Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2001 - C-449/99 P   

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https://dejure.org/2001,3665
EuGH, 02.10.2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - C-449/99 P (https://dejure.org/2001,3665)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Bedienstete der Europäischen Investitionsbank - Entlassung - Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank - Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund - Angeblicher Verstoß gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EIB / Hautem

  • EU-Kommission PDF

    EIB / Hautem

    Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

  • EU-Kommission

    EIB / Hautem

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank; Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Rechtsmittelgrund; Fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund; Regelungen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Michel Hautem , Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, mit Wohnsitz in Schouweiler (Luxemburg), vertreten durch M. Karp und J. Choucroun, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug,.

    Die Europäische Investitionsbank (nachfolgend: Bank) hat mit Rechtmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit mit ihm die Entscheidung der Bank, Herrn Hautem (nachfolgend: Rechtsmittelgegner) aus dem Dienst zu entfernen, aufgehoben und die Bank verurteilt worden ist, dem Rechtsmittelgegner die rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, die er seit seiner Entlassung hätte erhalten müssen.

  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Mit Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97 (Yasse/EIB, Slg. ÖD, I-A-177 und II-929) hat das Gericht diese Klage abgewiesen.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Dagegen ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus diesen Tatsachen abgeleitet hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Außerdem stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oderunzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-401/96 P, Somaco/Kommission, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus EuGH, 02.10.2001 - C-449/99
    Unter Verweis auf die Artikel 13 und 44 der Personalordnung und das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1975, 955, Randnrn. 22 und 25) macht sie geltend, die für diese Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen fänden ihre Rechtsgrundlage im Wesentlichen in der Personalordnung und in dem Vertrag zwischen der Bank und ihrem jeweiligen Bediensteten.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Der Gerichtshof ist aber zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht hieraus abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21, und vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache C-449/99 P, EIB/Hautem, Slg. 2001, I-6733, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Zweitens ist die Einrede, bei dem Rechtsmittelgrund, mit dem die Kommission Rechtsfehler in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils rüge, handele es sich um neues und damit unzulässiges Vorbringen, zurückzuweisen, weil die von der Kommission mit ihrem Rechtsmittel beanstandeten Feststellungen zum ersten Mal im angefochtenen Urteil getroffen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Die Würdigung von Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C-449/99 P, Slg. 2001, I-6733, Randnr. 44, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EIB / Hautem

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Investitionsbank gegen Michel Hautem.

    Rechtsmittel - Bedienstete der Europäischen Investitionsbank - Entlassung - Auslegung der Personalordnung der Europäischen Investitionsbank - Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts und fehlerhafte Begründung als Rechtsmittelgrund - Angeblicher Verstoß gegen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.09.1999 - T-140/97

    Hautem / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    Das vorliegende Rechtsmittel ist von der Europäischen Investitionsbank (nachfolgend auch: Bank) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/EIB, Sammlung ÖD 1999, II-897, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt worden.

    Die Rechtssachen T-140/97 und T-141/97 sind vom Gericht zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbunden worden.

    In der Rechtssache T-140/97 hat der Rechtsmittelgegner u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Bank vom 31. Januar 1997, durch die er ohne Verlust des Abgangsgeldes aus dem Dienst entfernt worden ist, und Wiedereinweisung in seine Dienststellung sowie auf Verurteilung der Bank zum Ersatz des erlittenen Schadens geklagt.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bank gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 eingelegt.

    In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Bank, - die Nummern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 aufzuheben und - dem Rechtsmittelgegner seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

    Der Rechtsmittelgegner beantragt, - das Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären; - die Nummern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-140/97 zu bestätigen; - der Rechtsmittelführerin die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und - dem Rechtsmittelgegner alle sonstigen Ausführungen, Rechte und Anträge vorzubehalten.

    Das Gericht hat in der Rechtssache T-140/97 die Bank bereits zur Tragung der Verfahrenskosten des Rechtsmittelgegners verurteilt.

  • EuGH, 15.06.1976 - 110/75

    Mills / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    Dadurch, dass das Gericht sie zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge seit dem Tag der Entlassung verurteilt habe, sei es dienstrechtlichen Grundsätzen gefolgt, die nicht auf sie hätten angewandt werden dürfen, wie der Gerichtshof im Urteil Mills/EIB ausdrücklich festgestellt habe.

    Im Urteil Mills/EIB hat der Gerichtshof entschieden, dass dann, wenn "die Kündigung nicht [den] Bestimmungen [des Arbeitsvertrags] oder denen der Personalordnung, die als sein Bestandteil gilt, [entspricht,] ... die Partei, welche die rechtswidrige Kündigung ausgesprochen hat, zu verurteilen [ist], der anderen Partei den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch dieses rechtswidrige Verhalten entsteht" (Randnr. 24).

    Das Gericht kann dabei höchstens, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen zum Urteil Mills/EIB(7) zu Recht festgestellt hat, einen gewissen Anhaltspunkt in den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts finden, die die Mitgliedstaaten der Bank gemein haben.

    6: - Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955).

  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    In seinem Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97 hat das Gericht die Klage des Herrn Yasse auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und Schadensersatz abgewiesen (Yasse/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A-177 und II-929).

    Die Rechtssachen T-140/97 und T-141/97 sind vom Gericht zu gemeinsamem mündlichem Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 26.11.1991 - T-146/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    5: - Urteil des Gerichts vom 26. November 1991 in der Rechtssache T-146/89 (Williams/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, II-1293, Randnr. 72).
  • EuG, 12.12.2000 - T-11/00

    Hautem / EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    10: - Dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-11/00 (Hautem/EIB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist zu entnehmen, dass sich die Bank geweigert hat, das angefochtene Urteil vom 28. September 1999 durchzuführen, weil der Gerichtshof in dem anhängigen Rechtsmittelverfahren noch entscheiden müsse.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    22 bis 26) und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    18 bis 22), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnrn.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    3: - "Streit betreffend ein Geschäft zwischen der Firma Skit-Ball und folgenden Personen: Herr Bernard Yasse, nach eigenen Angaben Finanzdirektor, Herr Michel Hautem, nach eigenen Angaben Verantwortlicher für den Bereich Informatik der genannten Bank." 4: - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P (Deere, Slg. 1998, I-3111, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-449/99
    3: - "Streit betreffend ein Geschäft zwischen der Firma Skit-Ball und folgenden Personen: Herr Bernard Yasse, nach eigenen Angaben Finanzdirektor, Herr Michel Hautem, nach eigenen Angaben Verantwortlicher für den Bereich Informatik der genannten Bank." 4: - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 49), vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P (Deere, Slg. 1998, I-3111, Randnrn.
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