Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2006 - C-436/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1653
EuGH, 09.03.2006 - C-436/04 (https://dejure.org/2006,1653)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - C-436/04 (https://dejure.org/2006,1653)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - C-436/04 (https://dejure.org/2006,1653)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 und 71 SDÜ; § 29 BtMG; Art. 34 EU; Art. 31 EU; Art. 30 EU; Art. 14 Abs. 7 IpbpR; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK
    Ne bis in idem (zeitliche Geltung; Begriff 'dieselbe Tat' - Abgrenzung zur Straftat; Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden; Auslegung mit Blick auf ...

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff 'dieselbe Tat' - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Esbroeck

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff "dieselbe Tat" - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden

  • EU-Kommission PDF

    Van Esbroeck

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff "dieselbe Tat" - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden

  • EU-Kommission

    Van Esbroeck

    Justiz und Inneres

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des strafrechtlichen Grundsatzes "ne bis in idem" zwischen den europäischen Mitgliedstaaten; Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes; Verurteilung in einem Mitgliedstaat wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln; Einleitung eines Strafverfahrens in einem ...

  • Judicialis

    Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens Art. 54; ; Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens Art. 71

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ne bis in idem im Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 54, Art. 71
    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff ,dieselbe Tat' - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Esbroeck

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in idem - Zeitliche Geltung - Begriff "dieselbe Tat" - Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteil des Hof van Cassatie van België vom 5. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Léopold van Esbroeck gegen Openbaar Ministerie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 54 und 71 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Verbot der Doppelbestrafung - In einem Mitgliedstaat wegen unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgte Person, die aber in Norwegen wegen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1781
  • NStZ 2006, 689
  • NStZ 2008, 162 (Ls.)
  • NStZ 2009, 455 (Ls.)
  • EuZW 2006, 274
  • StV 2006, 393
  • DVBl 2006, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
    29 Zum anderen ist, wie der Gerichtshof in Randnummer 32 des Urteils vom 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 (Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345) festgestellt hat, darauf hinzuweisen, dass weder eine Bestimmung des der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewidmeten Titels VI des Vertrages über die Europäische Union, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 SDÜ bezeichnet worden sind, noch eine Bestimmung des Schengener Übereinkommens oder des SDÜ selbst die Anwendung von Artikel 54 SDÜ von der Harmonisierung oder zumindest von der Angleichung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten abhängig machen.

    30 Der in dieser letztgenannten Bestimmung aufgestellte Grundsatz ne bis in idem verlangt zwangsläufig, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führen würde (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 33).

    33 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteile Gözütok und Brügge, Randnr. 38, und vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03, Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 32).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
    33 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteile Gözütok und Brügge, Randnr. 38, und vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03, Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
    40 Wie die niederländische Regierung zutreffend vorgetragen hat, sieht das SDÜ keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Bestimmungen vor, und Artikel 71 dieses Übereinkommens enthält auch nichts, was auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 54 abzielen würde, der im Schengen-Gebiet den Grundsatz ne bis in idem aufstellt, den die Rechtsprechung als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
    40 Wie die niederländische Regierung zutreffend vorgetragen hat, sieht das SDÜ keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Bestimmungen vor, und Artikel 71 dieses Übereinkommens enthält auch nichts, was auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 54 abzielen würde, der im Schengen-Gebiet den Grundsatz ne bis in idem aufstellt, den die Rechtsprechung als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
    40 Wie die niederländische Regierung zutreffend vorgetragen hat, sieht das SDÜ keine Rangfolge zwischen den verschiedenen Bestimmungen vor, und Artikel 71 dieses Übereinkommens enthält auch nichts, was auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 54 abzielen würde, der im Schengen-Gebiet den Grundsatz ne bis in idem aufstellt, den die Rechtsprechung als fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    41 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04 (Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333) festgestellt, dass Artikel 54 SDÜ mit der Verwendung des Ausdrucks "dieselbe Tat" nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und nicht auf ihre rechtliche Qualifizierung.

    42 Die in dem genannten Artikel verwendeten Begriffe unterscheiden sich so von denjenigen, die sich in anderen völkerrechtlichen Verträgen finden, in denen der Grundsatz ne bis in idem verankert ist (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 28).

    43 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem setzt notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

    44 Die Möglichkeit divergierender rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten kann die Anwendung von Artikel 54 SDÜ somit nicht hindern (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 31).

    45 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 SDÜ bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    46 Dieses Recht auf Freizügigkeit wird nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

    47 Wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften würde ein Kriterium, das auf der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruht, ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Gebiet errichten, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 35).

    48 Demnach ist das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

    51 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des Artikels 54 anzusehen sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 42).

