Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995

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   EuGH, 24.10.1996 - C-435/93   

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https://dejure.org/1996,1013
EuGH, 24.10.1996 - C-435/93 (https://dejure.org/1996,1013)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-435/93 (https://dejure.org/1996,1013)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-435/93 (https://dejure.org/1996,1013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Artikel 119 des Vertrages; Anwendungsbereich; Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer; Anwendungsbereich des Art. 119 EWG-Vertrag; Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem; Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWG-Vertrag; Anspruch auf Zahlung einer Altersrente eines vom Anschluss an ein ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Protokoll Nr. 2 zu Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendungsbereich - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119, Protokoll Nr. 2 zu Art. 119
    Betriebliche Altersversorgung: EuGH zum gleichen Entgelt für Männer und Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Anspruch auf Zahlung einer Altersrente - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 145
  • NZA 1997, 83
  • BB 1996, 2692
  • DB 1996, 2444
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    Hierzu zählen jedoch weder die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit nach Artikel 119 des Vertrages im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) bestätigt worden ist, dessen Wirkungen selbst nicht zeitlich beschränkt worden sind, noch die Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen aufgrund eines solchen Systems, die, wie dieses Urteil deutlich gemacht hat, mit der erstgenannten Diskriminierung untrennbar verbunden sind.

    Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem oder auf den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgeschlossen worden ist; für diese Ansprüche ist weiterhin das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) maßgebend.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt (Urteile Vröge, Randnrn.

    24 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Bilka ausgeführt, daß die den Arbeitnehmern aufgrund eines Betriebsrentensystems gewährten Leistungen eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt (Randnr. 22), woraus er hergeleitet hat, daß Diskriminierungen in bezug auf den Anschluß an dieses System ebenfalls unter Artikel 119 fallen (Randnrn. 27 und 31).

    25 Daher steht zumindest seit dem Urteil Bilka eindeutig fest, daß Artikel 119 Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen aufgrund eines Betriebsrentensystems verbietet, die sich aus Diskriminierungen in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an dieses System ergeben, und daß somit die Arbeitgeber und die Rentensysteme solche Diskriminierungen vernünftigerweise nicht als zulässig ansehen konnten.

    40 Zum Protokoll Nr. 2 hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher entschieden, daß es keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, für den weiterhin das Urteil Bilka maßgebend ist.

    42 Somit ist auf die sechste Frage zu antworten, daß das Protokoll Nr. 2 keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem oder auf den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers hat, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgeschlossen worden ist; für diese Ansprüche ist weiterhin das Urteil Bilka maßgebend.

    Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem oder auf den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgeschlossen worden ist; für diese Ansprüche ist weiterhin das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) maßgebend.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    10 Das Kantongerecht Rotterdam hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die gleichen Fragen, wie sie bereits vom Kantongerecht Utrecht in der Rechtssache C-128/93, die zum Urteil vom 28. September 1994 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) geführt hat, vorgelegt worden sind, nebst einigen ergänzenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.

    13 Das Urteil Fisscher betraf einen ähnlichen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, bei dem der Anschluß an das Betriebsrentensystem staatlicherseits für obligatorisch erklärt worden war.

    28 und 29, und Fisscher, Randnrn.

    21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).

    22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    31 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Fisscher festgestellt, daß die Verwalter eines Betriebsrentensystems, die Leistungen zu erbringen haben, die ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellen, gehalten sind, diese Bestimmung in der Weise zu beachten, daß sie alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen, und daß die angeschlossenen Personen die Möglichkeit haben müssen, sich ihnen gegenüber auf diesen Grundsatz zu berufen.

    34 Wie der Gerichtshof im Urteil Fisscher für Recht erkannt hat, kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.

    19 In den Urteilen Vröge (Randnrn. 20 bis 27) und Fisscher (Randnrn. 17 bis 24) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen einer Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, insbesondere aufgrund der Richtlinie 86/378, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt (Urteile Vröge, Randnrn.

    21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).

    22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    40 Zum Protokoll Nr. 2 hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher entschieden, daß es keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, für den weiterhin das Urteil Bilka maßgebend ist.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt weder für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem noch für den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein solches System ausgeschlossen worden ist.

    Im übrigen habe sie gemäß Artikel 119 des Vertrages Anspruch auf eine Rente auf der Grundlage ihrer Beschäftigungszeiten ab 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), hilfsweise, ab 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889).

    14 Erstens ist die Tatsache, daß mit den nationalen Rechtsvorschriften, nach denen der Anschluß an Betriebsrentensysteme für obligatorisch erklärt werden kann, nicht nur ein sozialpolitischer Zweck verfolgt wird, sondern daß ihnen vor allem Erwägungen in bezug auf die Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zugrunde liegen, irrelevant, da die Anwendung von Artikel 119 des Vertrages auf Systeme der sozialen Sicherheit von objektiven, insbesondere im Urteil Barber aufgeführten Kriterien abhängt.

