Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2003 - C-448/01   

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https://dejure.org/2003,283
EuGH, 04.12.2003 - C-448/01 (https://dejure.org/2003,283)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - C-448/01 (https://dejure.org/2003,283)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - C-448/01 (https://dejure.org/2003,283)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    EVN und Wienstrom

  • EU-Kommission PDF

    EVN AG und Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich.

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zuschlagskriterium, mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bevorzugt wird - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - ...

  • EU-Kommission

    EVN AG und Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit um die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Leistungsauftrag ; Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ; Ausschreibung eines Auftrags für die Lieferung von Elektrizität im ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Wertung: ein Vergabekriterium muss mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Ausschreibung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen -

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 26; ; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dez... ember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 9 Art. 1; ; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 9 Art. 2; ; Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt Art. 1; ; Bundesvergabegesetz 1997 (Österreich) § 16; ; Bundesvergabegesetz 1997 (Österreich) § 53; ; Bundesvergabegesetz 1997 (Österreich) § 115; ; Bundesvergabegesetz 1997 (Österreich) § 117

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zuschlagskriterium, mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bevorzugt wird - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besondere Gewichtung von Umweltschutzkriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Legislativpaket im EG-Vergaberecht - Das Ende der vergabefremden Kriterien ?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besondere Gewichtung von Umweltschutzkriterien im Vergabeverfahren? (IBR 2004, 84)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    EVN und Wienstrom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts - Auslegung des Artikels 26 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Wirtschaftlich günstigstes Angebot - Zulässigkeit eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 201
  • EuZW 2004, 81
  • NZBau 2004, 105
  • DVBl 2004, 390 (Ls.)
  • BauR 2004, 563 (Ls.)
  • VergabeR 2004, 36
  • ZfBR 2004, 185
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    19 und 26, vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-19/00, SIAC Construction, Slg. 2001, I-7725, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, den Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 91, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-315/01, GAT, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73), zum einen bedeutet, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen (Urteil SIAC Construction, Randnr. 34).

    Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien bei der Bewertung der Gebote objektiv und einheitlich auf alle Bieter anzuwenden sind (Urteil SIAC Construction, Randnr. 44).

    Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können (Urteil SIAC Construction, Randnr. 41).

    Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren für die öffentlichen Auftraggeber bedeuten, dass sie sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssen (in diesem Sinne u. a. Urteil SIAC Construction, Randnr. 43).

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Der Weduwe, Randnr. 32, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 41).

    So befindet der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).

    Damit der Gerichtshof seine Aufgabe nach dem EG-Vertrag erfüllen kann, ist es folglich unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben (vgl. u. a. Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

    EINE GEMEINDE, DIE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN BETRIEB EINES STÄDTISCHEN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Im Einzelnen hat der Gerichtshof in Randnummer 55 des Urteils vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99 (Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213) festgestellt, dass Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50 nicht dahin ausgelegt werden darf, dass jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein muss.

    Der Gerichtshof hat daher zugelassen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien berücksichtigen darf, sofern sie mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden (Urteil Concordia Bus Finland, Randnr. 69).

    36 und 37, und Concordia Bus Finland, Randnrn.

    Ferner müssen bei diesen Kriterien sowohl alle Verfahrensvorschriften als auch alle wesentlichen Grundsätze, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Beentjes, Randnrn. 29 und 31, und Concordia Bus Finland, Randnrn.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Was das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuschlagskriterium angeht, so dient, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen dem Umweltschutz, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben (Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 73).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, den Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde liegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 91, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-315/01, GAT, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73), zum einen bedeutet, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen (Urteil SIAC Construction, Randnr. 34).

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die es ermöglichen soll, seine Beachtung zu überprüfen, und durch die insbesondere gewährleistet werden soll, dass nachgeprüft werden kann, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden (in diesem Sinne u. a. Urteil Universale-Bau u. a., Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in jedem Stadium sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der potenziellen Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren, damit alle Betroffenen bei der Abfassung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen (in diesem Sinne Urteil Universale-Bau u. a., Randnr. 93).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-153/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VORLAGEFRAGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Der Weduwe, Randnr. 32, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 41).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, PreussenElektra, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 40).

    So befindet der Gerichtshof nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal Tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots den öffentlichen Auftraggebern die Entscheidung über die Kriterien für die Zuschlagserteilung überlässt, sofern diese Kriterien der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen und dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe des Auftrags an einen Bieter keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen (vgl. Urteile vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnrn.

