Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.1999 - C-440/97   

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https://dejure.org/1999,578
EuGH, 28.09.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,578)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort der Verpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • EU-Kommission PDF

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 1
    Bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung des Erfuellungsorts nach dem Recht, das nach den ...

  • EU-Kommission

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation; Transportschäden bei der Lieferung einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erfüllungsort folgt nationalem Recht

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1
    Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 5 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort einer Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation - Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung - Bestimmung nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts oder anhand ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 719
  • EuZW 2000, 288 (Ls.)
  • WM 2000, 43
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Um die volle Wirksamkeit der Begriffe des Brüsseler Übereinkommens im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 220 EG-Vertrag (jetzt Artikel 293 EG) sicherzustellen, in Ausführung dessen das Brüsseler Übereinkommen zustandegekommen ist, befürwortet der Gerichtshof im Rahmen des Möglichen eine autonome Auslegung dieser Begriffe im Gegensatz zu einer Auslegung, die auf das nationale Recht verweist (Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10).

    Bei Arbeitsverträgen hat der Gerichtshof jedoch angenommen, daß der Erfüllungsort für die maßgebliche Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16) und nach denen auf den Ort abzustellen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20).

    Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission empfehlen eine Erstreckung der im Urteil Mulox IBC vertretenen Auffassung auf alle Arten von Verträgen.

    Daß bei Arbeitsverträgen für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen, sondern auf den Ort abgestellt wird, an dem die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung stattgefunden haben, ist hingegen mit einem Hinweis auf Besonderheiten dieses Vertragstyps begründet worden (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 15); diese hatten den Gerichtshof schon zuvor zu der Feststellung veranlaßt, daß bei diesen Verträgen im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, und Mulox IBC, Randnr. 14).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Was die Wendung "Ort..., an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, daß diese auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteile Tessili, Randnr.13, und Custom Made Commercial, Randnr. 26).

    Die Erwägung, daß der Erfüllungsort in der Regel der Ort ist, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, ist aber im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung für die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für Vertragsklagen vorgesehene Zuständigkeitsregel ausschlaggebend gewesen (Urteile Shenavai, Randnr. 18, und Custom Made Commercial, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, kann keine dieser Auslegungsmöglichkeiten ausschließlich angewandt werden, da eine sachgerechte Entscheidung für jede Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gesondert zu treffen ist (Urteile Tessili, Randnr. 11, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 7).

    Was die Wendung "Ort..., an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, daß diese auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (vgl. Urteile Tessili, Randnr.13, und Custom Made Commercial, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Wenn diese Besonderheiten jedoch nicht vorliegen, ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit zu konzentrieren (Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 17).

    Die Erwägung, daß der Erfüllungsort in der Regel der Ort ist, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist, ist aber im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung für die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens für Vertragsklagen vorgesehene Zuständigkeitsregel ausschlaggebend gewesen (Urteile Shenavai, Randnr. 18, und Custom Made Commercial, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Die Cour de cassation führte aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473) für Recht erkannt, daß sich der Ort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei dieses Recht könne auch die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens über ein Einheitliches Gesetz umfassen (Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913) , sofern die Parteien diesen Ort nicht selbst in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksamen Vereinbarung bestimmten (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89).

    Überdies hat der Gerichtshof die Konsequenzen daraus gezogen, daß die nationalen Rechte bei der Regelung von Verträgen dem Parteiwillen im allgemeinen einen hohen Stellenwert einräumen, und dementsprechend entschieden, daß die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre (Urteil Zelger, Randnr. 5), sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnrn.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Überdies hat der Gerichtshof die Konsequenzen daraus gezogen, daß die nationalen Rechte bei der Regelung von Verträgen dem Parteiwillen im allgemeinen einen hohen Stellenwert einräumen, und dementsprechend entschieden, daß die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung genügt, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre (Urteil Zelger, Randnr. 5), sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, daß die von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, kann keine dieser Auslegungsmöglichkeiten ausschließlich angewandt werden, da eine sachgerechte Entscheidung für jede Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens gesondert zu treffen ist (Urteile Tessili, Randnr. 11, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86, Gubisch Maschinenfabrik, Slg. 1987, 4861, Randnr. 7).
  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Daß bei Arbeitsverträgen für die Bestimmung des Erfüllungsorts nicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht verwiesen, sondern auf den Ort abgestellt wird, an dem die tatsächlichen Vorgänge zur Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtung stattgefunden haben, ist hingegen mit einem Hinweis auf Besonderheiten dieses Vertragstyps begründet worden (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 15); diese hatten den Gerichtshof schon zuvor zu der Feststellung veranlaßt, daß bei diesen Verträgen im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, und Mulox IBC, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

