Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2006 - C-441/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1727
EuGH, 27.04.2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-441/02 (https://dejure.org/2006,1727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung der Voraussetzungen für die Beschränkung der Freizügigkeit bei Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern; Zulässigkeit von Ausweisungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach § 47 Absatz 1 Ausländergesetz (AuslG); Anforderungen an eine ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 64/221 Art. 2; RL 64/221 Art. 3 Abs. 1; RL 64/221 Abs. 2; RL 64/221 Art. 9 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2; AufenthG/EWG § 12 Abs. 3; AufenthG/EWG § 12 Abs. 4; AufenthG/EWG § 12 Abs. 2
    D (A), Ausweisung, Unionsbürger, Strafurteil, Freizügigkeit, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Verwaltungspraxis, Generalprävention, Schutz von Ehe und Familie, Sofortvollzug, Suspensiveffekt

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. ... 39; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 4; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 5; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 8; ; Richtlinie 73/148/EWG Art. 10; ; Richtlinie 90/364/EWG Art. 1; ; Richtlinie 90/364/EWG Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 39 EG) - Richtlinien 64/221/EWG, 73/148/EWG und 90/364/EWG - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Öffentliche ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.4.2006)

    EU-Rügen gegen Deutschland zurückgewiesen // Rechtswidrige Abschiebungspraxis nicht belegt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 5. Dezember 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 18 und 39 EG - Artikel 3 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3266 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1151
  • EuZW 2006, 704 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1029
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

    38 Die Bestimmungen des § 47 Absätze 1 und 2 Nummer 1 AuslG genügen - für sich genommen - nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, da sie zur Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung führen, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung stets berücksichtigt würde (vgl. in diesem Sinne zu § 47 Absatz 1 Nummer 2 AuslG Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn.

    107 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die von den innerstaatlichen Behörden im Einzelfall vorgenommene Prüfung, ob ein persönliches Verhalten vorliegt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, und wo gegebenenfalls der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen liegt, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu erfolgen (Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 95).

    Zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, können Gründe des Allgemeininteresses nur dann herangezogen werden, wenn die fragliche Regelung diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43, vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 24, Carpenter, Randnr. 40, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 97).

    Es steht insbesondere fest, dass die Entfernung einer Person aus dem Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, wie es durch Artikel 8 EMRK geschützt wird und das zu den Grundrechten gehört, die nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 98).

    Außer in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser anderen zuständigen Stelle treffen (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 105).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    42 Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2003 in der Rechtssache C-129/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-14637, Randnrn.

    47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich eine Vertragsverletzung aus dem Bestehen einer Verwaltungspraxis ergeben, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, auch wenn die anwendbare nationale Regelung als solche, wie sich aus den Randnummern 39 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt, mit diesem Recht vereinbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747, Randnr. 13).

    59 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23) grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben und ihre mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann.

    61 Jedoch muss nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 56, vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-415/01, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    45 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Kommission bei ihm die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen kann, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C-20/01 und C-28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 30, vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-157/03, Kommission/Spanien, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 44, und vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    50 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG darstellen kann, dass es sich hierbei aber um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3753, Randnr. 42, vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 28, und Kommission/Belgien, Randnr. 29).

    60 Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    Da die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein müssen, kann der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen (Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8); die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 20).

    61 Jedoch muss nicht in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist (Urteile vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 56, vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 25, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    48 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 27).

    49 Bezüglich einer die Anwendung einer nationalen Vorschrift betreffenden Rüge hat der Gerichtshof entschieden, dass für den Nachweis einer Vertragsverletzung Beweiselemente vorgelegt werden müssen, die im Vergleich zu denen, die gewöhnlich im Rahmen einer nur den Inhalt einer nationalen Vorschrift betreffenden Vertragsverletzungsklage herangezogen werden, besonderer Natur sind, und dass die Vertragsverletzung daher nur durch einen hinreichend dokumentierten und detaillierten Nachweis der der nationalen Verwaltung bzw. den nationalen Gerichten vorgeworfenen und dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnenden Praxis dargetan werden kann (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 28).

    50 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer gegen die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 226 EG darstellen kann, dass es sich hierbei aber um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln muss (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3753, Randnr. 42, vom 26. April 2005 in der Rechtssache C-494/01, Kommission/Irland, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 28, und Kommission/Belgien, Randnr. 29).

    73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-415/01, Kommission/Belgien, Slg. 2003, I-2081, Randnr. 21).

    76 Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen verlangt, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können (vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und Kommission/Spanien, Randnr. 44).

