Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2005 - C-446/03   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Marks & Spencer

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste, die einer gebietsfremden Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind - Ausschluss

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konzernbesteuerung - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss

  • NWB SteuerXpert START

    EG Art. 43, Art. 48
    Ausschluss des Abzugs der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43 EG und 48 EG
    Marks & Spencer: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss; Sachgebiete: Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Marks & Spencer: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden

  • Betriebs-Berater

    Marks & Spencer: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden - Marks & Spencer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Konzernabzug bei ausländischen Tochtergesellschaften ("Marks & Spencer")

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.12.2005)

    Verlustausgleich über Grenzen ist Ausnahme // Befürchtete Milliarden-Steuerausfälle bleiben aus

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, VON IHREM STEUERPFLICHTIGEN GEWINN VERLUSTE IHRER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ABZUZIEHEN, IST GRUNDSÄTZLICH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

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  • deubner-steuern.de (Zusammenfassung)

    Verluste von Auslandstöchtern sind unter bestimmten Bedingungen zu berücksichtigen

  • deubner-steuern.de (Zusammenfassung)

    Verluste von Auslandstöchtern sind unter bestimmten Bedingungen zu berücksichtigen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Marks & Spencer

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    EuGH zum Konzernabzug für Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften

  • kommunen-in-nrw.de (Zusammenfassung)

    Verlustverrechnung bei Tochtergesellschaften im Ausland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustanrechnung verstößt gegen EU-Recht - Eine Regelung über den Konzernabzug, die es einer Gesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften abzuziehen, ist grundsätzlich gemeinschaftskonform

Besprechungen u.ä. (13)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verluste ausländischer Tochtergesellschaften sind nur in engen Grenzen verrechenbar

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verlustverrechnung über die Grenze - Die Rechtssache "Marks & Spencer": Auswirkungen für deutsche Steuerpflichtige

  • steuerrecht.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 226 EGV; § 6 AStG; § 2 EigZulG; § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
    Praxisrelevante EuGH-Rechtsprechung und Vertragsverletzungsverfahren zu den direkten Steuern (Dr. Dieter Kischel, Europäische Kommission, Brüssel; steueranwaltsmagazin 1/2006, 11)

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  • steuerrecht.org , S. 24 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    DBA Deutschland-Österreich: Verlustnutzung beim Unternehmenskauf durch Erwerb von GmbH-Anteilen (RA Sabine Unkelbach-Tomczak; SAM 05/2010, S. 183-188)

  • zackor.com (Entscheidungsbesprechung)

    Das "Marks & Spencer"-Urteil des EuGH (Martin Zackor)

  • ac.at (Entscheidungsbesprechung)

    Marks & Spencer - Eine erste Analyse des EuGH-Urteils (Prof. Dr. Michael Lang)

  • steuerrecht.org , S. 3 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verlustberücksichtigung über die Grenze (RA Dr. Klaus von Brocke; SAM 06/2010, S. 202-205)

  • mpifg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

  • steuerrecht.org , S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Jahressteuergesetz 2009 - Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 a EStG und DBA Deutschland - Österreich (RA Sabine Unkelbach-Tomczak; SAM 01/2010, S. 13-17)

  • heuking.de , S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung in der EU (Jochen Jungbluth)

  • deubner-steuern.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung des EUGH zur Anrechnung von Verlusten

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auslandstochter: Auslandsverluste drücken Steuern des Mutterunternehmens

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Konzernabzug bei ausländischen Tochtergesellschaften ("Marks & Spencer")

Sonstiges (25)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 16. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Marks & Spencer PLC gegen David Halsey (HM Inspector of Taxes)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 46
    Diskriminierung; Ertragsteuern; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Schachtelprivileg; Tochtergesellschaft; Verlustverrechnung

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Marks-&-Spencer-Entscheidung