    52 Die abschließende Beurteilung ist jedoch, wie die niederländische Regierung zutreffend bemerkt, Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

    58 Würde dieser Artikel auf einen rechtskräftigen Freispruch aus Mangel an Beweisen nicht angewandt, hätte dies eine Gefährdung der Ausübung der Freizügigkeit zur Folge (vgl. in diesem Sinn Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    Sie statuiert somit das Verbot, einen Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat im prozessualen Sinne mehrfach in verschiedenen Vertragsstaaten mit einem Strafverfahren zu überziehen (Radtke, NStZ 2008, 162, 163).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781) ist es daher nicht entscheidend, ob das Schengener Durchführungsübereinkommen für den ersten Vertragsstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene dort rechtskräftig abgeurteilt wurde, noch nicht verbindlich war.

    bb) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ in mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - C-187/01 - Gözütok und Brügge - vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini - vom 28. September 2006 - C-150/05 - Van Straaten - vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger -, NJW 2007, 3412; vom 18. Juli 2007 - C-367/05 - Kraaijenbrink -, NStZ 2008, 164; vom 22. Dezember 2008 - C-491/07 - Turansky -, NStZ-RR 2009, 109; vom 16. November 2010 - C-261/09 Mantello -, NJW 2011, 983) gilt im Rahmen dieser Vorschrift indes ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff.

    Ob im konkreten Fall nach diesen Kriterien eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (EuGH, Urteile vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781; vom 28. September 2006 - C-467/04 - Gasparini -).

    Dies war der Fall etwa bei einer Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus einem Vertragsstaat (Belgien) und anschließender Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat (Norwegen) (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-436/04 - Van Esbroeck -, NJW 2006, 1781) sowie bei der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in Griechenland und dessen Einfuhr nach und Besitz in Italien, wobei von Anfang an der Plan bestand, den Tabak nach Verbringung in den ersten Vertragsstaat zu seinem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 - Kretzinger -, NJW 2007, 3412; BGH, aaO, NJW 2008, 2931).

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

    Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Denn das SDÜ war zwar zum Zeitpunkt der Verkündung der ersten Verurteilung von Frau Kraaijenbrink in den Niederlanden dort noch nicht in Kraft, galt aber in den beiden betroffenen Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht, das mit dem zweiten, zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führenden Verfahren befasst war, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 24).

    Zunächst ist festzustellen, dass dem in der ersten Frage erwähnten Umstand, dass die Handlungen, derentwegen es im ersten Vertragsstaat zu einer Verurteilung gekommen ist, rechtlich anders bewertet werden als die, derentwegen im zweiten Vertragsstaat die Strafverfolgung aufgenommen wurde, keine Bedeutung zukommt, da eine divergierende rechtliche Qualifizierung derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten die Anwendung von Art. 54 SDÜ nicht hindern kann (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 31).

    Außerdem enthält Art. 71 SDÜ nichts, was auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 54 SDÜ abzielen würde (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 40).

    Daraus ergibt sich, dass die Verweisung auf die bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen in Art. 71 SDÜ nicht dahin verstanden werden kann, dass sie der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem des Art. 54 SDÜ entgegensteht (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 41).

    Im Hinblick auf die Antwort auf diese Frage ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Art. 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorliegen eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, ist (vgl. Urteile Van Esbroeck, Randnr. 36, vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 54, und Van Straaten, C-150/05, Slg. 2006, I-9327, Randnr. 48).

    Um zu beurteilen, ob ein solcher Komplex konkreter Umstände vorliegt, müssen die zuständigen nationalen Gerichte feststellen, ob die materiellen Taten, um die es in den beiden Verfahren geht, einen Komplex von Tatsachen darstellen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Esbroeck, Randnr. 38, Gasparini u. a., Randnr. 56, und Van Straaten, Randnr. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    116 - In diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 21 bis 24).

    124 - Urteil Van Esbroeck (zitiert in Fn. 116, Randnr. 32).

    125 - Urteile Van Esbroeck (zitiert in Fn. 116, Randnrn. 27, 32 und 36), vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 54), vom 28. September 2006, Van Straaten (C-150/05, Slg. 2006, I-9327, Randnrn.

    127 - Urteil Van Esbroeck (zitiert in Fn. 116, Randnrn. 33 bis 35); vgl. außerdem die in Fn. 125 angeführten Urteile Gasparini u. a. (Randnr. 27) und Van Straaten (Randnrn. 45 bis 47, 57 und 58) sowie das Urteil vom 18. Juli 2007, Kretzinger (C-288/05, Slg. 2007, I-6441, Randnr. 33).

