Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2023 - C-439/20 P, C-441/20 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4633
EuGH, 16.03.2023 - C-439/20 P, C-441/20 P (https://dejure.org/2023,4633)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - C-439/20 P, C-441/20 P (https://dejure.org/2023,4633)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - C-439/20 P, C-441/20 P (https://dejure.org/2023,4633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1225/2009 ; EGV 597/2009 ; AEUV Art 263

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1225/2009, EGV 597/2009, AEUV Art 263
    Rechtsfehler, Vereinnahmung der Zölle, Rückwirkend

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Denn insbesondere aus den Urteilen vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C-205/16 P, EU:C:2017:840), und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C-236/17 P, EU:C:2019:258), ergebe sich, dass das Gericht unzutreffend befunden habe, dass Jiangsu Seraphim nicht als von diesen Bestimmungen unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden könne und ihr im Rahmen der bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzinteresse fehle.

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91).

    Diese Feststellung lässt sich ferner auch nicht mit der von den Organen vorgetragenen Rüge in Frage stellen, dass die in Rede stehenden Zölle zum Zeitpunkt der Annahme der betroffenen Verpflichtung tatsächlich bereits eingeführt worden seien, da in Bezug auf die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses festzustellen ist, ob dieses Interesse und insbesondere die Schädigung, die durch die erhobene Klage wettgemacht werden kann, andauert und fortbesteht, jedenfalls bei Klageerhebung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C-430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 50, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 92).

    Somit ist festzustellen, dass das Gericht unter diesen Umständen in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei im Wesentlichen hat befinden können, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen oder unmittelbar nach diesem Erlass die Anwendung dieser Bestimmungen auf Jiangsu Seraphim weiterhin hypothetisch war und sich das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht auf diese bloße Möglichkeit stützen konnte, da ein solches Interesse - wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt - bei Klageerhebung bestehend und gegenwärtig sein muss und sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 92).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Das Gericht hat insoweit u. a. befunden, es könne nicht gesagt werden, dass Jiangsu Seraphim die genannten Bestimmungen im Sinne der auf das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), zurückgehenden Rechtsprechung unmittelbar nach ihrem Erlass auf der Grundlage von Art. 263 AEUV habe anfechten können, und ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen durch die Klägerin nichts entgegenstehe.

    Die Organe tragen als Erstes vor, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass Jiangsu Seraphim nicht befugt gewesen sei, die Nichtigerklärung der genannten Bestimmungen zu beantragen, und dass die Klägerin daher nicht im Sinne der auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), zurückgehenden Rechtsprechung daran "gehindert" gewesen sei, diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben.

    Soweit die Organe als Erstes geltend machen, das Gericht habe im Hinblick auf die sich aus den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergebende Rechtsprechung zu Unrecht befunden, dass Jiangsu Seraphim keine unmittelbare Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nach ihrem Erlass habe erheben können, so dass die Klägerin also nicht daran "gehindert" im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen sei, eine Einrede der Rechtswidrigkeit auf der Grundlage von Art. 277 AEUV im Rahmen der Klage einzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht u. a. in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils zwar auch die Frage geprüft hat, ob die Klägerin als von den mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen unmittelbar und gegebenenfalls individuell betroffen angesehen werden kann, doch geht u. a. aus Rn. 64 des angefochtenen Urteils hervor, dass es die Zulässigkeit dieser Einrede der Rechtswidrigkeit bejaht hat, weil Jiangsu Seraphim kein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieser Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Erlass gehabt habe.

    Soweit die Organe als Zweites und hilfsweise im Wesentlichen geltend machen, das Gericht habe die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt, während es hätte feststellen müssen, dass sich die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nicht vom Rest der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 hätten trennen lassen, und diese Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Durchführungsverordnungen als Ganzes hätte erhoben werden müssen, ist festzustellen, dass der sich aus der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergebende Unzulässigkeitsgrund, den die Kommission, unterstützt durch den Rat, im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte, auf den Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 263 AEUV und nicht auf den Umstand gestützt war, dass sich diese Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen nicht hätten trennen lassen.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Die Organe tragen als Erstes vor, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass Jiangsu Seraphim nicht befugt gewesen sei, die Nichtigerklärung der genannten Bestimmungen zu beantragen, und dass die Klägerin daher nicht im Sinne der auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), zurückgehenden Rechtsprechung daran "gehindert" gewesen sei, diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben.

    Soweit die Organe als Erstes geltend machen, das Gericht habe im Hinblick auf die sich aus den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergebende Rechtsprechung zu Unrecht befunden, dass Jiangsu Seraphim keine unmittelbare Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nach ihrem Erlass habe erheben können, so dass die Klägerin also nicht daran "gehindert" im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen sei, eine Einrede der Rechtswidrigkeit auf der Grundlage von Art. 277 AEUV im Rahmen der Klage einzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht u. a. in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils zwar auch die Frage geprüft hat, ob die Klägerin als von den mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen unmittelbar und gegebenenfalls individuell betroffen angesehen werden kann, doch geht u. a. aus Rn. 64 des angefochtenen Urteils hervor, dass es die Zulässigkeit dieser Einrede der Rechtswidrigkeit bejaht hat, weil Jiangsu Seraphim kein Rechtsschutzinteresse bezüglich dieser Bestimmungen unmittelbar nach ihrem Erlass gehabt habe.