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Abschaffung oder Erweiterung der Organschaft?! Zu den möglichen Konsequenzen der Rechtssache Marks and Spencer plc" von Ingmar Dörr, original erschienen in: IStR 2004, 265 - 272.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur EuGH-Entscheidung vom 13.12.2005, Rs. C-446/03 (Marks & Spencer: Grenzüberschreitender Verlustabzug im Mutter-Tochter-Verhältnis)" von Dr. Joachim Englisch, original erschienen in: IStR 2006, 22 - 23.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften" von RA Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2005, 1188 - 1190.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung im deutschen Steuerrecht" von Wissenschaftlicher Beirat des Fachbereichs Steuern und EU Competence Groupe der Ernst & Young AG, original erschienen in: BB 4/2005, 754 - 755.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gruppenbesteuerung im internationalen Vergleich (Teil II)" von WP/StB Dr. Lutz Schmidt und StB Dr. Carsten Heinz, original erschienen in: Stbg 2006, 141 - 144.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Welche Folgen hat das Urteil 'Marks & Spencer' für das deutsche internationale Steuerrecht?" von RA Dr. Jan Sedemund, LL.M. und RA/StB/ Dipl.-Kfm. Ingo Sterner, original erschienen in: DStZ 2006, 29 - 35.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Grenzüberschreitende Verlustverrechnung und die Zuordnung von Verantwortung" von Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M., original erschienen in: IStR 2008, 305 - 312.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Perspektiven für den Abzug ausländischer Betriebstättenverluste in Deutschland" von Dipl.-Finw., Dipl.-Wirtschaftsjurist Gunnar Tetzlaff / StB Dipl.Finw. Alexander Schallock, original erschienen in: IWB 2008, 385 - 388.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Fortsetzung der Rechtssache Marks & Spencer: Gestattet das europäische Gemeinschaftsrecht eine 'geltungserhaltende Reduktion' des nationalen Steuerrechts?" von Priv.-Doz. Dr. Heike Jochum, original erschienen in: IStR 2006, 621 - 623.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.12.2005, Az.: C-446/03 (Die Rechtssache Marks & Spencer und ihre Folgen)" von Daniel Dürrschmidt und Martin Schiller, original erschienen in: EuR 2006, 266 - 284.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.12.2005, Az.: C-446/03 (Niederlassungsfreiheit: Kein Ausschluss des Konzernabzugs einer Muttergesellschaft für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften)" von RA Ingmar Dörr, original erschienen in: EWS 2006, 34 - 36.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.12.2005, Az.: Rs. C-446/03 (Konzernbesteuerung - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung)" von RA Dr. Jens Kleinert, FA StR und RA/StB Jürgen Nagler, original erschienen in: DB 2005, 2791 - 2793.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Begrenzte Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Verlustanrechnung - eine Nachbetrachtung zur EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer" von RA Wolfgang Müller, LL.M. und Sebastian Müller, original erschienen in: GmbHR 2006, 310 - 303.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das EuGH Urteil "Marks & Spencer" und die grenzüberschreitende Verlustverrechnung aus ökonomischer Sicht" von Prof. Dr. Ralf Maiterth, original erschienen in: DStR 2006, 915 - 919.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das EuGH-Urteil Marks & Spencer: Grenzüberschreitende Verlustnutzung kommt voran!" von RA Dr. Frank Balmes, RA Dr. Michael J.J. Brück und RA Dr. Martin Ribbrock, Attorney at Law, original erschienen in: BB 2006, 186 - 189.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer und die Zukunft der deutschen Organschaft" von Prof. Dr. Johanna Hey, original erschienen in: GmbHR 2006, 113 - 123.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG - Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Marks & Spencer -" von RA Dr. Wienand Meilicke, licencie en droit francais, LL.M. taxation (N.Y.U.), FA StR, original erschienen in: IStR 2006, 130.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Endgültige Verluste im Sinne von Marks & Spencer" von Doz. Dr. Dr Gunter Mayr, original erschienen in: BB 2008, 1816 - 1819.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "EuGH-Urteil "Marks & Spencer" - Begrenzter Zwang zur Öffnung nationaler Gruppenbesteuerungssysteme für grenzüberschreitende Sachverhalte" von WP StB Prof. Dr. Norbert Herzig und Wiss.Mit. Dipl.-Kfm. Thomas Wagner, original erschienen in: DStR 2006, 1 - 12.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung: Die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer" von Dr. Klaus Eicker, original erschienen in: Stbg 2005, 197 - 203.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Moderne Konzernbesteuerung im Lichte der EuGH- Rechtsprechung" von Dr. Dr. Gunter Mayr, original erschienen in: BB 2008, 1312 - 1317.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Nochmals: Zur Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften in der EU - Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 13.12.2005 Rs. C-446/03, Marks & Spencer -" von RA Gert Saß, original erschienen in: DB 2006, 123 - 127.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-10837
  • NJW 2006, 891 (Ls.)
  • ZIP 2005, 2313
  • EuZW 2006, 85
  • WM 2006, 95
  • DVBl 2006, 177
  • BB 2006, 23
  • BB 2006, 75
  • DB 2005, 2788



