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   EuGH, 22.03.2017 - C-435/15, C-666/15   

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https://dejure.org/2017,7162
EuGH, 22.03.2017 - C-435/15, C-666/15 (https://dejure.org/2017,7162)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2017 - C-435/15, C-666/15 (https://dejure.org/2017,7162)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2017 - C-435/15, C-666/15 (https://dejure.org/2017,7162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    GROFA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Videokameraaufnahmegeräte - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Videokameraaufnahmegeräte - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    GROFA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Videokameraaufnahmegeräte - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GROFA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Videokameraaufnahmegeräte - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnungen (EU) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Fehlt diese Fähigkeit, sind die Produkte nicht in die Unterposition 8525 80 99 der KN, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Ob die in den Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 streitigen Kameras in der Lage sind, Videosequenzen von einer Dauer von mindestens 30 Minuten fortlaufend abzuspielen, ist daher für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung dieser Kameras in eine der drei in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Unterpositionen unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 36).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, wie komplex der durchzuführende Vorgang ist, wobei die Aufzeichnung einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse mühelos möglich sein muss (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Andernfalls sind die Waren nicht in die Unterposition 8525 80 99, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).

    Zweitens ist festzustellen, dass nach den Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 99 der KN die zu dieser Unterposition gehörenden Camcorder die Möglichkeit bieten müssen, die aufgezeichneten, von externen Quellen stammenden Audio- und Videodateien über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiederzugeben (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 37).

  • EuGH, 04.03.2015 - C-547/13

    Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 34, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 58).

    Außerdem kann für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteile vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 41, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 47).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 auf Produkte, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, fördert eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 32).

    Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 34, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 58).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-91/15

    Kawasaki Motors Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeitsprüfung -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Zum anderen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Einreihungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Waren anwendbar ist, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern diesen nur entsprechen, auf diese Waren entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, EU:C:2016:716, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus alledem folgt, dass die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 die Tragweite der Unterposition 8525 80 99 der KN ausgedehnt und sie dadurch verändert hat und daher die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung übertragenen Befugnisse überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, EU:C:2016:716, Rn. 62).

  • EuGH, 15.12.2016 - C-700/15

    LEK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 49).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-568/11

    Agroferm - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Erzeugnis auf Zuckerbasis, das

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Außerdem kann für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteile vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 41, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 47).
  • EuGH, 17.02.2016 - C-124/15

    Salutas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
    Allerdings müssen für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 67).
  • BFH, 18.02.2020 - VII R 15/18

    Tarifierung von Katzenkratzbäumen

    a) Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den AV (Senatsurteile vom 26.09.2017 - VII R 17/16, ZfZ 2018, 139, und vom 15.01.2019 - VII R 16/17, BFH/NV 2019, 600; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- GROFA u.a. vom 22.03.2017 - C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteile in ZfZ 2018, 139, und in BFH/NV 2019, 600; EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

    Damit wird dem mit einer verbindlichen Einreihungsverordnung verbundenen Ziel der kohärenten Auslegung der KN und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, Rz 37, ZfZ 2017, 163; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2019, 136).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-471/17

    Kreyenhop & Kluge - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer

    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Einreihungsverordnung auf Waren, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern ihnen nur entsprechen, zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-268/18

    Onlineshop - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, fördert eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232" Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 40/18

    Tarifierung eines Internetradios

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den AV (Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 17/16, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017 - C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

    Damit wird dem mit einer verbindlichen Einreihungsverordnung verbundenen Ziel der kohärenten Auslegung der KN und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, Rz 37, ZfZ 2017, 163; vgl. auch Senatsurteile vom 18.09.2018 - VII R 3/18, BFH/NV 2019, 136, und vom 18.02.2020 - VII R 15/18, juris).

  • BFH, 07.07.2020 - VII R 44/18

    Tarifierung und Branntweinsteuerpflicht von Vanille-Oleoresin

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich das vorlegende Gericht angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur --AV-- (EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017, C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 163; vgl. auch Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 17/16, ZfZ 2018, 139).

    Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a., EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163, und Senatsurteil in ZfZ 2018, 139), weshalb der vorlegende Senat die Erläuterungen ergänzend zu den Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat.

  • BFH, 07.08.2018 - VII R 20/17

    Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 VII R 2/15, BFH/NV 2017, 1066, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 275; vom 26. September 2017 VII R 17/16, BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- GROFA vom 22. März 2017 C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163; Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15).

    Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat und er der Ware innewohnt (Senatsurteile in BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139, und in BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103; EuGH-Urteil GROFA, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

    Die Erläuterungen sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Senats lediglich ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel (Senatsurteil in BFH/NV 2018, 249, ZfZ 2018, 139; EuGH-Urteil GROFA, EU:C:2017:232, ZfZ 2017, 163).

  • FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge

    bb) Da das Multimediagerät offensichtlich nicht mit den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 beschriebenen Geräten identisch ist, kommt eine unmittelbare Anwendung der Durchführungsverordnung nicht in Betracht (siehe EuGH, Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 36).