    Soweit die Organe als Zweites und hilfsweise im Wesentlichen geltend machen, das Gericht habe die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt, während es hätte feststellen müssen, dass sich die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit beanstandeten Bestimmungen nicht vom Rest der Durchführungsverordnungen Nrn. 1238/2013 und 1239/2013 hätten trennen lassen, und diese Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Durchführungsverordnungen als Ganzes hätte erhoben werden müssen, ist festzustellen, dass der sich aus der Rechtsprechung nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergebende Unzulässigkeitsgrund, den die Kommission, unterstützt durch den Rat, im ersten Rechtszug geltend gemacht hatte, auf den Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 263 AEUV und nicht auf den Umstand gestützt war, dass sich diese Bestimmungen von den übrigen Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen nicht hätten trennen lassen.

  • EuGH, 28.02.2019 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Das trifft im Allgemeinen für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Organe namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem Hersteller, der seine Produktion nicht in den Unionsmarkt ausführt, sondern sich auf ihren Absatz auf seinem nationalen Markt beschränkt, kann aber kein Dumping vorgeworfen werden (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 74).

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden, sind die Vorschriften des materiellen Unionsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt nur - und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten -, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach einer vom Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 83).

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: Organe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:315), mit dem das Gericht Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit für nichtig erklärt hat, als er die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (im Folgenden: Jiangsu Seraphim) betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T - 110/17, EU:T:2020:315), wird aufgehoben.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung etwa festgesetzter Antidumpingzölle nicht abschließend bestimmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

    Auszug aus EuGH, 16.03.2023 - C-439/20
    Wie das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-884/19 P und C-888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 17.12.2020 - C-601/19

    BP / FRA

  • EuGH, 09.11.2017 - C-205/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • EuGH, 06.09.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • EuGH, 17.09.2020 - C-12/19

    Troszczynski / Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System und Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C-439/20 P und C-441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System sowie Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C-439/20 P und C-441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt diese Voraussetzung, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich diese Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System und Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C-439/20 P und C-441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-766/21

    Parlament/ Axa Assurances Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV -

    10 Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System und Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission (verbundene Rechtssachen C-439/20 P und C-441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20 P, C-441/20 P   

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https://dejure.org/2022,17508
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - C-439/20 P, C-441/20 P (https://dejure.org/2022,17508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

    Rechtsmittel - Dumping - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Verordnung (EU) 2016/1036 - Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Dumping - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China - Verordnung (EU) 2016/1036 - Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-552/10

    Usha Martin / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    16 Das Gericht bezieht sich auf das Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, EU:T:2010:369), das im Rechtsmittelverfahren durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission (C-552/10 P, EU:C:2012:736), bestätigt wurde.

    51 Vgl. zu Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission (C-552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 36 in Verbindung mit Rn. 24).

    52 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission (C-552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 32).

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    Dies sind im Wesentlichen die Hauptfragen, die sich in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen stellen, bei denen es um zwei Rechtsmittel geht, die von der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-439/20 P und vom Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-441/20 P(2) (im Folgenden gemeinsam: Organe) eingelegt wurden und mit denen die Organe die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, EU:T:2020:315, im Folgenden: angefochtenes Urteil), begehren.

    - Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, EU:T:2020:315), wird aufgehoben;.

    - die von der Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd beim Gericht in der Rechtssache T-110/17 erhobene Klage wird abgewiesen;.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission (37/71, EU:C:1972:57, Rn. 11 und 12), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Spanien/Rat (C-442/04, EU:C:2008:58, Nr. 83).

    33 Vgl. hierzu neben der obigen Fn. 23 auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Spanien/Rat (C-442/04, EU:C:2008:58, Nr. 83).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    17 Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91 und 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Canadian Solar).

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56), und Canadian Solar (Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    39 Die Organe verweisen auf die Urteile vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 78), und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International (C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 52 bis 58).

    53 Vgl. zu Art. 14 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187, Rn. 57 bis 60).

  • EuG, 09.09.2010 - T-119/06

    Usha Martin / Rat und Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    16 Das Gericht bezieht sich auf das Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06, EU:T:2010:369), das im Rechtsmittelverfahren durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission (C-552/10 P, EU:C:2012:736), bestätigt wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1973 - 15/73

    Roswitha Kortner, verheiratete Schots, und andere gegen Rat und Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    23 Zur notwendigen Unterscheidung zwischen der Wirkung einer inzident getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit und einem Nichtigkeitsurteil vgl. die einschlägigen Überlegungen auf S. 195 der Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi in den verbundenen Rechtssachen Kortner u. a./Rat u. a. (15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, nicht veröffentlicht, EU:C:1973:164).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    13 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    17 Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat (C-236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 91 und 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Canadian Solar).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20
    13 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 17.12.2020 - C-601/19

    BP / FRA

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 11.05.2017 - C-44/16

    Dyson / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

  • EuGH, 09.11.2017 - C-205/16

    SolarWorld/ Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 19.06.2019 - C-612/16

    C & J Clark International

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 02.10.2014 - T-177/12

    Spraylat / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung

  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 28.06.1972 - 37/71

    Jamet / Kommission

  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

    Der Senat muss daher weder den Ausgang der bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Berufungsverfahren (verbundene Rechtssachen C-439/20 P und C-441/20 P) gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 8. Juli 2020 - T-110/17) abwarten, auf das die Strafkammer ihre Überlegungen stützt, noch selbst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen.
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