    Auszug aus EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
    Angesichts dessen ist zu unterstreichen, daß die Rechtssicherheit eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, jeweils m.w.Nachw.).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    (3) Anders als nach der Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Erfüllungsort nicht mehr nach der lex causae, also mit Hilfe des Internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts zu bestimmen (sog. Tessili-Regel; vgl. EuGH, NJW 1977, 491; NJW 2000, 719; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; näher hierzu z.B. Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    11, 12, 18 und 19, vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, CustomMade Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 18, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteile Handte, Randnr. 18, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24).

    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

    Andererseits kann der Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch nicht autonom ausgelegt werden, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili (vgl. oben, Randnr. 33), die der Gerichtshof erst kürzlich in den Urteilen GIE Groupe Concorde u. a. und Leathertex bestätigt hat, in Frage stellen würde.

    Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

    Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage

    Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmende nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76 Tessili Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491, jeweils Rn. 13 ff, vom 28. September 1999 - C-440/97 Concorde Slg. 1999 I 6342 = NJW 2000, 719, jeweils Rn. 13 und vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 56; Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 - NJW 1991, 3095, 3096; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. 2001 Art. 5 EuGVÜ Rn. 19 f; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 10 und Einleitung Rn. 24, vgl. ferner ders. EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. 2003 Art. 5 EuGVO Rn. 10 ff; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 5 EuGVÜ Rn. 7, vgl. ferner ders. 4. Aufl. 2005 Art. 5 EuGVO Rn. 7).
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

    Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte Tessili-Regel nach dem 18. September 1988 in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt (Rechtssache Custom Made Commercial: Urteil vom 29. Juni 1994, Rs. C-288/92, Slg. 1994 I, 2913 = NJW 1995, 183 = EuZW 1984, 763; Rechtssache IE Groupe Concorde u.a.: Urteil vom 28. September 1999, Rs. C-440/97, EuGHE 1999 I, 6307 = NJW 2000, 719).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in diesem Artikel auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, dessen Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird, und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden hat (vgl. in Bezug auf den Begriff der "Verpflichtung" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile De Bloos, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial, C-288/92, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 23, vom 5. Oktober 1999, Leathertex, C-420/97, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44, sowie in Bezug auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteile Tessili, Randnr. 13, Custom Made Commercial, Randnr. 26, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, Leathertex, Randnr. 33, und Besix, Randnrn.
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

    Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des

    Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO nach dem deutschen Kollisionsrecht zu bestimmen ist, weil die deutschen Gerichte mit der Sache befaßt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1999 - Slg. 1999, I-6307, NJW 2000, 719; Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01, NJW-RR 2003, 192 = WM 2003, 1530 unter II 1; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO, unter II 2 d (1) zu dem gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1 a und b).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44), und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, Tessili, 12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, sowie Besix, Randnrn.

    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    24 Die nationalen Gerichte müssen die genannten Regeln unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt, auslegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 38).

    25 Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (vgl. Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, Besix, Randnr. 26, und Owusu, Randnr. 40).