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass angesichts des Normcharakters von Tarifierungsverordnungen diese nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 40; Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 37; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, Rn. 39; Urteil vom 13. Juli 20[0]6, Anagram International, C-14/05, Rn. 32; Urteil vom 4. März 20[0]4, Krings, C-130/02, Rn. 35).

    Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung ist, dass sich die einzureihende und die in der Einreihungsverordnung bezeichnete Ware einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Rn. 67).

    Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, Onlineshop, Rn. 42; Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 34; Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, Rn. 58).

  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 118/15

    Zollrecht; Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei

    Es ist nicht bekannt, ob Imcosoy 62 mit dem hier in Rede stehenden Sojaproteinkonzentrat identisch ist, so dass eine unmittelbare Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 nicht in Betracht kommt (siehe EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 36).

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass angesichts des Normcharakters von Tarifierungsverordnungen diese nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 37; Urteil vom 22.09.2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, Rn. 39; Urteil vom 13.07.2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 32; Urteil vom 04.03.2004, Krings, C-130/02, Rn. 35).

    Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung ist, dass sich die einzureihende und die in der Einreihungsverordnung bezeichnete Ware einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 19.02.2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Rn. 67).

    Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, Rn. 38; Urteil vom 13.07.2006, Anagram International, C-14/05, Rn. 34; Urteil vom 04.03.2015, Oliver Medical, C-547/13, Rn. 58).

  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

    Sind die einzureihenden Waren und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren zwar nicht identisch, aber einander hinreichend ähnlich, ist die Einreihungsverordnung entsprechend anzuwenden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15; Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, jeweils in: juris).

    Die Begründung der Verordnung ist insoweit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, jeweils in: juris).

    Da der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver aufgrund seiner im Einzelnen beinhalteten Geräteeigenschaften, insbesondere aufgrund des Fehlens einer integrierten Festplatte und der damit einhergehenden Fähigkeit, digitale Fernsehsignale oder über andere Quellen empfangene Videodateien nicht nur wiederzugeben, sondern auch aufzuzeichnen, und des Fehlens eines Videotuners (dualen DVB-S/DVB-T-Tuners) sowie aufgrund des Vorhandenseins eines FM-Tuners und weiteren Elementen, wie WLAN-Modul und Bluetooth-Modul, offensichtlich nicht mit dem in der DVO (EU) Nr. 146/2012 beschrieben Gerät identisch ist, kommt eine unmittelbare Anwendung der Einreihungsverordnung nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, in: juris, Rn. 36).

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer

    Als gegenüber der Kombinierten Nomenklatur speziellere Regelungen mit Normcharakter (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 29 - Anagram; Urt. v. 15.12.1971, Rs. 77/71, EU:C:1971:129, Rn. 8 - Gervais-Danone) sind Einreihungsverordnungen, durch die die Einreihung der von ihr erfassten Produkte verbindlich geregelt wird, vorrangig heranzuziehen (EuGH, Urt. v. 22.03.2017, C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 m. w. N. - Grofa).

    Sachlich ist sie anwendbar, weil sich die eingeführten Waren und die durch die Verordnung erfassten Waren hinreichend ähnlich sind (zu diesem Maßstab: EuGH, Urt. v. 22.03.2017, C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 38 m. w. N. - Grofa).

    Dennoch hat sie aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH, Urt. v. 22.03.2017, C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 49 - Grofa; Urt. v. 04.03.2004, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 26 - Krings; Urt. v. 13.12.1994, C-401/93, EU:C:1994:411, Rn. 19 m. w. N. - Goldstar).

  • FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16

    Zollrecht - Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte

  • FG München, 07.12.2017 - 14 K 2162/15

    Zolltarifliche Einreihung von Katzenkratzbäumen

  • FG Hamburg, 25.05.2023 - 4 V 92/21

    Zolltarifrecht: Eilrechtsschutz gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft

  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

  • BFH, 26.05.2020 - VII R 58/18

    Entstehung der Biersteuer für ein Biermischgetränk

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 54/17

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 16/17

    Einreihung von Laserdioden

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 3/18

    Zolltarif: Einreihung sog. Katzenkratzbäume

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15

    Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

  • FG Düsseldorf, 07.02.2018 - 4 K 2698/16

    Einreihung von Kratzbäumen für Katzen: Sisalumwicklung bzw. Plüschgewirke als

  • EuGH, 19.12.2019 - C-677/18

    Amoena

  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung

  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von

  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

  • FG München, 20.02.2020 - 14 K 507/17

    Zolltarifliche Einreihung von Lenk- und Bockrollen

  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 1371/20

    Festsetzung der Einfuhrabgaben bzgl. der zollrechtlichen Tarifierung von Fischöl

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

  • FG Hamburg, 06.12.2021 - 4 K 9/18

    Tarifrecht: Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung von

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 4 K 26/17

    Zolltarifrechtliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen

  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 816/17

    Nacherhebung von Zöllen durch Anwendung eines höheren Zollsatzes für Waren aus

  • FG Düsseldorf, 18.03.2020 - 4 K 3162/18
  • FG Hamburg, 12.09.2023 - 4 K 98/21

    Zollrecht/Zolltarifrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung sog. "wattierter

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