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), festgestellt.

    18 Für eine ausführlichere Beschreibung der Funktionsweise von Uber darf ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364), verweisen.

    20 Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981).

    21 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    25 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung muss das vorlegende Gericht die Gründe genau darstellen, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 28).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn dieser Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Dienstleistung ist, die rechtlich anders einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

    Entgegen dem Vorbringen der AHTOP und der französischen Regierung kann die Funktionsweise eines Vermittlungsdiensts wie des von Airbnb Ireland erbrachten auch nicht mit dem Vermittlungsdienst gleichgesetzt werden, zu dem die Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21), ergangen sind.

    So hat der Gerichtshof darin ausgeführt, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Transportleistung der nicht berufsmäßigen Fahrer ausübte, die die ihnen von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellte Applikation nutzen (Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39, und vom 10. April 2018, Uber France, C-320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-320/16

    EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten

    Der Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung, um die er im Rahmen eines Zivilrechtsstreits ersucht wurde, in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), die unionsrechtliche Einordnung eines solchen Dienstes vorgenommen.

    Dabei führte der Gerichtshof zunächst aus, dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, Informationen über die Buchung der Verkehrsdienstleistung zwischen dem Passagier und dem nicht berufsmäßigen Fahrer, der die Beförderung mit seinem eigenen Fahrzeug durchführt, zu übermitteln, grundsätzlich die Kriterien erfüllt, die es ermöglichen, ihn als "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 35).

    Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass der Vermittlungsdienst, um den es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht nur ein Vermittlungsdienst war, der darin bestand, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 37).

    Insoweit führte der Gerichtshof aus, dass der von der betreffenden Gesellschaft erbrachte Vermittlungsdienst untrennbar mit den von ihr angebotenen Diensten der innerstädtischen Individualbeförderung verbunden war, unter Berücksichtigung erstens der Tatsache, dass diese Gesellschaft eine Applikation stellte, ohne die diese Fahrer keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden und Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, die Dienste dieser Fahrer nicht in Anspruch nehmen würden, und zweitens der Tatsache, dass diese Gesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung durch die Fahrer ausübte, indem sie u. a. den Höchstpreis für die Fahrt festsetzte, den Preis beim Kunden erhob und danach einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs überwies und eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und der Fahrer sowie über deren Verhalten ausübte, die gegebenenfalls zu ihrem Ausschluss führen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 und 39).

    Der Gerichtshof kam auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass der in dieser Rechtssache in Rede stehende Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung anzusehen war, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestand, so dass er nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 einzustufen war, sondern als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

    Der Gerichtshof folgerte daraus insbesondere, dass dieser Vermittlungsdienst nicht der Richtlinie 2006/123 unterlag, weil Verkehrsdienstleistungen nach dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 2 Buchst. d zu den Dienstleistungen gehören, die ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

    Doctipharma macht außerdem geltend, die im Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(5) entwickelte Lösung beruhe auf besonderen Umständen dieser Rechtssache, die u. a. mit dem entscheidenden Einfluss der Gesellschaft Uber auf die Bedingungen für die Leistungserbringung der Fahrer zusammenhingen, und sei daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragbar.

    In diesem Zusammenhang hebt das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Asociación Profesional Elite Taxi(7) hervor, die von Doctipharma erbrachte Dienstleistung weise zum einen andere Merkmale auf als die, um die es in diesem Urteil gegangen sei, da die Apotheker im Unterschied zu den nicht berufsmäßigen Fahrern von Uber den Arzneimittelverkauf als Berufstätigkeit ausübten.

    Gleichwohl ist nach den Urteilen Asociación Profesional Elite Taxi(12), Airbnb Ireland(13) und Star Taxi App(14), auf die das vorlegende Gericht und die Parteien in ihren Erklärungen Bezug nehmen, eine Dienstleistung, die darin besteht, Kunden und Anbieter zusammenzuführen, und alle Voraussetzungen von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 erfüllt, zwar grundsätzlich von der nachfolgenden, von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistung, auf die sie sich bezieht, unabhängig und daher als "Dienst der Informationsgesellschaft" einzustufen.

    5 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    7 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981).

    12 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 37 und 40).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 und 39); vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland (C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 53 bis 56), und vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980, Rn. 50 bis 53).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-62/19

    Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen

    Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich die vor ihm in Rede stehende Dienstleistung von derjenigen unterscheide, um die es im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), gegangen sei.

    Sind Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen) als ein Dienst der Informationsgesellschaft und der kollaborativen Wirtschaft anzusehen ist (angesichts des Umstands, dass Star Taxi App die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, in Bezug auf Uber herangezogenen Kriterien für die Einstufung als Verkehrsdienstleister nicht erfüllt)?.