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Wird zitiert von ... (133)  

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 des Vertrags den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 58 des Vertrags für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, sowie vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29).

    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, sowie Marks & Spencer, Randnr. 31).

    Doch selbst wenn ausreichende positive Einkünfte festgestellt worden sind, bleibt es dabei, dass eine solche Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer Muttergesellschaft mit in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften nicht in den Genuss einer sofortigen Berücksichtigung ihrer Verluste kommen kann, so dass ihr ein Liquiditätsvorteil vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 32).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47).

    Die deutsche Regierung führt, erstens, unter Hinweis u. a. auf das Urteil Marks & Spencer, in dem der Gerichtshof den Grundsatz der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt habe, einen ersten Rechtfertigungsgrund an, den sie auf eine Regel der Symmetrie zwischen dem Recht, die Gewinne einer Gesellschaft zu besteuern, und der Pflicht, die Verluste dieser Gesellschaft zu berücksichtigen, stützt.

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer diesen Rechtfertigungsgrund nur in Verbindung mit zwei weiteren Rechtfertigungsgründen, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr, zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnrn. 43 und 51).

    Zwar gibt es Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, zu gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46), und die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56).

    Zwar müssen nämlich die Mitgliedstaaten eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindern können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 47), doch sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Verluste, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht vergleichbar mit Verlusten, die Tochtergesellschaften im Ausland erlitten haben und deren Übertragung die gebietsansässige Muttergesellschaft beantragt, um ihren steuerpflichtigen Gewinn zu verringern, wie dies in der Rechtssache Marks & Spencer der Fall war.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Umstand allein, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats Fälle erheblicher und anhaltender Verluste ausländischer Tochtergesellschaften von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften in einem bestimmten Wirtschaftszweig wie dem Fremdenverkehr festgestellt haben, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen rein künstlicher Konstruktionen zu beweisen, die darauf gerichtet sind, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften zu generieren (zu dem Erfordernis, dass die Regelung speziell bezwecken muss, rein künstliche Konstruktionen zu bekämpfen, vgl. Urteile ICI, Randnr. 26, Marks & Spencer, Randnr. 57, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51).

    Mit diesem Prinzip steht es zwar im Einklang, dass der Niederlassungsmitgliedstaat der Muttergesellschaft die gebietsansässigen Gesellschaften für ihren gesamten weltweit erwirtschafteten Gewinn, die gebietsfremden Tochtergesellschaften jedoch nur für den Gewinn aus ihrer inländischen Tätigkeit besteuern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 39).

    Dieses Prinzip allein rechtfertigt indessen nicht, dass der Niederlassungsstaat der Muttergesellschaft einen Vorteil verweigern kann, weil er den Gewinn ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaften nicht besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung von

    Dabei stellt sich auch die Frage, welche Bedeutung dem Grundsatz der Kohärenz des Steuersystems zukommt, auf den der Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer nicht eingegangen ist.

    Im Urteil Marks & Spencer hat der Gerichtshof drei Rechtfertigungsgründe (éléments justificatifs) anerkannt und aus ihnen "insgesamt (pris ensemble)" hergeleitet, "dass eine beschränkende Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige zum einen ein berechtigtes und mit dem EG-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und dass sie zum anderen zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist".(27).

    Im Urteil Marks & Spencer stellte der Gerichtshof eine Beeinträchtigung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis mit folgenden Worten fest: "Würde ... den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da die Besteuerungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde."(32).