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16

    Dienstleistungen; allgemeine Geschäftsbedingungen; Erfüllungsortvereinbarungen;

  • OLG Nürnberg, 03.05.2017 - 12 U 2484/16

    Formwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und internationale Zuständigkeit

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

  • OLG Stuttgart, 19.01.2005 - 8 W 411/04

    Internationale Zuständigkeit: Ort der Wohnanlage als Erfüllungsort des

  • EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

    Italian Leather

  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02

    Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 70/03

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-256/00

    Besix

  • OLG Stuttgart, 24.03.2004 - 14 U 21/03

    Internationale Zuständigkeit: Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne der

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-281/02

    Owusu

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 645/02

    Zahlungsklage aus finanziertem Gebrauchtwagenkauf mit Käufern aus Frankreich:

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 15 U 18/10

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand

  • OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01

    Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 16 U 54/19

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft

  • OLG Hamm, 13.11.2006 - 8 U 139/06

    Gerichtsstand bei Geltendmachung von Ansprüchen eines ausgeschiedenen BGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-234/04

    Kapferer - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Verpflichtung zur

  • LG München I, 21.02.2007 - 21 O 10626/06

    Gerichtsstand bei Vertragsstrafenanspruch aus einer Unterlassungserklärung

  • LG Köln, 26.06.2013 - 28 O 80/12

    LG Köln lehnt sowohl Täter- als auch Störerhaftung von Personensuchmaschinen ab

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Zuständigkeit - Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag -

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 313/00
  • LG Mönchengladbach, 17.08.2012 - 3 O 346/11

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Klage eines deutschen Reiseunternehmens gegen

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2002 - 15 U 211/01
  • ArbG Wiesbaden, 10.11.1999 - 3 Ca 1157/99

    Ermittlung des arbeitsrechtlichen Gerichtsstandes nach dem geltenden EU-Recht;

  • LG Freiburg, 13.05.2005 - 2 O 401/04

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsortes

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,18036
Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,18036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,18036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - C-440/97 (https://dejure.org/1999,18036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • EU-Kommission PDF

    GIE Groupe Concorde u. a. gegen Kapitän des Schiffes "Suhadiwarno Panjan" u. a.

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Erfüllungsort der Verpflichtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    2 Vor jetzt mehr als zwanzig Jahren verpflichtete der Gerichtshof in dem Urteil Tessili(3), bestätigt im Urteil Custom Made Commercial(4), das Gericht, bei dem eine auf Vertragsrecht beruhende Klage erhoben worden ist, zunächst zu ermitteln, welches Recht auf ein Rechtsgeschäft anwendbar ist, und sodann, entsprechend diesem Recht den Erfuellungsort zu bestimmen.

    14 Der Gerichtshof hat von der allgemeinen Regel im Urteil Tessili nur eine Ausnahme zugelassen.

    22 Nach Ansicht der Kommission war die vom Gerichtshof im Urteil Tessili gewählte Lösung von Anfang an zeitbedingt, da es seinerzeit unmöglich gewesen sei, zu einer gemeinschaftsrechtlichen Auslegung zu gelangen, die einheitliche Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewährleistet hätte.

    27 Der Gerichtshof hat alle diese Fragen bereits in seinem Urteil Tessili beantwortet.

    44 Die Kritik an den Urteilen Tessili und Custom Made betrifft grundsätzlich zwei Gesichtspunkte: die praktische Schwierigkeit ihrer Anwendung und die unerwünschten Folgen, die Heranziehung des anwendbaren materiellen Rechts als Kriterium für die Entscheidung einer Zuständigkeitsfrage hat.

    Zusammengefasst garantiert die im Urteil Tessili beschriebene Methode keine grössere Rechtssicherheit als eine auf einer autonomen Auslegung beruhende Lösung und erschwert die Aufgabe des Gerichts, das über die Klage befindet, unnötig.

    95 Die Schwierigkeiten, die im Urteil Tessili verankerte Rechtsprechung mit sich bringt, lassen eine Änderung der Leitlinien der Rechtsprechung des Gerichtshofes ratsam erscheinen.

    (3) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473).

    (11) - Urteil Tessili (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 13).

    (24) - Wenn es sich nach der Prüfung für zuständig erachtet, kann es nämlich noch bei der Behandlung der Hauptsache von seinem Ergebnis, zu dem es in bezug auf die Zuständigkeit gelangt ist, Abstand nehmen, denn "die Auslegung jener Ausdrücke und Begriffe [aus dem Bereich des Zivil-, Handels- und Verfahrensrechts] für die Zwecke des Übereinkommens [greift] der Frage der auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbaren Sachnorm nicht vor" (Urteil Tessili, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11).