    Ferner müssen bei diesen Kriterien sowohl alle Verfahrensvorschriften als auch alle wesentlichen Grundsätze, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Beentjes, Randnrn. 29 und 31, und Concordia Bus Finland, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 04.12.2003 - C-448/01
    Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit, mittels dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die ihnen bei der Beurteilung der Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift in dem von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nützlich sein können (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-300/01, Salzmann, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 19.06.2003 - C-315/01

    GAT

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    Im Urteil vom 4. Dezember 2003 (C-448/01, Wienstrom) hat der Gerichtshof zwar entschieden, die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz bedeuteten für den öffentlichen Auftraggeber, dass sie sich während des gesamten (Vergabe-)Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssten (m.w.N., Rn. 92).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-368/10

    Das Unionsrecht steht nicht grundsätzlich einem öffentlichen Auftrag entgegen,

    Viertens und letztens verpflichten, wie im zweiten Absatz dieses Erwägungsgrundes hervorgehoben wird, dieselben Grundsätze den öffentlichen Auftraggeber in allen Stadien eines Verfahrens der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung potenzieller Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz der Zuschlagskriterien zu wahren, wobei diese so zu formulieren sind, dass alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter deren genaue Bedeutung verstehen und sie somit in gleicher Weise auslegen können (vgl. u. a. zu entsprechenden Vorschriften der Richtlinien, die der Richtlinie 2004/18 vorausgegangen sind, Urteil vom 4. Dezember 2003, EVN und Wienstrom, C-448/01, Slg. 2003, I-14527, Randnrn.
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Der Senat stellt die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Behandlung von Änderungen des Vertrages nach Vergabe nicht in Frage, sondern sieht in seiner Rechtsprechung lediglich eine Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall, die durch die nationalen Gerichte erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2003, C-448/01, VergabeR 2004, 36; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, C-42/01, VergabeR 2004, 50 Rdn. 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01   

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https://dejure.org/2003,16547
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-448/01 (https://dejure.org/2003,16547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EVN und Wienstrom

  • EU-Kommission PDF

    EVN AG und Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich.

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zuschlagskriterium, mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bevorzugt wird - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - ...

  • EU-Kommission

    EVN AG und Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • ibr-online

    Erneuerbare Energien als Zuschlagskriterium

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.04.1996 - C-87/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    43 Die Verpflichtung zur Transparenz bedeutet auch, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an diese Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnrn.

    Siehe auch Urteil vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2043, Randnr. 70).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    23: - Urteil HI, Randnr. 67.24: - Siehe u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache C-66/00 (Bigi, Slg. 2002, I-5917, Randnr. 18) und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Weduwe, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 25.06.2002 - C-66/00

    AUS GRÜNDEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES WETTBEWERBS KANN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    23: - Urteil HI, Randnr. 67.24: - Siehe u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache C-66/00 (Bigi, Slg. 2002, I-5917, Randnr. 18) und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Weduwe, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-153/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VORLAGEFRAGEN ZUR VEREINBARKEIT DER BELGISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    23: - Urteil HI, Randnr. 67.24: - Siehe u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59), vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache C-66/00 (Bigi, Slg. 2002, I-5917, Randnr. 18) und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Weduwe, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    Es verstößt, wie aus den kürzlich ergangenen Urteilen vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache HI(21) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache Universale Bau(22) hervorgeht, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn das nationale Recht Aspekte des Nichtigkeitsverfahrens regelt, die die Richtlinie nicht berücksichtigt, "wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 121, und in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29)"(23).
  • EuGH, 18.10.2001 - C-19/00

    SIAC Construction

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    13: - C-19/00, Slg. 2001, I-7725.14: - Hervorhebung vom Verfasser.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    Es verstößt, wie aus den kürzlich ergangenen Urteilen vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache HI(21) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache Universale Bau(22) hervorgeht, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn das nationale Recht Aspekte des Nichtigkeitsverfahrens regelt, die die Richtlinie nicht berücksichtigt, "wobei die anwendbaren nationalen Regelungen nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Nachprüfungsverfahren (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 121, und in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 29)"(23).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-275/98

    Unitron Scandinavia und 3-S

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil SIAC Construction Folgendes festgestellt hat: "41 [D]er Gleichbehandlungsgrundsatz [setzt] eine Verpflichtung zur Transparenz voraus; sonst könnte nicht geprüft werden, ob er beachtet ist (vgl. analog Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-275/98, Unitron Scandinavia und 3-S, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

    EINE GEMEINDE, DIE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN BETRIEB EINES STÄDTISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-448/01
    L 283, S. 33.6: - Anhängige Rechtssache C-249/01.7: - Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99 (Slg. 2002, I-7213).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - Verg 23/18

    Preis kann alleiniges Zuschlagskriterium sein!

    In seinem Urteil vom 04.12.2003 - C-448/01 (Wienstrom), auf das sich die Antragstellerin für ihre Rechtsansicht bezieht, ist er von dieser Rechtsprechung nicht abgerückt.

    Diese sind auf den besonderen Aspekt fokussiert, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat, weder bereit noch technisch dazu in der Lage zu sein, die Richtigkeit der Angaben der Bieter zu einem der Zuschlagskriterien, nämlich einem Ökostromanteil von 45 % an den Stromlieferungen, zu überprüfen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2003 zu C-448/01, zitiert nach juris, Tz. 38 ff.).

    Der Gerichtshof hat darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - C-448/01, zitiert nach juris, Tz. 51).

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