    Das zweite im Urteil Marks & Spencer anerkannte Rechtfertigungselement, die Vermeidung der doppelten Verlustberücksichtigung, steht in engem Zusammenhang mit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis.

    Im Urteil Marks & Spencer hat der Gerichtshof es darüber hinaus als Fall der Steuerflucht angesehen, wenn die Unternehmen durch die Verschiebung von Verlusten aus Niedrig- in Hochsteuerländer in den Staat "fliehen", in dem die Verluste den höchsten Wert haben und damit die Steuerlast am stärksten reduzieren.

    Im Urteil Marks & Spencer(37) hat der Gerichtshof es zwar in einer bestimmten Ausnahmesituation, wie sie im damaligen Rechtsstreit vorlag, als unverhältnismäßig angesehen, die grenzüberschreitende Verlustübertragung nicht anzuerkennen, nämlich wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft alle Möglichkeiten zur Berücksichtigung des Verlustes ausgeschöpft hat und die Verluste auch in Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden können.

    (2)  - Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837).

    (5)  - Urteil Marks & Spencer, (zitiert in Fn. 2, Randnr. 29) sowie Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19) und vom 7. September 2006, N (C-470/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).

    (14)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 37) unter Verweis auf das Urteil vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18) - "avoir fiscal".

    (17)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 35), Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26), vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49) und N (zitiert in Fn. 5, Randnr. 40).

    (31)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 39).

    (32)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 46).

    (37)  - Siehe Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 53 bis 56).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04  

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).

    Auch wenn die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und Marks & Spencer, Randnr. 31).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).

    Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden sind, können wie die in Randnummer 49 des oben zitierten Urteils Marks & Spencer genannten Praktiken, die darin bestehen, Übertragungen von Verlusten innerhalb eines Konzerns auf diejenigen Gesellschaften zu organisieren, die in den Mitgliedstaaten ansässig waren, in denen die höchsten Steuersätze galten und folglich der steuerliche Wert dieser Verluste am höchsten war, das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen, ihre Steuerzuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46).

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  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der Gruppenbesteuerung -

    Der Hoge Raad hat Zweifel, ob diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Tochtergesellschaften aus den im Urteil Marks & Spencer(2) und den Folgeentscheidungen(3) entwickelten Gründen, insbesondere zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten, gerechtfertigt ist.

    Im Urteil Marks & Spencer hat der Gerichtshof bekanntlich die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten als zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann.(15) Dabei hat er ursprünglich als damit verbundene Elemente die Vermeidung der doppelten Verlustberücksichtigung und die Bekämpfung der Steuerflucht/Steuerumgehung(16) angeführt.(17) In der Folge hat der Gerichthof die Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit auch dann als Rechtfertigung anerkannt, wenn diese zusätzlichen Elemente nicht beide vorlagen.(18).

    (2)  - Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837).

    (12)  - Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 38).

    (14)  - Vgl. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 35), Lidl Belgium (zitiert in Fn. 3, Randnr. 27) und Aberdeen Property Fininvest Alpha (zitiert in Fn. 8, Randnr. 57).

    (15)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 45).

    (17)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 47, 49 und 51).

    (19)  - Vgl. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2., Randnr. 29), Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (zitiert in Fn. 8, Randnr. 40) und Aberdeen Property Fininvest Alpha (zitiert in Fn. 8, Randnr. 24).

    (23)  - Vgl. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 45), Oy AA (zitiert in Fn. 3, Randnr. 54) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 3, Randnr. 31).

    (25)  - Vgl. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 46) und Oy AA (zitiert in Fn. 3, Randnr. 55).

    (34)  - Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 47), Rewe Zentralfinanz (zitiert in Fn. 29, Randnr. 47) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 3, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).

    Was den ersten angeführten Rechtfertigungsgrund angeht, ist daran zu erinnern, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, und vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder für deren Berücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, so würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Oy AA, Randnr. 55).

    Was den zweiten in den Erklärungen vor dem Gerichtshof angeführten Rechtfertigungsgrund der Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten dies verhindern können müssen (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 47, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen wie denen, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegen, offensichtlich die Gefahr besteht, dass derselbe Verlust zweimal herangezogen wird (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 48).

