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   EuGH, 28.04.2022 - C-44/21   

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EuGH, 28.04.2022 - C-44/21 (https://dejure.org/2022,9308)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-44/21 (https://dejure.org/2022,9308)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-44/21 (https://dejure.org/2022,9308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Phoenix Contact

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 1 - Europäisches Patent - Einstweilige Maßnahmen - Befugnis der nationalen Gerichte, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2004/48/EG Art. 9 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 1 - Europäisches Patent - Einstweilige Maßnahmen - Befugnis der nationalen Gerichte, eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen auch ohne Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung darf nicht aufgrund fehlender Bewährung des Patents in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren versagt werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 811
  • EuZW 2022, 581
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden heranziehen müssen, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Darüber hinaus können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen -, für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf den Umstand, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines einen Antrag auf einstweilige Anordnung betreffenden innerstaatlichen Verfahrens ergangen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem einstweilige Maßnahmen erlassen werden können, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den oben in Rn. 15 angeführten Umständen zu belegen vermag, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Die Richtlinie findet allerdings, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 1 ergibt, unbeschadet etwaiger für die Rechtsinhaber günstigerer Instrumente in den Rechtsvorschriften u. a. der Mitgliedstaaten Anwendung (Urteil vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa, C-367/15, EU:C:2017:36, Rn. 22).

    Folglich wird mit der Richtlinie 2004/48 nur ein Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgeschrieben, der die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen (Urteil vom 25. Januar 2017, Stowarzyszenie O?‚awska Telewizja Kablowa, C-367/15, EU:C:2017:36, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Insoweit geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass mit ihr die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert werden sollen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 38).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie darauf abzielen, diejenigen Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, die zum einen eng mit ihrer Durchsetzung verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Sie entsprechen somit den Garantien, die in der Richtlinie 2004/48 zugunsten des Antragsgegners als Gegenstück zum Erlass einer einstweiligen Maßnahme, die seine Interessen beeinträchtigt hat, vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 74 und 75).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Diese Bestimmung verpflichtet somit die Mitgliedstaaten und letztlich die nationalen Gerichte, Garantien dafür zu bieten, dass insbesondere die in Art. 9 der Richtlinie 2004/48 genannten Maßnahmen und Verfahren nicht missbräuchlich verwendet werden (Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma, C-688/17, EU:C:2019:722, Rn. 68).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Ab diesem Zeitpunkt genießen sie somit in vollem Umfang den u. a. durch die Richtlinie 2004/48 gewährleisteten Schutz (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 48).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-247/20

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Assurance maladie complète)

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 10. März 2022, Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs [Umfassender Krankenversicherungsschutz], C-247/20, EU:C:2022:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, Magistrat der Stadt Wien, [Feldhamster - II], C-357/20, EU:C:2021:881, Rn. 20).
  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu belegen (Urteil vom 3. März 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt], C-590/20, EU:C:2022:150, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Dabei müssen sie sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um ihre Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten (vgl. etwa EuGH 28. April 2022 - C-44/21 - [Phoenix Contact] Rn. 49; 19. April 2016 - C-441/14 - [DI] Rn. 31 mwN) .
  • EuGH, 11.04.2024 - C-114/23

    Sapira

    Schließlich ist das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu belegen (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 16).
  • BAG, 23.03.2023 - 1 ABR 43/18

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)

    Um die praktische Wirksamkeit der in einer Richtlinie vorgegebenen Rechte zu gewährleisten und der sich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtung nachzukommen, sind die Gerichte gehalten, die nationalen Rechtsnormen im Rahmen der anerkannten Methoden im Licht der Richtlinie auszulegen (vgl. etwa EuGH 28. April 2022 - C-44/21 - [Phoenix Contact] Rn. 49; 19. April 2016 - C-441/14 - [DI] Rn. 31 mwN) .
  • EuGH, 15.09.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu belegen (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-473/22

    Mylan

    Was erstens die Verhältnismäßigkeit und die Fairness eines Systems einstweiliger Maßnahmen betrifft, in das eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung einbezogen wird, um die Entschädigung eines Antragsgegners zu gewährleisten, der durch ungerechtfertigte einstweilige Maßnahmen einen Schaden erlitten hat, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2004/48 Rechtsinstrumente vorgesehen hat, die es ermöglichen, die Gefahr, dass der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Maßnahmen einen Schaden erleidet, insgesamt zu verringern und ihn damit zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 44).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22

    Solarzelle 4

    Auch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-44/21) habe die Verfügungsklägerin für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung abwarten dürfen.

    Allerdings hat die Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung Phoenix Contact/Harting des EuGH (GRUR 2022, 811) einen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherten Rechtsbestand auch ohne erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren angenommen - so etwa wenn sich die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Einwendungen bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 Rn 18 - Harnkatheterset), das Erteilungsverfahren aufgrund Einwendungen Dritter wie ein kontradiktorisches Verfahren geführt wurde oder sich der gesicherte Rechtsbestand etwa dadurch ersehen lässt, dass namhafte Konkurrenten Lizenzen an dem Verfügungsschutzrecht genommen haben oder diese keine Rechtsbestandsverfahren initiiert haben, obwohl dies bei Zweifeln am Rechtsbestand zu erwarten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 45; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G Rn. 58 ff.).