    Zum anderen weist das vorlegende Gericht in seiner Frage lediglich darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit in Form einer Dienstleistung ausgeübt werde, die darin bestehe, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden und Taxifahrer unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, wobei diese Dienstleistung aber die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), herangezogenen Kriterien nicht erfülle.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn der Erbringer eines Vermittlungsdiensts ein Angebot von innerstädtischen Verkehrsdienstleistungen schafft, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, er organisiert, dieser Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen ist und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, sondern als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen ist, auf die weder die Richtlinie 2000/31 noch die Richtlinie 2006/123, noch Art. 56 AEUV Anwendung finden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 bis 44).

    Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Gegensatz zu dem im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981), untersuchten Vermittlungsdienst, mit dem die von nicht berufsmäßigen, zuvor vom Markt abwesenden Fahrern angebotenen Dienste der innerstädtischen Beförderung überhaupt erst ins Leben gerufen und zugänglich gemacht wurden, die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstleistung, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sich darauf beschränkt, Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, die Kontaktaufnahme allein mit zugelassenen Taxifahrern zu ermöglichen, die ihre Tätigkeit bereits ausüben und für die dieser Vermittlungsdienst nur eines von mehreren Mitteln zur Kundengewinnung darstellt, zu dessen Inanspruchnahme sie im Übrigen keineswegs verpflichtet sind.

  • EuGH, 29.02.2024 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App

  • EuGH, 12.04.2018 - C-371/17

    Uber - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 3/16

    Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens

  • EuGH, 08.12.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17

    Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-708/17

    EVN Bulgaria Toplofikatsia

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)

  • LG Köln, 09.01.2018 - 33 O 42/17

    Zulässigkeit einer Rabattaktion im Bereich der Personenbeförderung mit

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14190
Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,14190)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,14190)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - C-434/15 (https://dejure.org/2017,14190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación Profesional Elite Taxi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Personenbeförderung - Benutzung von Software-Tools und einer Smartphone-Applikation - Unlauterer Wettbewerb - Genehmigungspflicht

  • rechtsportal.de

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Personenbeförderung - Benutzung von Software-Tools und einer Smartphone-Applikation - Unlauterer Wettbewerb - Genehmigungspflicht"

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar gehört die elektronische Plattform Uber, bei der es sich um ein innovatives Konzept handelt, zum Verkehrssektor, so dass Uber auferlegt werden kann, die nach nationalem Recht erforderlichen Lizenzen und ...

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Angebot von Uber gehört zum Verkehrssektor und ist kein Dienst der Informationsgesellschaft - Lizenzen und Genehmigungen können verlangt werden

  • heise.de (Pressebericht, 11.05.2017)

    Für Uber gelten gleiche Regeln wie für Taxi-Firmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schlussantrag des Generalanwalts: Elektronische Plattform Uber ist dem Verkehrssektor zuzuordnen - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt nicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schwerpunkt nicht in der App-Funktion: Uber kann sich nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der EuGH erklärt, warum UBER in der analogen Welt fährt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
    Dies hat der Gerichtshof im Urteil Ker-Optika(11) festgestellt.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 29 und 30).

    11 Urteil vom 2. Dezember 2010 (C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 22 und 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
    Vgl. auch Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-74/14, EU:C:2015:493).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
    27 Urteil vom 15. Oktober 2015 (C-168/14, EU:C:2015:685).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
    Vgl. auch Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-74/14, EU:C:2015:493).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
    Vgl. auch Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-74/14, EU:C:2015:493).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

    14 C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 27.

    17 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 33).

    19 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 35).

    30 Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 43).

    31 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 31).

    35 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 51) und in der Rechtssache Uber France (C-320/16, EU:C:2017:511, Nrn.15, 16 und 20).

    36 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 50).

    37 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar können die Mitgliedstaaten die

    3 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    7 Für eine detailliertere Beschreibung der Uber-Plattform vgl. die Nrn. 12 bis 15 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    10 C-434/15, EU:C:2017:364.

    12 Vgl. Nrn. 29 bis 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    13 Vgl. Nrn. 39 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    14 Vgl. Nrn. 65 und 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

    25 Vgl. Nrn. 67 bis 70 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

    Bei kollaborativen Internetportalen, wie der hier streitgegenständlichen Plattform, handelt es sich ohne Zweifel um Telemedien, weil die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht etwa in der Beherbergung bestehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 6 L 250.17 -, juris Rn. 45 m.w.N.; zur Abgrenzung Europäische Kommission, Mitteilung vom 2. Juni 2016, COM [2016] 356 final sowie Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", Rn. 33 ff.).

    Im Hinblick insbesondere auf die technische und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform, die Kundenbeziehungen und die Personalausstattung ist vielmehr die Hauptniederlassung A... Ireland UC als Betreiberin innerhalb des EU-Binnenmarkts bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU anzusehen (vgl. Windoffer, LKV 2016, 337 [339] sowie für die Konzernorganisation anderer Plattformkonzerne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", Rn. 18; KG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16 -, juris Rn. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

    Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 51).

    Die Aktivitäten von Plattformen wie Uber sind in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel, siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin

    18 Für eine ausführlichere Beschreibung der Funktionsweise von Uber darf ich auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364), verweisen.
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