    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

    67 Nach Auffassung der Kommission bedürfen die deutsche Rechtslage und Verwaltungspraxis insoweit einer eindeutigen Klarstellung, um jeden Zweifel an dem Erfordernis auszuräumen, dass eine Ausweisungsmaßnahme unabhängig von der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels voraussetze, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen erkennen lasse, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. u. a. Urteil Bouchereau, Randnrn. 33 bis 35).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    103 Die Kommission macht geltend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, bei der Ausweisung von Gemeinschaftsbürgern, die auf die in der Richtlinie 64/221 geregelte Ausnahme der öffentlichen Ordnung gestützt werde, nicht nur den tragenden Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, sondern auch die Folgen dieser Ausweisung für die Grundrechte zu berücksichtigen, insbesondere für das in Artikel 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens, dessen Wahrung der Gerichtshof sicherzustellen hat (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 41).

    Zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Regelung, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, können Gründe des Allgemeininteresses nur dann herangezogen werden, wenn die fragliche Regelung diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43, vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 24, Carpenter, Randnr. 40, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 97).

    Ein solcher Eingriff verstößt gegen die EMRK, wenn er nicht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 genügt, wenn er also nicht "gesetzlich vorgesehen", von einem oder mehreren im Sinne dieses Absatzes berechtigten Zielen getragen und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, d. h. durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem berechtigten Ziel steht, das mit ihm verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, §§ 39, 41 und 46, und Urteil Carpenter, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, und Kommission/Spanien, Randnr. 44).

    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d. h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7, und Nazli, Randnr. 59), zumal wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    Diese Verwaltungspraxis laufe folglich darauf hinaus, dass die fraglichen Entscheidungen auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt würden; sie verstoße daher gegen das Gemeinschaftsrecht (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 63).

    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d. h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7, und Nazli, Randnr. 59), zumal wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    34 Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75, Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

    35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 46).

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
    93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, d. h. zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7, und Nazli, Randnr. 59), zumal wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/86

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 24.06.2004 - C-350/02

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

  • EuGH, 17.05.2001 - C-159/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Bereits vor Erlass der Richtlinie 2004/38 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Bedeutung anerkannt, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 38, vom 25. Juli 2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 53, vom 14. April 2005, Kommission/Spanien, C-157/03, Slg. 2005, I-2911, Randnr. 26, vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 41, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 109, und vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    61 Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann; die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 20, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnrn.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,25688
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02 (https://dejure.org/2005,25688)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-441/02 (https://dejure.org/2005,25688)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-441/02 (https://dejure.org/2005,25688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzungsverfahren - Freizügigkeit - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung von EU-Ausländern - Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - Öffentliche Ordnung - Spezialprävention - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Sofortvollzug in dringenden Fällen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzungsverfahren - Freizügigkeit - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung von EU-Ausländern - Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - Öffentliche Ordnung - Spezialprävention - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Sofortvollzug in dringenden Fällen

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE AUSWEISUNGSPRAXIS BEI STRAFFÄLLIG GEWORDENEN UNIONSBÜRGERN GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.6.2005)

    Abschiebung straffälliger EU-Bürger // Verwaltungspraxis entspricht noch nicht neuem Ausländerrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02
    14 - Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35) und in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 66.

    28 - Urteil in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 35.

    29 - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 35, und in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 66.

    33 - Urteil in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 35.

    36 - Urteil in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 35.

    46 - Urteil in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 29.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02
    9 - Urteil vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609).

    25 - Urteile vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-58/02 (Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 31).

    30 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13), vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22), vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10) und vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 18).

    31 - Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53), vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 17) und in der Rechtssache C-350/02 (zitiert in Fußnote 30), Randnr. 19.

    32 - Urteile in der Rechtssache C-365/97 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 25, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 56).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02
    12 - Urteile vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 27), vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 40) und vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 68).

    39 - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 61.

    40 - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 63.

    43 - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 68; vgl. die Urteile in der Rechtssache C-348/96 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 27, und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 59.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Die Voraussetzungen für die Annahme eines dringenden Falles ähneln damit den Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - NVwZ 2005, 1053 und ebenso schon Beschluss vom 4. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 , jeweils m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackel vom 2. Juni 2005 in der Rs. C-441/02 Rn. 154 f., insbesondere 162 ff. sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juli 2000 in demselben Vertragsverletzungsverfahren, S. 15 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    48 Vgl. zu diesem Punkt Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-441/02, EU:C:2005:337, Nrn. 52 bis 55).
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