    135 - Der EGMR bezieht sich insbesondere auf die Urteile Van Esbroeck (zitiert in Fn. 116) und Kraaijenbrink (zitiert in Fn. 125), die in seinem Urteil Zolotukhin/Russland (zitiert in Fn. 133, §§ 37 und 38) auszugsweise wiedergegeben sind.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits in Randnr. 36 des Urteils vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, Slg. 2006, I-2333), zum einen festgestellt, dass das einzige maßgebende Kriterium für die Anwendung von Art. 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat ist, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen; zum anderen hat er in Randnr. 42 desselben Urteils festgestellt, dass das Kriterium unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse gilt (vgl. auch Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, Slg. 2006, I-9327, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften Erwägungen, die auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruhen, ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Raum errichten würden, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 35).

    Daher ist zu bekräftigen, dass sich die zuständigen nationalen Instanzen, die festzustellen haben, ob eine Identität der materiellen Tat vorliegt, auf die Prüfung zu beschränken haben, ob die Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38), ohne dass es auf Erwägungen im Hinblick auf das geschützte rechtliche Interesse ankommt.

    Soweit es um einen Fall wie den im Ausgangsverfahren geht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben illegalen Waren bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des SDÜ strafrechtlich verfolgt worden sind, Vorgänge sind, die unter den Begriff "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 54 SDÜ fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Esbroeck, Randnr. 42, und Van Straaten, Randnr. 51, sowie vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 57).

  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    (1) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den EuGH (vgl. auch Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Rdn. 36, 42) ist das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels "das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen".

    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhängig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Jedoch macht weder eine Bestimmung des der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gewidmeten Titels VI des Vertrages über die Europäische Union, dessen Artikel 34 und 31 als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 des Durchführungsübereinkommens bezeichnet worden sind, noch eine Bestimmung des Schengener Übereinkommens oder des Durchführungsübereinkommens selbst die Anwendung von Artikel 54 SDÜ von der Harmonisierung oder zumindest von der Angleichung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum Strafklageverbrauch führenden Verfahren (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 32) oder noch allgemeiner von einer Harmonisierung oder einer Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen dieser Staaten abhängig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333, Randnr. 29).

    30 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem setzt zudem notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

    54 Das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung des Begriffs "derselben Tat" im Sinne von Artikel 54 SDÜ ist das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

    56 Die abschließende Beurteilung ist jedoch Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

    27 - Urteile van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 27 und 36), van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 41, 47 und 48) und Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39).

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gasparini u. a. (C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 33) und van Esbroeck (EU:C:2006:165, Rn. 21).

    61 - In diesem Rahmen ist dieser Begriff dahin ausgelegt worden, dass er nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und einen Komplex von Tatsachen umfasst, die ihrer Natur nach unlösbar miteinander verbunden sind, und zwar unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tat oder dem geschützten rechtlichen Interesse (vgl. Urteile van Esbroeck, EU:C:2006:165, Rn. 27, 32, 36 und 42, Gasparini u. a., EU:C:2006:610, Rn. 54, van Straaten, EU:C:2006:614, Rn. 41, 47 und 48, und Kraaijenbrink, C-367/05, EU:C:2007:444, Rn. 26).

    82 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gözütok und Brügge (EU:C:2003:87, Rn. 33), van Esbroeck (EU:C:2006:165, Rn. 28 bis 30, 35, 36, 38 und 42) und Bourquain (C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 35, 37 und 40).

    97 - Urteil van Esbroeck (EU:C:2006:165, Rn. 28 bis 30, 35, 36, 38 und 42).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Mit diesem Verbot wird das Ziel verfolgt, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Gebiet der Europäischen Union frei bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 34; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-617/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

  • VG Wiesbaden, 27.06.2019 - 6 K 565/17

    Red Notices und Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 7 Ws 294/22

    Kein Verfahrenshindernis wegen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 54

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat wegen in EU

  • BGH, 04.06.2019 - 5 StR 96/19

    Europarechtliches Verbot der Doppelbestrafung (autonomer unionsrechtlicher

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 302/19

    Transnationales ne bis in idem (eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen

  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen na Życie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale

  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 3 Ausl 175/08

    Europäischer Haftbefehl: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-261/09

    Mantello - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2014 - C-398/12

    M - Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09

    Tele2 Polska - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-297/07

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS VERBOT, WEGEN DERSELBEN TAT ZWEIMAL

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2006 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17

    Sut

  • OLG Brandenburg, 26.01.2012 - 2 Ws 20/12

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • EuGH, 07.06.2006 - C-272/05

    Bouwens

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,29764
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04 (https://dejure.org/2005,29764)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-436/04 (https://dejure.org/2005,29764)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-436/04 (https://dejure.org/2005,29764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Esbroeck

    Vorabentscheidungsfrage nach Artikel 35 EU - Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Auslegung von Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Anwendung in zeitlicher Hinsicht - Begriff "dieselbe Tat" - Verbringung einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Van Esbroeck

    Vorabentscheidungsfrage nach Artikel 35 EU - Schengen-Besitzstand - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Auslegung von Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Anwendung in zeitlicher Hinsicht - Begriff "dieselbe Tat" - Verbringung einer ...

