Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 09.08.1994 - C-44/93   

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https://dejure.org/1994,1054
EuGH, 09.08.1994 - C-44/93 (https://dejure.org/1994,1054)
EuGH, Entscheidung vom 09.08.1994 - C-44/93 (https://dejure.org/1994,1054)
EuGH, Entscheidung vom 09. August 1994 - C-44/93 (https://dejure.org/1994,1054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 1 und 3
    Staatliche Beihilfen; Bestehende und neue Beihilfen; Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren, für die aufgrund einer unveränderten Regelung vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Beihilfen gewährt ...

  • EU-Kommission

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Bestehende und neue staatliche Beihilfen; Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren; Gewährung von Beihilfen auf Grund von vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages erlassener Rechtsvorschriften; Auslegung des Art. ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung zur Kreditversicherung für Ausfuhren, für die aufgrund einer unveränderten Regelung vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags eingeführte Beihilfen gewährt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
    Diese letztgenannte Regel bedarf jedoch der Abmilderung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der für den Fall, daß die Kommission es unterlässt, ein förmliches Verfahren einzuleiten, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, der betreffende Staat nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, daß er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 6).

    13 Sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen dieser Bestimmungen ergibt sich, daß als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 die Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages bestanden, und die Beihilfen anzusehen sind, die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im genannten Urteil Lorenz ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften.

    16 Die nationalen Gerichte werden tätig aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat in bezug auf Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme untersagt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat oder die im Urteil Lorenz aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
    15 Was die Kommission anbelangt, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9) festgestellt, daß der Vertrag in Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.

    Dabei kann ein nationales Gericht Veranlassung haben, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteil Steinike & Weinlig, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
    Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie gemäß Artikel 93 Absatz 2, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 23).

    Neue Beihilfen sind somit einer präventiven Kontrolle durch die Kommission unterworfen und dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, solange diese sie nicht für mit dem Vertrag vereinbar erklärt hat (Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 24).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14) festgestellt hat, unterscheidet sich die der Kommission durch die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag vorbehaltene zentrale und ausschließliche Rolle bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt grundlegend von derjenigen, die den nationalen Gerichten hinsichtlich des Schutzes der Rechte zukommt, die der Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag enthaltenen Verbots zieht.
  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-44/93
    Als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht des Artikels 93 Absatz 3 gilt, sind dagegen die Maßnahmen anzusehen, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnrn.
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    bb) Für die Einstufung als neue oder umgestaltete Beihilfe hat der Gerichtshof zunächst darauf abgestellt, ob die Rechtsvorschriften, mit denen die Begünstigung gewährt wurde, geändert wurden, insbesondere was die Natur der Vorteile und die Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung betraf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 28 f.).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    31 Jedoch gehe aus den Urteilen vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), nicht hervor, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe nicht schon für sich allein genommen zur Gewährung einer neuen Beihilfe führe; jedenfalls lasse sich das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    41 Das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), sei im vorliegenden Fall relevant, da der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt habe, dass die in Rede stehende Maßnahme die Rechtsvorschriften, mit der die streitigen Vorteile eingeführt worden seien, nicht geändert habe, sowohl was ihre Art als auch die Tätigkeiten der öffentlichen Einrichtung betreffe, für die sie gegolten hätten, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese Maßnahme nicht als Einführung oder Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden könne.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    54 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils seine Aussage, dass "für die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV bei der Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, Maßstab die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen sind, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen", zum einen auf das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), gestützt hat.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

    95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen ( Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93 , EU:C:1994:311, Rn. 14, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 36).

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    aa) Art. 108 AEUV, der der Europäischen Kommission die fortlaufende Überprüfung und Kontrolle staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen ermöglichen soll, sieht für bestehende und für neue Beihilfen jeweils unterschiedliche Verfahren vor (vgl. z.B. EuGH-Urteil Namur-Les assurances du crédit/Office national du ducroire und Belgischer Staat vom 09.08.1994 - C-44/93, EU:C:1994:311).
  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind allein die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen (EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-44/93 "Namur-Les assurances de crédit", Slg. 1994, I-3829, Rz 28).

    Nicht von Bedeutung sind insoweit die Maßnahmen, die daneben die Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, auf den Wettbewerb oder auch nur für einen bestimmten Zeitraum auf die tatsächliche Höhe von Beihilfen auswirken können (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-3829, Rz 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    22 Er nimmt Bezug auf das Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311).

