Rechtsprechung
EuGH, 21.10.1999 - C-44/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1992 und 1993
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Kommission
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]
1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
- Wolters Kluwer
Pauschale Berichtigung von Mängeln des deutschen Kontrollsystems bei der Überprüfungen der An- und Verkaufsmaßnahmen sowie der Lagerhaltung von Interventions-Rindfleisch; Nichtanerkennung von Ausgaben; Beanstandungen des deutschen Kontrollsystems durch die Kommission
- Judicialis
EAGFL; ; Entscheidung 96/701/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EAGFL; Entscheidung 96/701/EG
1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 96/701/EG der Kommission vom 20. November 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/311/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
- EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 13.12.1990 - C-22/89
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteilevom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).Es ist Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen des Gemeinschaftsrechts veranlaßt worden seien (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16).
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit derBerechnungen der Kommission darzutun (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 17).
Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19; vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnrn.
- EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Es ist Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen des Gemeinschaftsrechts veranlaßt worden seien (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16). - EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Sie erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die vom EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.
- EuGH, 01.10.1998 - C-209/96
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
16 und 17, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 43). - EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19; vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnrn. - EuGH, 06.05.1982 - 146/81
BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Auch wenn Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 weniger detaillierte Bestimmungen als Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2456/93 enthielt, so sind doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes in dieser Vorschrift, die im Agrarbereich Ausdruck der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) ist, die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13). - EuGH, 10.11.1993 - C-48/91
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Es ist Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen des Gemeinschaftsrechts veranlaßt worden seien (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 16). - EuGH, 01.10.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Nach ständiger Rechtsprechung ist in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteilevom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36). - EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Im Fall einer Beanstandung ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; hat sie diesen Nachweis erbracht, so hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls darzulegen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19; vom 10. November 1993 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, Randnr. 18, und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnrn.
- EuGH, 22.11.2001 - C-147/99
Italien / Kommission
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (siehe u. a. Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 28).Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Begründungspflicht der Kommission nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (siehe das genannte Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 21).
Im Übrigen ist die Kommission bei ihrer Entscheidung nicht an die Schlussfolgerungen der Schlichtungsstelle gebunden (siehe das genannte Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 18).
- EuGH, 13.09.2001 - C-374/99
Spanien / Kommission
Daher ist die Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung nicht an das Ergebnis der Schlichtungsstelle gebunden (Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).Im Übrigen bildet die Angabe von Einzelfällen, in denen die Kommission die Missachtung der anwendbaren Agrarregelung feststellt, wenn sie die Wirksamkeit des von einem Mitgliedstaat angewandten Überwachungs- und Kontrollsystems rügt, nur ein Element neben anderen (Urteile vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 42, und vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 32).
Wenn die Kommission in einem Haushaltsjahr Mängel feststellt, aber daraus keine finanziellen Konsequenzen zieht, so kann ihr dies vor allem dann nicht die Befugnisnehmen, dies in späteren Haushaltsjahren zu tun, wenn diese Mängel weiter bestehen, und auch erstmals festgestellte Mängel können berücksichtigt werden, um die Höhe der pauschalen Berichtigung zu ermitteln (Urteil vom 21. Oktober 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 14).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-377/99
Deutschland / Kommission
Siehe auch das Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).36: - Vgl. das Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).
- EuGH, 08.05.2003 - C-349/97
Spanien / Kommission
Dazu ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Kommission in einem bestimmten Haushaltsjahr Mängel feststellt, daraus aber keine finanziellen Konsequenzen zieht, ihr nicht die Befugnis nimmt, diese in späteren Haushaltsjahren zu ziehen, vor allem wenn diese Mängel weiter bestehen; bei der Bestimmung der Höhe der pauschalen Berichtigung können auch erstmals festgestellte Mängel berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 14, und vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
Spanien / Kommission
25: - Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18). - EuGH, 14.12.2000 - C-245/97
Deutschland / Kommission
16 und 17, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-5655, Randnr. 43, und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 55). - Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00
Spanien / Kommission
19: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 39. Siehe auch Urteile vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 9) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-374/99
Spanien / Kommission
32: - Urteil vom 4. Juli 1996, angeführt in Fußnote 20.33: - Im vorliegenden Fall das Dokument vom 23. September 1997.34: - Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-245/97
Deutschland / Kommission
15: - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn. 19 bis 21), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21). - EuG, 22.11.2018 - T-508/15
Litauen / Kommission - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung …
En ce qui concerne les doutes de l'organe de conciliation quant au bien-fondé de la correction financière forfaitaire de 5 % fixée par la première décision fixant la correction financière forfaitaire, il y a lieu de rappeler que, conformément au rôle et aux règles de fonctionnement de l'organe de conciliation tels que prévus par les articles 12 et suivants du règlement n o 885/2006, la position de l'organe de conciliation ne préjuge pas la décision définitive de la Commission et que, par suite, la Commission, lorsqu'elle arrête sa décision, n'est pas liée par les conclusions de l'organe de conciliation (voir, par analogie, arrêts du 21 octobre 1999, Allemagne/Commission, C-44/97, EU:C:1999:510, point 18, et du 24 février 2005, Pays-Bas/Commission, C-318/02, non publié, EU:C:2005:104, point 49). - EuG, 19.11.2015 - T-107/14
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99
Niederlande / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2001 - C-147/99
Italien / Kommission
- EuGH, 24.02.2005 - C-318/02
Niederlande / Kommission
- EuGH, 16.12.2004 - C-24/03
Italien / Kommission
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Kommission
- EU-Kommission
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1992 und 1993
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
- EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, …und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).11: - Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 43).
12: - Vgl. insbesondere Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).
- EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, …und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).L 182, S. 45.7: - Urteil in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnrn.
- EuGH, 01.10.1998 - C-209/96
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
11: - Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 43).
- EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt wird (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23). - EuGH, 01.10.1998 - C-242/96
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
L 182, S. 45.7: - Urteil in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnrn. - EuGH, 10.11.1993 - C-48/91
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
In einem Urteil vom 1. Oktober 1998(7) hat der Gerichtshof insbesondere ausgeführt: "... der EAGFL [finanziert] nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. Urteil vom 10. November 1993 inder Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 14). - EuGH, 06.10.1993 - C-55/91
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, …und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).