    Unter diesen Umständen bleibt noch zu prüfen, ob die streitige Steuerregelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 53, und Oy AA, Randnr. 61).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 36).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die ihnen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten erlaubt, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung einer Tochtergesellschaft diese nach seinem Belieben allein deshalb ungleich behandeln, weil sich der Sitz der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Art. 43 EG ausgehöhlt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).

    In einem solchen Fall muss aber die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Konstruktionen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 26, Lankhorst-Hohorst, Randnr. 37, Marks & Spencer, Randnr. 57, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08  

    Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auf die Klage gegen den ablehnenden Bescheid bestätigte die Rechtbank te Arnhem (erstinstanzliches Gericht Arnheim) dessen Rechtmäßigkeit und verwies zur Begründung u. a. auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 29, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, sowie vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, sowie Marks & Spencer, Randnr. 30).

    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung in allen Fällen eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, sowie Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Um auf diese Weise gerechtfertigt zu sein, muss eine solche Ungleichbehandlung zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sein kann, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31).

    Dürften die Gesellschaften nämlich selbst entscheiden, ob ihre Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, wäre die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich gefährdet, da die Steuerbemessungsgrundlage im ersten Staat um die übertragenen Verluste erweitert und im zweiten Staat entsprechend verringert würde (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Oy AA, Randnr. 55, und Lidl Belgium, Randnr. 32).

    Da die betreffende Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist, bleibt noch zu prüfen, ob sie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 53).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von Beträgen,

    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 40, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 42).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Art. 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42, Marks & Spencer, Randnr. 37, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 43).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs würde, wenn den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt würde, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, und Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11  

    Philips Electronics - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich zwar in der Regel Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern nicht in einer vergleichbaren Situation.(16) Der Gerichtshof hat jedoch bereits im Urteil Marks & Spencer festgestellt, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beschränkung der Anwendung einer Steuervergünstigung auf gebietsansässige Steuerpflichtige durch objektive Kriterien gestützt ist.(17) Deshalb liegt eine Beschränkung vor, wenn in Bezug auf die fragliche Steuer kein objektiver Unterschied besteht, der die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigen könnte.(18).

    (2)  - Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837).

    (17)  - Vgl. Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 37 und 38).

    (25)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 51).

    (31)  - Vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 45), Lidl Belgium (zitiert in Fn. 6, Randnr. 31) und National Grid Indus (zitiert in Fn. 30, Randnr. 45).

    (35)  - Vgl. Urteile Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2), Oy AA (zitiert in Fn. 11) und Lidl Belgium (zitiert in Fn. 6).

    (38)  - Urteil Marks & Spencer (zitiert in Fn. 2, Randnr. 43).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Richtlinie 90/435/EWG -

    Was, erstens, die Situation der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Könnte der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 42, und Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit verbieten es jedoch, dass ein Mitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, Marks & Spencer, Randnr. 31, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 42).

    Der Ausschluss der gebietsfremden Gesellschaften der betreffenden Gruppe von einer solchen Vergünstigung ist geeignet, die gebietsansässigen Gesellschaften der Gruppe in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten werden (vgl. in diesem Sinne wegen eines Konzernabzugs im Hinblick auf Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, Urteil Marks & Spencer, Randnrn. 32 und 33).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10  

    Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09  

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08  

    Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Dividendenausschüttung - Befreiung

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04  

    Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - Direkte

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung von

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05  

    Seeschifffahrt Niederlassungsrecht Grundrechte Ziele der gemeinschaftlichen

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04  

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller

  • BFH, 28.06.2006 - I R 84/04  

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Freistellung von Verlusten einer

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08  

    Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Erwerb

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Befreiung von Dividenden aus

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05  

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und

  • BFH, 22.02.2006 - I R 56/05  

    Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07  

    Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 22.08.2006 - I R 116/04  

    (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss von Verlusten einer

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Darbietungen

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06  

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06  

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • BFH, 29.11.2006 - I R 45/05  

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Nachversteuerung von in vorangegangenen