    Auch nach Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Sache Phoenix Contact / Harting (GRUR 2022, 811) am 28.04.2022, wonach es europarechtlich unzulässig ist, wenn "der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat" , muss ein Patentinhaber grundsätzlich nicht vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Dringlichkeit zu wahren.

  • LG München I, 16.12.2022 - 21 O 12582/22

    Zeitliche Dringlichkeit bei notwendiger Untersuchung des mutmaßlich

    b) An dieser Konzeption von Grundsatz und Ausnahmen kann nach Überzeugung der Kammer (jedenfalls) seit dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 28.04.2022 in der Rechtssache C-44/21 - Phoenix Contact/Harting (GRUR 2022, 811) nicht festgehalten werden (vgl. LG München I GRUR 2022, 1808 Rn. 68 - Fingolimod; Heinze, GRUR 2022, 1795, 1798).

    a) Mit dem Unionsgerichtshof (vgl. EuGH GRUR Int 2020, 1071 Rn. 48 = BeckRS 2020, 490 - Paroxetin; GRUR 2022, 811 Rn. 41 - Phoenix Contact/Harting) geht die Kammer (jedenfalls) für europäische Patente davon aus, dass für sie ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der Gültigkeit streitet und sie ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang den unter anderem durch die RL 2004/48 gewährleisteten Schutz genießen.

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt vorliegend insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch des Fehlens einer positiven kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung, nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 46 - Phoenix Contact/Harting).

  • LG München I, 20.07.2022 - 7 O 6982/22

    Neubeginn der Dringlichkeitsfrist nach Urteil des EuGH

    Am 28.04.2022 ist das Urteil des EuGH in der Sache C-44/21 (GRUR 2022, 811) verkündet worden.

    Aufgrund der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 28.04.2022 in der Sache C-44/21 (GRUR 2022, 811) bedarf es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen (unzweifelhaft) keines erfolgreichen Durchlaufens eines Rechtsbestandsverfahrens als grundsätzliche formelle Erlassvoraussetzung.

    Für angemeldete europäische Patente gilt vielmehr ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der Gültigkeit (EuGH GRUR 2022, 811 Rn. 41 mwN).

    Die vorgenannte Rechtsprechung ist jedoch in vollem Umfang mit dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 28.04.2022 in der Sache C-44/21 (GRUR 2022, 811) für europarechtswidrig erklärt worden.

  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4c O 48/21

    Glatirameracetat

    Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH in der Sache Harting ./. Phoenix (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-44/21) neue Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere im Hinblick auf die Durchführung eines Rechtsbestandsverfahrens folgen.

    Ein Vorlageersuchen ist vorliegend nicht deshalb begründet, weil sich aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. April 2022, Az. C-44/21 (Phoenix/Harting) ergeben könnte, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung flexibilisiert und eine den Rechtsbestand bestätigende Entscheidung nicht mehr als mögliche Erlassvoraussetzung angesehen wird.

  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

    Daher ist das - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 105 Abs. 1 zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus können die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder die betroffenen wirtschaftlichen Interessen - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des in Art. 105 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG München, 06.10.2022 - 6 U 3044/22

    Kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand nach negativem qualifizierten Hinweis

  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 116/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    S1P-Rezeptormodulator

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22
  • LG München I, 27.10.2022 - 7 O 10295/22

    Vermutungswirkung für den Rechtsbestand des Verfügungspatents

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 83/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 117/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 2 U 121/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 82/22
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 20 U 51/22

    Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit auch im einstweiligen

  • LG München I, 14.07.2021 - 21 O 5436/21

    Dringlichkeitsschädlicher Verfügungsantrag wegen Patentverletzung mehrere Jahre

  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

  • LG München I, 29.09.2022 - 7 O 4716/22

    Anforderungen an den hinreichend gesicherten Rechtsbestand im einstweiligen

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 42/23

    S1P-Rezeptormodulator

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 54/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung 2

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 49/23
  • LG München I, 01.03.2023 - 7 O 1792/23

    Kein unzulässiges forum-shopping bei unterschiedlichen Streitgegenständen

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 43/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 43/23

    S1P-Rezeptormodulator II

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 48/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 45/23

    S1P-Rezeptormodulator I

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 45/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 49/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 47/23

    S1P-Rezeptormodulator IV

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 48/23

    S1P-Rezeptormodulator V

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 47/23
  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 50/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - U 46/23
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2023 - 2 U 46/23

    S1P-Rezeptormodulator III

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4a O 10/22
  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

  • LG Düsseldorf, 20.12.2022 - 4c O 63/22

    Feste Darreichungsform II

  • LG Düsseldorf, 20.12.2022 - 4c O 62/22

    Feste Darreichungsform

  • LG München I, 14.07.2021 - 21 O 5470/21

    Dringlichkeitsschädlicher Verfügungsantrag nach jahrelanger Kenntnis der

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