    Vgl. Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 29).

    32 Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 28).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Im Rahmen dieses Kontrollsystems nehmen die Kommission und die nationalen Gerichte unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Befugnisse wahr (Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 14).
  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

    Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind allein die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen (EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-44/93 "Namur-Les assurances de crédit", Slg. 1994, I-3829, Rz 28).

    Nicht von Bedeutung sind insoweit die Maßnahmen, die daneben die Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, auf den Wettbewerb oder auch nur für einen bestimmten Zeitraum auf die tatsächliche Höhe von Beihilfen auswirken können (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-3829, Rz 32).

  • EuG, 16.12.2010 - T-231/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, wonach das System der

    Die Kläger berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829).

    (vgl. in diesem Sinne Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 28).

    Das schließt ihre Angliederung an eine bestehende Beihilfe aus, da die vorliegenden Umstände nicht mit denen vergleichbar sind, die dem Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Randnr. 162 angeführt, zugrunde lagen.

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnrn.

    Diesem Ergebnis steht das Urteil Namur-Les assurances du crédit (Randnr. 28) nicht entgegen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Maßstab für dieEinstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe die Bestimmungen sind, in denen sie vorgesehen ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 24 TaBV 1939/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH zum funktionalen Auftraggeberbegriff sind folgende Merkmale für „Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen" charakteristisch: Die übertragenen Aufgaben sind eng mit institutionellen Funktionen und dem allgemeinen Wohl des Staates und der Bevölkerung verknüpft z. B. Verteidigung, Personennahverkehr, Sozialer Wohnungsbau, Grundversorgung mit Postdiensten, Druck von Ausweispapieren (vgl. EuGH 15.01.1998 - C-44/93 - aao, - Rdnr. 24 ff.; Zeiss in: Heiermann/Zeiss, juris PK - Vergaberecht, 4, Aufl;, § 98 GWB Rdnr. 104).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen - Bestehende oder neue Beihilfe

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 09.06.2009 - T-152/06

    NDSHT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • LAG Düsseldorf, 23.02.1996 - 10 Sa 1511/95

    Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1995 - C-194/94

    CIA Security International SA gegen Signalson SA und Securitel SPRL. - Auslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.10.2014 - T-291/11

    Portovesme / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif -

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 487/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben

  • VG Koblenz, 17.04.2007 - 1 K 457/06

    Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Betrieben des Beherbergungsgewerbes; Verstoß

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93   

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https://dejure.org/1994,21540
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und Belgischer Staat.

    Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfen - Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung, der vom Staat Vergünstigungen gewährt werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93
    "Zur Rolle der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9) entschieden, daß Artikel 93 EWG-Vertrag der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.

    Was die Aufgabe der Kommission angeht, die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, heisst es im Urteil Steinike und Weinlig (23):.

    Im Urteil Steinike und Weinlig (28) heisst es:.

    (33) - Siehe das Urteil Iannelli (Fußnote 20), Randnr. 12, das Urteil Steinike und Weinlig (Zitat in Nr. 61), Randnr. 10 sowie die in Fußnote 21 zitierten Urteile Compagnie commerciale de l' Oüst (Randnr. 33), Sanders (Randnr. 25), Lornoy (Randnr. 29) und Scharbatke (Randnr. 19).

    (34) - Urteil Capolongo (Fußnote 21), Randnr. 6 am Ende; Urteil Steinike und Weinlig (a. a. O., vorige Fußnote).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93
    (17) - Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83 (Heineken Brouwerijen/Inspecteurs der Vennootschapsbelasting Amsterdam und Utrecht, Slg. 1984, 3435, Randnr. 14); Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17).

    (19) - Siehe das Urteil in der Rechtssache C-301/87, a. a. O. (Fußnote 17) sowie das Urteil in der Rechtssache C-47/91 (Fußnote 6), Randnr. 24.

    (48) - Siehe das Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93
    (5) - Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92 (Banco de Crédito Industrial, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20).

    (26) - Urteil vom 27. März 1980, in der Rechtssache 61/79 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 31); siehe im gleichen Sinne die Definition, die das Urteil Banco de Crédito Industrial (Fußnote 5) in Anlehnung an die Rechtsprechung zum EGKS-Vertrag gibt: Randnr. 13 des Urteils.

    (29) - Siehe das Urteil in der Rechtssache C-387/92 (Fußnote 5).

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