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05  

    Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06  

    Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05  

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der

  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06  

    "Ausbauprogramm" ist eine Planung

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerliche

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09  

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07  

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 224/10  

    Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20

  • FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08  

    Keine Abzugsfähigkeit sog. finaler Verluste einer ausländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06  

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von Gesellschaften - Bewertung

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit Steuerrecht

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09  

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Juristische Personen, die in einem

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08  

    Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05  

    Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 73b

  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05  

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Voraussetzungen für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-43/07  

    Freier Kapitalverkehr -Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08  

    Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur Vermeidung

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05  

    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern -

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09  

    Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund Veräußerung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-210/06  

    Gesetz gegen Verlagerung von Betriebssitz // Ungarisches Verbot beschränkt

  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf

  • FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11  

    Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte,

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08  

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

  • FG Niedersachsen, 28.04.2009 - 13 K 22/07  

    Keine Berücksichtigung von im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verlusten bei der

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07  

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Kauf einer zum neuen

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 2408/08  

    Negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Frankreich belegenen Immobilie

  • FG München, 01.03.2006 - 7 K 3966/03  

    Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2010 - 3 K 1314/07  

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 K 9380/04  

    Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit von § 3c EStG: Abzugsfähigkeit der Kosten für

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Steuergutschrift für

  • EuG, 18.12.2008 - T-211/04  

    Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilferegelung

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06  

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07  

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08  

    Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09  

    Schlussanträge des Generalanwalts: Steuerschädliche Steuermaßnahmen nicht immer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-452/04  

    Freier Kapitalverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Kreditvergabe durch ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04  

    Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06  

    Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06  

    Staatliche Beihilfen - Von einer regionalen oder lokalen Körperschaft erlassene

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04  

    Auslegung der Artikel 43 EG und 56 EG - Nationales Körperschaftsteuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04  

    Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an Familiengesellschaften,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08  

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - Steuerregelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Fortdauer der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08  

    Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen - Körperschaftsteuer -Vermeidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-192/05  

    Freizügigkeit der Unionsbürger (Artikel 18 EG) - Beschränkungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04  

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesetz über beherrschte ausländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 147/08  

    Notwendigkeit der Einbeziehung von französischen Betriebsstättenverlusten in die

  • FG Köln, 10.02.2010 - 13 K 18/06  

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07  
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04  

    Auslegung der Artikel 43 EG und 56 EG sowie der Artikel 4 Absatz 1 und 6 der

  • FG Hamburg, 11.08.2006 - 6 K 156/02  

    Bewertungsgesetz: Unterschiedliche Bewertung von Beteiligungen inländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-414/06  

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung von Gesellschaften - In einem Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-11/07  

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • FG Saarland, 17.07.2008 - 2 K 2194/05  

    Einkommensteuer; keine Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-72/09  

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40 des EWR-Abkommens - Art.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10  

    Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10  

    Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Wegzugsbesteuerung bei Sitzverlegung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11  

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 1962/05  

    Bewirtungskosten - Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04  

    Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04  

    Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Steuervorschrift -

  • FG Münster, 12.12.2006 - 13 K 5352/01  

    Beschränkung negativer Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06  

    Jundt - Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr ,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07  

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Schiedsgerichtsbarkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08  

    Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07  

    Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11  

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04  

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Ausgleich von Verlusten durch

  • FG München, 22.09.2006 - 8 K 1299/06  

    Wohnwagen als Betriebsstätte; Aufteilung der Einkünfte; Kein Ausschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-127/08  

    Blaise Baheten Metock, Hanette Eugenie Ngo Ikeng, Christian Joel Baheten, Samuel

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-342/10  

    Kommission / Finnland - Freier Kapitalverkehr - Diskriminierende Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04  

    Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht registrierter

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2007 - C-293/06  

    ("Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Währungsverlust von in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18 EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-170/05  

    Steuerrecht - Steuer auf ausgeschüttete Dividenden - Steuerbefreiung für

  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 2102/06  

    Vereinbarkeit der Kirchensteuererhebung mit dem Gemeinschaftsrecht; Vereinbarkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2009 - C-115/08  

    CEZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-96/08  

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Festsetzung einer Steuer, deren

  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07  

    EU-Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4

  • FG München, 21.11.2011 - 8 K 628/08  

    Vorzugsbesteuerung AStG Remittance-Base

  • FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 435/09  
  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11  

