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   EuGH, 27.02.2014 - C-454/12, C-455/12   

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https://dejure.org/2014,2691
EuGH, 27.02.2014 - C-454/12, C-455/12 (https://dejure.org/2014,2691)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-454/12, C-455/12 (https://dejure.org/2014,2691)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-454/12, C-455/12 (https://dejure.org/2014,2691)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 - Anhang H Kategorie 5 -Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Anhang III Nr. 5 - Grundsatz der Neutralität - Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pro Med Logistik

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 - Anhang H Kategorie 5 -Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Anhang III Nr. 5 - Grundsatz der Neutralität - Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - ...

  • EU-Kommission

    Pro Med Logistik

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 - Anhang H Kategorie 5 -Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Anhang III Nr. 5 - Grundsatz der Neutralität - Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks - ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuersatz für die Durchführung von Krankenfahrten zugunsten der Versicherten einer Krankenkasse durch Mietwagenunternehmen bei mitgliedstaatlicher Unterscheidung zwischen Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks durch Taxi und ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuersatz für die Durchführung von Krankenfahrten zugunsten der Versicherten einer Krankenkasse durch Mietwagenunternehmen bei mitgliedstaatlicher Unterscheidung zwischen Dienstleistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks durch Taxi und ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Taxen und Mietwagen mit Fahrerstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Besteuerung von Krankentransporten - Unterschiedliche Sätze für Taxis und Mietwagen möglich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Taxen und Mietwagen können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlich besteuert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuersätze für Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Personenbeförderung mit Taxi und Mietwagen können europarechtswidrig sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Taxen und Mietwagen bei Krankenfahrten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auf Taxis und Mietwagen grundsätzlich möglich

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Taxen und Mietwagen können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Taxen und Mietwagen mit Fahrerstellung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - Unterschiedliche Besteuerung bei Fahrten unter identischen Voraussetzungen jedoch ausgeschlossen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, RL 77/388/EWG Anh H, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, EGV 13 70/2007
    Kraftdroschke; Mehrwertsteuer; Mietwagen; Nahverkehr; Oertel; Personenbeförderung; Steuererleichterung; Tarif; Taxi; Umsatzsteuer; Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pongratz

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, EWGRL 388/77 Anh H, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, EGV 1370/2007
    Neutralitätsprinzip, Personenbeförderung, Nahverkehr, Umsatzsteuer

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof (Deutschland) - Auslegung von Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie von Art. 12 ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 599
  • DB 2014, 581
  • BStBl II 2015, 437
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-454/12
    Der Gerichtshof hat zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie bereits ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu der Auslegung zwingt, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sich auf alle Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs H dieser Richtlinie bezieht, so dass eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen ist, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-4261, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass seine Auslegung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie auf die im Wesentlichen gleichlautenden Abs. 1 und 2 von Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erstrecken ist (Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat infolgedessen entschieden, dass die Mitgliedstaaten, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit haben, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Anhangs H der Sechsten Richtlinie mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten und jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 30).

    Zur Klärung der Frage, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmen erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt, ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Frankreich, Rn. 35).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-454/12
    Nach gefestigter Rechtsprechung lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. Urteil The Rank Group, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-454/12
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 --Pro Med Logistik GmbH-- und C-455/12 --Eckard Pongratz-- (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, HFR 2014, 470) wie folgt beantwortet:.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 u.a. ausgeführt:.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    Denn aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    "61. Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-454/12 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C-454/12 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-455/12 zu berücksichtigen ist, dass Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung ihre Leistungen auf der Grundlage einer Sondervereinbarung erbringen, die unterschiedslos und unter nahezu gleichlautenden Bedingungen auf diese verschiedenen Unternehmen Anwendung findet.

    b) Soweit die von der Klägerin durchgeführten Krankentransporte in den Streitjahren hingegen auf ebenfalls für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen, ist die vom EuGH aufgegebene Prüfung (vgl. Leitsatz 2 und Rz 63, 64 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470) durch das FG vorzunehmen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-219/13

    K

    Während der Gerichtshof nämlich bis zum Erlass des Urteils Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253) die Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf "konkrete und spezifische Aspekte" ein und derselben Kategorie von Leistungen noch als eine Gestaltungsmöglichkeit bezeichnet hatte, die die Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität einräumt(11), macht dieses Urteil, das durch das Urteil Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111) bestätigt wurde, daraus eine echte, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität gegenüber eigenständige Bedingung , von der die selektive Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes innerhalb ein und derselben Kategorie von Leistungen abhängig ist(12).

    Insoweit ergibt sich aus den Urteilen Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111), die sich beide auf die Erbringung komplexer Dienstleistungen beziehen, dass der Gerichtshof prüft, ob die fragliche Leistung "getrennt von den anderen Dienstleistungen" dieser Unternehmen(18) oder der betreffenden Kategorie(19) "als solche bestimmbar" ist.

    8 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 25) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 43).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien (C-442/05, EU:C:2008:184, Rn. 43), Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253, Rn. 26) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 44).

    10 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253, Rn. 30) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 45).

    12 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253, Rn. 30) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 45).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 45).

    17 - Urteil Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 50).

    19 - Urteil Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 47 und 50).

    21 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2010:253, Rn. 35 bis 38) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 48 und 49).

