Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.1994 - C-435/92   

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https://dejure.org/1994,2522
EuGH, 19.01.1994 - C-435/92 (https://dejure.org/1994,2522)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1994 - C-435/92 (https://dejure.org/1994,2522)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - C-435/92 (https://dejure.org/1994,2522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de Maine-et-Loire und Préfet de la

    Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4
    Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen lückenlosen Schutz der betreffenden Arten während ihres Frühjahrszuges zu ...

  • EU-Kommission

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de Maine-et-Loire und Préfet de la

  • Wolters Kluwer

    Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ; Schutz von Zugvögeln während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL Nr. 79/409/EWG Art. 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL Nr. 79/409/EWG Art. 7 Abs. 4
    Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen lückenlosen Schutz der betreffenden Arten während ihres Frühjahrszuges zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-435/92
    7 Sodann ist auf das Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57) zu verweisen.

    20 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 8) und in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 8) ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände aller genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird -, daß der Vogelschutz gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abgewogen werden muß.

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-435/92
    20 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 8) und in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 8) ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände aller genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird -, daß der Vogelschutz gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abgewogen werden muß.
  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.01.1994 - C-435/92
    20 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 8) und in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 8) ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände aller genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird -, daß der Vogelschutz gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abgewogen werden muß.
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 30. Juni 1999, zitiert oben in Randnr. 62, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss Pfizer Animal Health/Rat vom 18. November 1999, zitiert oben in Randnr. 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    47 Vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8) und Kommission/Italien (262/85, EU:C:1987:340, Rn. 8), sowie vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a. (C-435/92, EU:C:1994:10, Rn. 20).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Allein ein solches Verständnis wird nämlich dem Ziel des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie gerecht, das, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, darin besteht, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., C-435/92, Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Im Übrigen ist die Existenz eines solchen Grundsatzes im Kern und zumindest implizit vom Gerichtshof (vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92, Mondiet, Slg. 1993, I-6133, vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-6/99, Greenpeace France, Slg. 2000, I-1651), vom Gericht (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtsache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P(R), Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, sowie Beschluss Alpharma/Rat, zitiert oben in Randnr. 57) und vom EFTA-Gerichtshof (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache E-3/00, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, noch nicht in der amtlichen Sammlung des EFTA-Gerichtshofes veröffentlicht) anerkannt worden.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

    25 Wegen des besonderen Schutzzwecks des Artikels 4 und da Artikel 2 nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 20) keine eigenständige Abweichung von der durch die Richtlinie aufgestellten allgemeinen Schutzregelung darstellt, dürfen, wie sich aus dem Urteil Santoña-Sümpfe (Randnrn. 17 und 18) ergibt, die in Artikel 4 aufgestellten ökologischen Erfordernisse und die in Artikel 2 aufgezählten Belange, insbesondere die wirtschaftlichen Erfordernisse, nicht gegeneinander abgewogen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    47 Vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8) und Kommission/Italien (262/85, EU:C:1987:340, Rn. 8), sowie vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a. (C-435/92, EU:C:1994:10, Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

    b) Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums konnte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse zum Schutz des Bestandes der Zwerggänse geeignet und auch erforderlich ist, weil die Gefahr der Verwechslung der Zwerggans mit der Blässgans besteht (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 51; zur Verwechselungsgefahr im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 409/79/EWG vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.1.1994 - C-435/92 -, juris Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1997 - C-321/95

    Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission

    Es ist bemerkenswert, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat (Urteile vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989, vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache 288/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2721, vom 2. August 1993 in der Rechtssache 355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache 435/92, Association pour la Protection des Animaux Sauvages, Slg. 1994, I-67), daß die Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz der wildlebenden Vogelarten das "Gemeinschaftserbe" schützen sollen, dessen Verwaltung den Mitgliedstaaten obliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

    20 Vgl. Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Belgien (247/85, EU:C:1987:339, Rn. 8) und Kommission/Italien (262/85, EU:C:1987:340, Rn. 8), sowie vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a. (C-435/92, EU:C:1994:10, Rn. 20).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 10 KN 43/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - 1 KN 27/03

    Aufhebung von Jagdzeiten für Blässhühner; Bestimmung von Jagdzeiten durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-135/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie

  • EuG, 26.10.2017 - T-562/15

    Federcaccia Toscana u.a. / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,26311
Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92 (https://dejure.org/1993,26311)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.09.1993 - C-435/92 (https://dejure.org/1993,26311)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 1993 - C-435/92 (https://dejure.org/1993,26311)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Association pour la protection des animaux sauvages und andere gegen Préfet de Maine-et-Loire und Préfet de Loire-Atlantique.

    Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Jagdzeiten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.01.1991 - C-157/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92
    Das Tribunal administratif führt in seinen Vorlageurteilen - völlig zu Recht, wie ich weiter unten (Nr. 18) noch darlegen werde - aus, daß zwei dieser vier Möglichkeiten, nämlich das Abstellen auf die grösste Wanderungstätigkeit und den Zeitpunkt, zu dem 10 % der Vögel mit der Wanderung begonnen haben, in jeder Beziehung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie, wie er vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ausgelegt worden ist(11), unvereinbar sind.

