Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2004 - C-440/00   

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https://dejure.org/2004,1370
EuGH, 13.01.2004 - C-440/00 (https://dejure.org/2004,1370)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2004 - C-440/00 (https://dejure.org/2004,1370)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - C-440/00 (https://dejure.org/2004,1370)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne & Nagel

  • EU-Kommission PDF

    Gesamtbetriebsrat der Kühne & Nagel AG & Co. KG gegen Kühne & Nagel AG & Co. KG.

    Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Richtlinie 94/45 - Auskünfte, die zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind - Pflicht der zentralen Leitung ...

  • EU-Kommission

    Gesamtbetriebsrat der Kühne & Nagel AG & Co. KG gegen Kühne & Nagel AG & C

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rechtsstreit wegen eines Auskunftsverlangens eines Gesamtbetriebsrats im Hinblick auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats; Erteilung von Auskünften für Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats bei Sitz der zentralen Leitung des Unternehmens ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    RL 94/45/EG Art. 1; ; RL 94/45/EG Art. 2 Abs. 1; ; RL 94/45/EG Art. 3; ; RL 94/45/EG Art. 4; ; RL 94/45/EG Art. 5; ; RL 94/45/EG Art. 6 Abs. 1; ; RL 94/45/EG Art. 11; ; RL 94/45/EG... Art. 14 Abs. 1; ; EBRG § 2 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gesamtbetriebsrat./Kühne & Nagel. Zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats bei einer Unternehmensgruppe, deren zentrale Leitung sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet ? Keine Umgehung des Unterrichtungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE PFLICHT ZUR UNTERRICHTUNG DER BESCHÄFTIGTEN GEMEINSCHAFTSWEIT TÄTIGER UNTERNEHMENSGRUPPEN IM HINBLICK AUF DIE EINRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN BETRIEBSRATS KANN NICHT DADURCH UMGANGEN WERDEN, DASS DIE ZENTRALE LEITUNG DER GRUPPE AUßERHALB DER ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kühne & Nagel

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kühne & Nagel

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.1.2004)

    Europarichter erleichtern Bildung von Euro-Betriebsräten // Auch Konzerne mit Sitz außerhalb der EU auskunftspflichtig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts über die Auslegung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 179
  • EuZW 2004, 96 (Ls.)
  • NZA 2004, 160
  • DVBl 2004, 498
  • BB 2004, 441
  • DB 2004, 605
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.03.2001 - C-62/99

    Bofrost*

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-440/00
    35 Die deutsche Regierung trägt außerdem vor, dass Generalanwalt Saggio die Existenz einer umfassenden Auskunftspflicht in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Urteil vom 29. März 2001, Slg. 2001, I-2579) anerkannt habe.

    40 Nach dem System der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29).

    46 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie unerlässlich ist, den betroffenen Arbeitnehmern Zugang zu den Informationen zu verschaffen, aufgrund deren sie feststellen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und ihren eigenen Vertretern haben, denn ein derartiges Recht auf Unterrichtung stellt eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe dar, das seinerseits Voraussetzung für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder für ein Verfahren zur länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist (Urteil Bofrost*, Randnrn.

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 32/99

    Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung

    Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann.

    Mit Urteil vom 13. Januar 2004 hat der Europäische Gerichtshof die Fragen dahin beantwortet, dass die Richtlinie im Sinne des Bestehens einer horizontalen Auskunftsverpflichtung der betreffenden Unternehmen auszulegen sei und die Auskunftspflicht sich auf die vom Gesamtbetriebsrat gewünschten Informationen dann erstrecke, wenn diese für die Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich seien (EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG- Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Unternehmensleitungen der fingierten zentralen Leitung diese Informationen zur Verfügung stellen (EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    a) Allerdings hat der EuGH die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 EBR-RL, deren Umsetzung § 5 Abs. 1 EBRG dient, dahingehend ausgelegt, dass die Daten über die Struktur oder die Organisation einer Unternehmensgruppe der Arbeitnehmervertretung nur dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zu den Informationen gehören, die zur Aufnahme von Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind (EuGH 20. März 2001 - C-62/99 [bofrost*] - Slg. 2001-I, 2579 = AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 2 = EzA EG.Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 2; EuGH 13. Januar 2004 - C-440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

    Unter dieser Voraussetzung werden sie von der Auskunftspflicht der zentralen Leitung nach Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 EBR-RL erfasst (EuGH 13. Januar 2004 - C- 440/00 [Kühne & Nagel] - AP EWG-Richtlinie Nr. 94/45 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45 Nr. 3).

  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen

    Im Übrigen hat nach der Richtlinie 94/45/EG jedes Unternehmen einer Unternehmensgruppe die betreffenden Daten, soweit es über sie verfügt oder sie sich beschaffen kann, den Organen der internen Arbeitnehmervertretung auf Antrag zur Verfügung zu stellen (EuGH 13. Januar 2004 - Rs C-440/00 - Kühne & Nagel - EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 94/45/EG Nr. 3, Rn. 47, 57).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-349/01

    ADS Anker

    46 Nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie wird die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Wesentlichen durch ein System von Verhandlungen zwischen der zentralen Leitung und den Arbeitnehmervertretern gewährleistet (Urteil Bofrost*, Randnr. 29, und Urteil vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00, Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-478/03

    Celtec

    26 - Vgl. analog zur Anhörungspflicht nach der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64) die Urteile vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00 (Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000) und vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592 - Verbot der Weitergabe von

    22- Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579, Randnr. 28) und vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-440/00 (Gesamtbetriebsrat der Kühne & Nagel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 39).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-440/00   

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https://dejure.org/2002,22522
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-440/00 (https://dejure.org/2002,22522)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-440/00 (https://dejure.org/2002,22522)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.03.2001 - C-62/99

    Bofrost*

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-440/00
    5 - Urteil vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-62/99 (Bofrost*, Slg. 2001, I-2579).

    15 - Mir scheint, dass der Gerichtshof im Urteil Bofrost* nicht anders vorgegangen ist, als er den Umfang der fraglichen Pflicht auf die "Informationen ..., aufgrund deren [die betroffenen Arbeitnehmer oder ihre Vertreter] beurteilen können, ob sie einen Anspruch auf Aufnahme der Verhandlungen [zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens] haben, und gegebenenfalls ihren entsprechenden Antrag korrekt formulieren können", ausgedehnt hat (Randnr. 38 des Urteils).

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