    30 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Barber nach der Feststellung, daß die Renten, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, ausgeführt, daß diese Schlußfolgerung gültig bleibt, wenn das System treuhänderisch ausgestaltet ist und von Treuhändern verwaltet wird, die vom Arbeitgeber formal unabhängig sind, da Artikel 119 auch für Vergütungen gilt, die der Arbeitgeber mittelbar zahlt (Randnrn. 28 und 29).

    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber vom 17. Mai 1990 (C-262/88) gilt weder für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende noch für den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente im Fall eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein solches System ausgeschlossen worden ist.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    Da die Wirkungen dieses Urteils zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem und in bezug auf den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines solchen Systems geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist.

    Im übrigen habe sie gemäß Artikel 119 des Vertrages Anspruch auf eine Rente auf der Grundlage ihrer Beschäftigungszeiten ab 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), hilfsweise, ab 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    36 Insoweit genügt die Feststellung, daß nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfristen in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet auch auf die auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Rechtsbehelfe anwendbar sind, sofern sie für diese nicht weniger günstig sind als für entsprechende Rechtsbehelfe des nationalen Rechts und sofern sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
    39 Was den Entwurf eines nationalen Gesetzes angeht, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Verfahren des Artikels 177 des Vertrages weder das nationale Recht auszulegen noch seine Wirkungen zu würdigen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-271/97

    Deutsche Post - Sozialpolitik

    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    42 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Der Europäische Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, daß die zeitlichen Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierungen betreffen, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-57/93, Vroege, BetrAV 1994, S. 252 ; EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rs. C-435/93, Dietz, NZA 1997, S. 83 ; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs. C-246/96, Magorrian/Cunningham, NZA 1998, S. 361 ).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    Der EuGH hat - abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation - die Anwendung nationaler Fristenregelungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Rechtslage scheitern lassen (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Rn. 9, 35-37; vgl. auch Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 7, 38 ff.).

    Mithin kann der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs- und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223 Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39; Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 66; Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 2011, Art. 157 AEUV Rn. 73).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-235/96

    Deutsche Telekom - Sozialpolitik

    37 Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    40 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 647/97

    Leistungen einer Pensionskasse - Bergmannsversorgungsschein

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • OLG Brandenburg, 12.08.2019 - 11 U 95/18

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 433/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 435/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 434/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 432/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 430/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • OLG Brandenburg, 15.04.2020 - 11 U 75/18

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 417/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 766/96

    Zusatzversorgung befristet beschäftigter Teilzeitkräfte - Versorgungsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • BAG, 21.01.1997 - 3 AZR 791/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 591/96
  • BAG, 21.01.1997 - 3 AZR 2/95

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 Sa 1139/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97

    Lewen

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 (17) Sa 1140/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 (4) (18) Sa 1141/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,22922
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93 (https://dejure.org/1995,22922)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - C-435/93 (https://dejure.org/1995,22922)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - C-435/93 (https://dejure.org/1995,22922)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam.

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Anspruch auf Zahlung einer Altersrente - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93
    Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Fisscher die meisten Fragen des Kantongerecht bereits beantwortet.

    Diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil Fisscher bejaht(13).

    Der Gerichtshof hat diese Frage ebenfalls bereits im Urteil Fisscher beantwortet.

    Diese Schlußfolgerung ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der in den in jüngerer Zeit ergangenen Urteilen Fisscher sowie Beune und Vröge(15) darauf hingewiesen hat, daß "das Protokoll Nr. 2 ... im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över [enthält] und ... diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit [erstreckt]"(16).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Fisscher hervorgehoben hat, kann der Arbeitnehmer "nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemässen Anschluß an das System"(20).

    26 Zu den finanziellen Belastungen, die den Arbeitgebern und Rentenfonds entstehen würden, wenn ein zeitlich nicht beschränkter Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem bejaht würde, ist zu sagen, daß nach dem Urteil Fisscher ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, sich nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen kann.

    (6) - Urteil vom 28. September 1994 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583).

    (16) - Urteile Fisscher (Randnr. 49), Beune (Randnr. 61) und Vröge (Randnr. 41).

    (25) - Urteil Vröge, Randnr. 27, und Urteil Fisscher, Randnr. 24.

    (31) - Vgl. Urteil Vröge, Randnr. 41, und Urteil Fisscher, Randnr. 49.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93
    9 Der Gerichtshof hat jedoch die Wirkungen des Urteils Barber zeitlich beschränkt: "Niemand kann sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag berufen, um mit Wirkung von einem vor Erlaß des vorliegenden Urteils liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben."(11) Die Tragweite dieser Beschränkung hat der Gerichtshof im Urteil Ten Över weiter präzisiert: "Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben."(12).

    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

    (1) - Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93
    Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, der sich weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) richtet.

    (7) - Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).

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