    Meines Erachtens sind die Kriterien, nach denen gefragt wird, zwar implizit, aber mit Sicherheit dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache C-157/89 zu entnehmen.

    Im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ist zwar von einer "Mehrzahl" die Rede, dies ist jedoch als nur eine Anwendung eines im Urteil niedergelegten weitergehenden Grundsatzes zu verstehen.

    Aus dem Ziel und dem Aufbau der Vogelschutzrichtlinie sowie aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 ergibt sich deutlich, daß das Verbot, Zugvögel während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zu bejagen(14) gewiß nicht einschränkend ausgelegt werden darf, sondern daß ihm in vollem Umfang ("lückenlos", um dieses Wort aus dem Urteil in der Rechtssache C-157/89 zu gebrauchen) Folge geleistet werden muß.

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-157/89 habe ich die Bedeutung, die in der Vogelschutzrichtlinie dem allgemeinen Verbot der Jagd während des Frühjahrszuges beigemessen wird, wie folgt erklärt:.

    Was bedeutet dies alles nun konkret für die Festsetzung des Datums für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel? Aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie, wie er im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ausgelegt worden ist, kann meines Erachtens als allgemeine Regel hergeleitet werden, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel so festgesetzt werden muß, daß ein lückenloser Schutz während des Frühjahrszuges gewährleistet wird, oder daß dieses Datum nach einer Methode bestimmt werden muß, die geeignet ist, einen lückenlosen Schutz während des Frühjahrszuges zu ermöglichen.

    In einem derartigen Fall müssen sie, um dennoch einen lückenlosen Schutz zu ermöglichen, Sicherheitsmargen vorsehen, wie sich deutlich aus den Gründen des Urteils in der Rechtssache C-157/89 ergibt(19).

    Ausserdem hat der Berichterstatter in der Rechtssache C-157/89 unter Hinweis auf einen dem internationalen Kongreß 'Wildtiere und Umwelt' im Mai 1986 vorgelegten Bericht ausgeführt: 'Die zu stark verlängerte jagdliche Tätigkeit wirkt sich nicht nur auf die bejagten Arten aus, sondern infolge der durch sie verursachten Störungen auch auf nichtjagdbare Arten, die sich in der gleichen Umgebung aufhalten; sie kann als ein Faktor angesehen werden, der die Möglichkeiten der Besiedelung neuer Gebiete durch wegbereitende Zugvogelarten einschränkt.' ".

    Wie ich vorstehend angeführt habe, hat das Tribunal administratif insoweit auf den Sitzungsbericht in der Rechtssache C-157/89 verwiesen, der hierzu ein Zitat aus einem Bericht eines deutschen Kongresses enthält.

    Bei der Erörterung der ersten Vorlagefrage habe ich - unter Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache C-157/89 - betont, daß Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie ein lückenloses System des Schutzes während des Frühjahrszuges bezweckt.

    Für diese Zeiträume gilt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-157/89 angenommen hat, daß die Richtlinie einen lückenlosen Schutz gewährleisten will, da das Überleben der wildlebenden Vogelarten in diesen Zeiträumen ganz besonders gefährdet ist.

    Nach Ansicht der französischen Regierung hat der Gerichtshof in dem bereits mehrmals genannten Urteil in der Rechtssache C-157/89 implizit eingeräumt, daß gestaffelte Enddaten mit der Richtlinie vereinbar seien.

    In der Rechtssache C-157/89 beanstandete die Kommission das verspätete Ende der Jagdzeit für neunzehn Zugvogelarten(27).

    (11) - Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57).

    (13) - Rechtssache C-157/89, a. a. O., Randnrn.

    (15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnr. 22) unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

    (16) - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache C-157/89, a. a. O., Nr. 21.

    (17) - U. a. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9).

    (18) - Siehe hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache C-157/89, a. a. O., Nr. 11.

    (23) - Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92
    Nach Auffassung der Fédération des chasseurs de Loire-Atlantique soll sich dies noch deutlicher aus dem Urteil in der Rechtssache 262/85(23) ergeben.

    In der Rechtssache 262/85 hatte sie ganz allgemein geltend gemacht, die italienischen Rechtsvorschriften hätten die in Artikel 7 Absatz 4 vorgeschriebenen Schutzperioden, wie die Schutzperiode für Zugvögel während ihres Frühjahrszugs, nicht berücksichtigt(25).

    (15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnr. 22) unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

    (17) - U. a. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9).

    (23) - Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92
    (15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnr. 22) unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

    (32) - Schlussanträge des Generalanwalts Da Cruz Vilaça in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, 3055 f.).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92
    (15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnr. 22) unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92
    (24) - Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und u. a. Urteil vom 20. Mai 1990 in der Rechtssache C-62/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37).
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