Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.1992 - C-45/91   

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https://dejure.org/1992,2969
EuGH, 07.04.1992 - C-45/91 (https://dejure.org/1992,2969)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.1992 - C-45/91 (https://dejure.org/1992,2969)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 1992 - C-45/91 (https://dejure.org/1992,2969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Nichtbeachtung von Pflichten und Fristen; Berufung auf interne Umstände; Pläne der Beseitigung von gefährlichen und giftigen Abfälllen im Raum Chania auf Kreta

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 169; ; RL 75/442 Art. 4; ; RL 75/442 Art. 6; ; RL 79/319 Art. 5; ; RL 78/319 Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien - Abfälle - Giftige und gefährliche Abfälle.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    wegen Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, daß sie die unbedingt erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509) ergeben, und insbesondere dadurch, daß sie die erforderlichen Pläne für die Beseitigung der Abfälle sowie der giftigen und gefährlichen Abfälle der betreffenden Region ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt bisher weder erstellt noch durchgeführt hat, und wegen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 24 600 ECU pro Tag an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der EG" für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab Zustellung des vorliegenden Urteils, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Klageschrift, die am 14. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, daß sie die unbedingt erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509 [im folgenden: Urteil Kommission/Griechenland]) ergeben, und insbesondere dadurch, daß sie die erforderlichen Pläne für die Beseitigung der Abfälle sowie der giftigen und gefährlichen Abfälle der betreffenden Region ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt bisher weder erstellt noch durchgeführt hat, und wegen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 24 600 ECU pro Tag an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der EG" für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab Zustellung des vorliegenden Urteils.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Hellenische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland) ergeben haben und gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle sicherzustellen, daß die Abfälle in der Region Chania beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und die Umwelt zu schädigen, und daß sie für diese Region keine Abfallbeseitigungspläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und keine Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe gemäß Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle erstellt hat.

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10, vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21, und vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Was den von der örtlichen Bevölkerung gegen die Ansiedlung bestimmter Beseitigungsanlagen geleisteten Widerstand betrifft, kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Urteile vom 7. April 1992, Kommission/Griechenland, C-45/91, Slg. 1992, I-2509, Randnrn.

    Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten den ihnen durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessensspielraum überschritten haben (Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 68, und vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1999 - C-387/97

    Kommission / Griechenland

    Am 7. April 1992 erließ der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland)(7), mit dem er feststellte: "Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und aus den Artikeln 5 und 12 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß im Raum Chania die Abfälle, insbesondere die giftigen und gefährlichen Abfälle, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, und daß sie für diese Region keine Pläne für die Beseitigung der Abfälle, insbesondere der giftigen und gefährlichen Abfälle, aufgestellt hat.".

    Aufgrund von alledem schlage ich vor, 1. festzustellen, daß die Hellenische Republik insofern dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland) nicht nachgekommen ist, als sie weiterhin nicht die Verpflichtungen erfüllt, die ihr in bezug auf den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen zu dem Zweck, sicherzustellen, daß im Raum Chania die Abfälle, insbesondere die giftigen und gefährlichen Abfälle, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt beseitigt werden, und in bezug auf die Aufstellung von Plänen für diese Region für die Beseitigung der Abfälle, insbesondere der giftigen und gefährlichen Abfälle, obliegen, 2. gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 15 375 Euro pro Tag, zahlbar vom Tag der Zustellung des dieses Verfahren abschließenden Urteils bis zur Abstellung der Zuwiderhandlungen, zu verhängen, 3. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    22: - Dies ergibt sich aus der - von der griechischen Regierung in ihrem Wahrheitsgehalt niemals bestrittenen - Beschwerde vom 22. September 1987, die im Sitzungsbericht in der Rechtssache C-45/91 (Slg. 1992, I-2510) wiedergegeben ist.

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Die Kommission antwortet hierauf, sie sei nicht nur gehalten, darüber zu wachen, daß die Richtlinien in alle nationalen Rechtsordnungen umgesetzt würden, sondern sie habe sich auch zu vergewissern, daß die von diesen Richtlinien verfolgten Ziele in den Mitgliedstaaten die einer Erfolgspflicht unterlägen tatsächlich und ordnungsgemäß erreicht würden (vgl. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Jedenfallskönnen sich die Mitgliedstaaten nicht auf Erwägungen berufen, die auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten abstellen, um diskriminierende Regelungen einzuführen oder beizubehalten (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-441/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL VERSTÖSST DIE DEUTSCHE

    10 - Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01

    Kommission / Irland

    18 - Urteile vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.1997 - C-191/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

    (37) - Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10), Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-2509, Randnr. 21), Urteil vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ebenfalls hinsichtlich der Pflichten, Pläne für die Abfallbewirtschaftung zu erstellen, vgl. Urteile Kommission/Griechenland (C-45/91, EU:C:1992:164) und Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/98

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-461/99

    Kommission / Irland

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-45/91   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - C-45/91 (https://dejure.org/1992,19483)
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    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien - Abfälle - Giftige und gefährliche Abfälle

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