Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2016 - C-443/15   

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https://dejure.org/2016,42044
EuGH, 24.11.2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parris

    Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parris

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den ...

  • IWW

    V. 27.11.2000 Art. 2 RL 78/2000/EG; v. 27.11.2000 Art. 6 Abs. 2 RL 78/2000/EG; AEUV Art. 267

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften; Vorabentscheidungsersuchen des irischen Arbeitsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner - ...

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Parris

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 233
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Dem Gerichtshof zufolge steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls, wie im Ausgangsverfahren, die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass zwar auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt Rechnung tragen können, dass jedoch Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein können, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bezüglich der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die einem überlebenden Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten eröffnet, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72 und 73).

    Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken, und dass nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar, C-159/15, EU:C:2016:451, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", u. a. in Bezug auf "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (Urteil vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund, C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 24).
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.) .
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 418/15

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft -

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht vorzusehen (Urteil vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Entgegen dieser vom Senat vertretenen Auffassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem insofern wortlautidentischen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erkannt, dass eine Hinterbliebenenversorgung, die an die Altersrente des Arbeitnehmers anknüpft und sich in ihrer Höhe nach der Höhe der Altersrente richtet, eine "Form der Altersrente" iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f. mwN) .

    Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Parris (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) .
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) fest.

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 38), vom 12. Dezember 2013, Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 26), vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59), und vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 58).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59), und vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 58).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten wird insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59) und des EGMR (vgl. u. a. EGMR, 9. Juni 2016, Chapin und Charpentier/Frankreich, CE:ECHR:2016:0609JUD004018307, §§ 38 und 39) bestätigt.

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-451/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17

    Spätehenklausel; Altersdiskriminierung; Hinterbliebenenversorgung; Auslegung

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • EGMR, 17.01.2023 - 40792/10

    FEDOTOVA AND OTHERS v. RUSSIA

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    Parris

    Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters und wegen der sexuellen Ausrichtung - Mehrfachdiskriminierung - Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft - Betriebsrente - Hinterbliebenenrente - ...

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