    Vergütung von Körperschaftsteuer 1999 und 2000

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-513/04  

    Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG - Beschränkung, die sich aus einer

  • FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06  
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-345/04  

    Steuerrecht - Einkommensteuer - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-359/05  

    Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro - Nationale Regelung,

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marks & Spencer

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Konzernabzug - Kohärenz der Steuerregelung

  • Betriebs-Berater

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro in der Rechtssache Marks & Spencer

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES KONZERNABZUGS, DIE EINER MUTTERGESELLSCHAFT IN KEINEM FALL ERLAUBT, DIE VERLUSTE IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND ABZUZIEHEN, NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Generalanwalt hält britische Regelung des Abzugs von Verlusten von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten für unzulässig

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    EG-mitgliedstaatliches rechtliches Verbot des Abzugs von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften ist gemeinschaftsrechtswidrig


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 6.4.2005)

    EuGH-Verfahren lässt europäische Finanzminister zittern // Verfahren bedeutet womöglich milliardenschwere Steuerausfälle

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verlustverrechnung ausländischer Tochter-gesellschaften im Visier des EU-Rechts

  • ac.at (Entscheidungsbesprechung)

    Marks & Spencer - Erste Erkenntnisse aus dem Schlussantrag von Generalanwalt M. Poires Maduro (Michael Petritz, Michael Schilcher)

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften - Urteilsanmerkung zu den Schlußanträgen des Generalanwalts vom 07.04.2005 in der Rs. C-446/03" von RA Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2005, 407 - 414.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das EuGH-Verfahren Marks & Spencer - Konsequenzen des Schlussantrags des Generalanwalts" von RA/StB Jürgen Nagler und RA Dr. Jens Kleinert, original erschienen in: DB 2005, 855 - 857.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Europaweite Verlustberücksichtigung im Konzern: Steine statt Brot durch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 7.4.2005 im Fall Marks & Spencer?" von RA Dr. Marc Scheunemann, FAStR, original erschienen in: IStR 2005, 303 - 311.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zukunft der Organschaft im EG-Binnenmarkt" von Prof. Dr. Norbert Herzig, WP u. StB und Dipl.Kfm Thomas Wagner, original erschienen in: DB 2005, 1 - 9.

Verfahrensgang

  • High Court of Justice (England) [Vereinigtes Königreich], 02.05.2003 - CH/2003/APP/181
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-10837
  • BB 2005, 383



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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00  
    Mit dem Hinweis auf das Territorialitätsprinzip hat der EuGH deshalb nur deutlich gemacht, dass ein Staat zwar berechtigt ist, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen einer unbeschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen, dieser Staat jedoch ausländische Steuerpflichtige nur in Bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte besteuern kann (so zutreffend Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE, Rz. 59 f.; vgl. auch Cordewener, DStR 2004, 1634, 1636 f.).

    Auch bedarf es keiner Vertiefung der bereits weiter oben verneinten Frage, inwieweit der vom EuGH in der Rechtssache "Futura" anerkannte Grundsatz der Territorialität überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann (vgl. dazu auch Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE, Rz. 58 ff.).

    Denn der Senat sieht sich bereits durch die jüngsten Schlussanträge in diesen Rechtssachen in seiner Auffassung bestätigt, dass die Niederlassungsfreiheit im vorbezeichneten Sinne auszulegen ist (vgl. Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 1.3.2005 - Rs. C-152/03 (Ritter), IStR 2005, 237 ff.; Generalanwalt Poiares Maduro, Schlussanträge vom 7.4.2005 - Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), noch nicht in EuGHE).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04  

    Rechtsanwälte - Mindestgebühren für Rechtsanwälte verstoßen gegen EU-Recht

    45 - Vgl. meine Schlussanträge vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000, Nrn. 37 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-202/04  

    Rechtsanwälte - Mindestgebühren für Rechtsanwälte verstoßen gegen EU-Recht

    45 - Vgl. meine Schlussanträge vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000, Nrn. 37 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit -

    (6)  - Siehe dazu auch die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 7. April 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Urteil vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I-10837, Nrn. 21 bis 40).
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