  • EU-Kommission

    Van Esbroeck

    Justiz und Inneres

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    Zu diesem letztgenannten Bestreben trägt Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens bei, der nach den bereits erwähnten Urteilen Gözütok und Brügge sowie Miraglia den freien Verkehr der Bürger innerhalb der Union gewährleistet (Randnrn. 38 bzw. 32), was in Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich EU als Ziel angeführt wird.

    7 - Bei den ersten beiden Gelegenheiten hat er geprüft, wie die Strafgewalt in den Mitgliedstaaten ausgeübt wird, und festgestellt, dass die Regel ne bis in idem auch dann gilt, wenn die Strafklage dadurch verbraucht ist, dass der Beschuldigte bestimmte, mit der Staatsanwaltschaft vereinbarte Auflagen erfüllt (Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, in denen ich am 19. September 2002 Schlussanträge vorgetragen habe), jedoch nicht anwendbar ist, wenn die Einstellung eines Verfahrens auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist, die Strafverfolgung nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Verfolgungsmaßnahmen gegen denselben Angeklagten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind (Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03, Miraglia, Slg. 2005, I-0000).

    16 - Vervaele, J. A. E., a. a. O., hat darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Gözütok und Brügge zentrale Fragen offen blieben, wie die genauere Bestimmung des Begriffes "idem".

  • EGMR, 02.07.2002 - 33402/96

    GOKTAN v. FRANCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    Das Urteil vom 29. Mai 2001 (Franz Fischer/Österreich, 37950/97) löste anscheinend den Widerspruch zwischen den beiden vorgenannten Rechtssachen auf, indem es auf den Sachverhalt abstellte; das Urteil vom 2. Juli 2002 (Göktan/Frankreich, Rechtssache 33402/96, Reports of Judgements and Decisions 2002-V) griff jedoch wieder auf das rechtliche idem zurück.
  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    7 - Bei den ersten beiden Gelegenheiten hat er geprüft, wie die Strafgewalt in den Mitgliedstaaten ausgeübt wird, und festgestellt, dass die Regel ne bis in idem auch dann gilt, wenn die Strafklage dadurch verbraucht ist, dass der Beschuldigte bestimmte, mit der Staatsanwaltschaft vereinbarte Auflagen erfüllt (Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, in denen ich am 19. September 2002 Schlussanträge vorgetragen habe), jedoch nicht anwendbar ist, wenn die Einstellung eines Verfahrens auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist, die Strafverfolgung nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Verfolgungsmaßnahmen gegen denselben Angeklagten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind (Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03, Miraglia, Slg. 2005, I-0000).
  • EGMR, 29.05.2001 - 37950/97

    FRANZ FISCHER v. AUSTRIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    Das Urteil vom 29. Mai 2001 (Franz Fischer/Österreich, 37950/97) löste anscheinend den Widerspruch zwischen den beiden vorgenannten Rechtssachen auf, indem es auf den Sachverhalt abstellte; das Urteil vom 2. Juli 2002 (Göktan/Frankreich, Rechtssache 33402/96, Reports of Judgements and Decisions 2002-V) griff jedoch wieder auf das rechtliche idem zurück.
  • EGMR, 30.07.1998 - 25711/94

    OLIVEIRA v. SWITZERLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    19 - Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt sich in diesem Punkt widersprüchlich: Das Urteil vom 23. Oktober 1995 (Gradinger/Österreich, 15963/90, Series A, Nr. 328-C) verlangte die Identität der Sachverhalte unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung, während das Urteil vom 30. Juli 1998 (Oliveira/Schweiz, 25711/94, Reports of Judgements and Decisions 1998-V) Letztere für maßgeblich hielt.
  • EuGH, 30.03.2004 - C-493/03

    Hiebeler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    17 - In der Rechtssache C-493/03 (Hiebeler) wollte die Cour d'appel Bordeaux wissen, ob der grenzüberschreitende Transport einer bestimmten Menge von Betäubungsmitteln für die Zwecke des Doppelbestrafungsverbots verschiedene Taten darstellt, die in den betreffenden Mitgliedstaaten bestraft werden können.
  • EuGH, 07.06.2006 - C-272/05

    Bouwens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-436/04
    Die Rechtbank 's-Hertogenbosch (Brabant) (Rechtssache C-150/05, Van Straaten) und der Hof van Beroep Antwerpen (Rechtssache C-272/05, Bouwens) haben sich mit ähnlichen Fragen an den Gerichtshof gewandt, jeweils im Zusammenhang mit unerlaubtem internationalen Drogenhandel.
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