    (36) - Die der Gerichtshof so auslegt, daß "Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auszuräumen" sind (Urteil Tessili, Randnr. 9).

    (42) - Der Gerichtshof hat festgestellt, es sei wünschenswert, daß "zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht" (Urteil Tessili, Randnr. 13).

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    89 Wie Generalanwalt Lenz selbst einräumt, weicht seine Methode vom Urteil De Bloos in gewisser Weise ab, da unter "vertragliche Verpflichtung" nur jene zu verstehen sei, "die bei weitem besser geeignet ist, einen sachnahen Gerichtsstand herbeizuführen"(60).

    Schuld daran ist das Urteil De Bloos.

    (5) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497).

    (20) - Urteil De Bloos (Randnr. 14).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    (37) - Dazu gehört als wesentlicher Bestandteil die Möglichkeit, "eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten" (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 17).

    (51) - Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    2 Vor jetzt mehr als zwanzig Jahren verpflichtete der Gerichtshof in dem Urteil Tessili(3), bestätigt im Urteil Custom Made Commercial(4), das Gericht, bei dem eine auf Vertragsrecht beruhende Klage erhoben worden ist, zunächst zu ermitteln, welches Recht auf ein Rechtsgeschäft anwendbar ist, und sodann, entsprechend diesem Recht den Erfuellungsort zu bestimmen.

    (4) - Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913).

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    In seinem Urteil Ivenel(7) hat der Gerichtshof entschieden, daß von allen aus einem Arbeitsvertrag entstandenen Verpflichtungen für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 nur diejenige als maßgeblich anzusehen sei, die für den Vertrag "charakteristisch" ist.

    (7) - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81 (Ivenel, Slg. 1982, 1891).

  • EuGH, 27.03.1963 - 28/62

    Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    (14) - Vgl. Urteil vom 27. März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28/62 bis 30/62 (Da Costa u. a., Slg. 1963, 63, insbes. S. 80 f.).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    (19) - Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    (52) - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95 (Farrell, Slg. 1997, I-1683).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    (39) - Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1999 - C-440/97
    Vgl. z. B. Urteil vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91 (Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.10.1976 - 29/76

    LTU / Eurocontrol

  • EuGH, 14.07.1977 - 9/77

    Bavaria Fluggesellschaft u.a. / Eurocontrol

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 -

    Der Gerichtshof wollte jedoch von der in den Urteilen De Bloos und Tessili entwickelten Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht abrücken, sondern hat diese Auslegung - trotz der vielfachen Kritik und trotz der Aufrufe von Generalanwälten(88) zur Änderung der Rechtsprechung - mehrfach bestätigt, z. B. in den Urteilen GIE Groupe Concorde(89) und Leathertex(90).

    83 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 16. März 1999 in der Rechtssache GIE Groupe Concorde (C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Nr. 28).

    89 - Urteil vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde (C-440/97, Slg. 1999, I-6307).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    103 - In Fn. 27 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Freeport (EU:C:2007:302) hat Generalanwalt Mengozzi ausgeführt: " Innerhalb gewisser Grenzen ist das forum shopping , mit dem nach der von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer gegebenen Definition die " Wahl eines Gerichtsstands je nach den Vorteilen , die sich aus dem dort angewandten materiellen (oder auch Verfahrens-) Recht ableiten lassen" (vgl. Schlussanträge GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, [EU:C:1999:146], Fn. 10), beabsichtigt ist, zweifellos rechtmäßig ." (Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-334/00

    Tacconi

    18: - Siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-440/97 (GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere

    27 - Innerhalb gewisser Grenzen ist das forum shopping , mit dem nach der von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer gegebenen Definition die "Wahl eines Gerichtsstands je nach den Vorteilen, die sich aus dem dort angewandten materiellen (oder auch Verfahrens-)Recht ableiten lassen" (vgl. Schlussanträge vom 16. März 1999, GIE Groupe Concord u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, insbes.
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