    22 - Vgl. u. a. Urteile The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 32) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 52).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile The Rank Group (EU:C:2011:719, Rn. 43) sowie Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 53).

    26 - Urteil Pro Med Logistik und Pongratz (EU:C:2014:111, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 52, sowie vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 53 und 54, sowie vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof entschieden hat, dass es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sind zum anderen auch die Unterschiede des Kontexts zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung erheblich sein, denen die betreffenden Leistungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 39 und 45, sowie vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 57 bis 59).

    Vielmehr ist die Berücksichtigung anderer kontextueller Unterschiede geboten, soweit sie in den Augen des Durchschnittsverbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher geeignet sind, seine Wahl zu beeinflussen.

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 --Pro Med Logistik GmbH-- und C-455/12 --Eckard Pongratz-- (Der Betrieb --DB-- 2014, 581, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 470) wie folgt beantwortet:.

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470 u.a. ausgeführt:.

    Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass ein entsprechender rechtlicher Rahmen, der nur für Taxiunternehmen und nicht für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, geeignet ist, unterschiedliche Leistungen im vorstehenden Sinne zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann (vgl. Rz 49 und 50 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    (1) Denn aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen den streitbefangenen Beförderungsarten gegeben, wobei jede geeignet ist, unterschiedlichen Bedürfnissen des Nutzers zu entsprechen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, erheblichen Einfluss haben kann (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

    Denn der EuGH hebt in seinem Urteil hervor, dass gerade die insoweit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Taxen und Mietwagen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers einen Unterschied zwischen den Beförderungsarten schaffen können (vgl. Rz 59 des EuGH-Urteils --Pro Med Logistik GmbH-- und --Eckard Pongratz-- in DB 2014, 581, HFR 2014, 470).

  • EuGH, 08.02.2024 - C-733/22

    Valentina Heights

    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in einem ersten Schritt festzustellen, ob die Beherbergung in eingestuften Einrichtungen einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie der Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen darstellt, ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf diese Verpflichtungen verweist die Kommission auf das Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz (C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111), in dem es um die Frage ging, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der von Unternehmen zur Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks erbrachten Leistungen darstelle, und in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der für Taxiunternehmen geltende rechtliche Rahmen viel zwingender sei als der für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der nationalen Regelung und der tatsächlichen Umstände, mit denen es befasst ist, zu prüfen, ob die Beherbergung in einer eingestuften Einrichtung einen konkreten und spezifischen Aspekt derselben Kategorie darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 51).

    Dies ist jedoch eine Prüfung, die gegebenenfalls das vorlegende Gericht vorzunehmen hätte (Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 59), wenn es nach einer Prüfung zu der Auffassung gelangen sollte, dass in Anbetracht der nationalen Regelung und der tatsächlichen Umstände, mit denen es befasst ist, die Unterbringung in einer eingestuften Einrichtung einen konkreten und spezifischen Aspekt der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" im Sinne von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen kann.

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen, denen die Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt, sicherstellen sollen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die u. a. jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 02.08.2018 - V R 6/16

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

    Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 52 ff.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

    Außerdem beruft sich die Klägerin für die Steuerermäßigung auf die nunmehr ergangenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 27.02.2014 (C-454/12 und C 455/12, juris) und des BFH vom 02.07.2014 (XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Das Verfahren hat aufgrund des Beschlusses des Berichterstatters vom 31.01.2014 bis zur Entscheidung in dem beim EuGH unter den Aktenzeichen C-454/12 und C-455/12 anhängig gewesenen Verfahren am 27.02.2014 geruht.

    Die selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt indes der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Ein rechtlicher Rahmen, der Taxiunternehmer - im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung - zwingt, Beförderungsleistungen unter Übernahme einer Betriebspflicht zu erbringen, und ihnen verbietet, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten, ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Zu einer Unterscheidbarkeit können unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftszweige in Ausnahmefällen auch Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Dienstleistungen führen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris; BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

    Mit Beschluss vom 27.11.2012, auf den verwiesen wird, hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Verfahren C-454/12 und C-455/12 entscheidet.

    Das Verfahren wurde wiederaufgenommen, nachdem der EuGH mit Urteil vom 27.2.2014 über die Verfahren C-454/12 und C-455/12 entschieden hatte.

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2014, 470) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Personenbeförderung mit einem Taxi durch den Inhaber der Genehmigung nicht anders behandelt werden darf, als die Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die - wie vorliegend - ein Unternehmer erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen anderen weiterveräußert.

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 52-54).

    (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 55-56).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH werden rechtliche Rahmenbedingungen, wie die Betriebspflicht und die Regeln über die Auftragsannahme sowie die Werbung, für geeignet gehalten, eine unterschiedliche Behandlung zwischen Personenbeförderungsleistungen mit Taxen einerseits und mit Mietwagen andererseits zu rechtfertigen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 58).

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Auch dann darf daraus jedoch keine den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer verletzende Wettbewerbsverzerrung resultieren (EuGH, Urt. v. 6.5.2010 - C-94/09, ECLI:EU:C:2010:253 - Kommission/Frankreich, Juris, Rz.26; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.43; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.28).

    Die Vergleichbarkeit von zwei Leistungen ist nicht auf ihre Gegenüberstellung zu beschränken, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post, Juris, Rz.38; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.55).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Dies hat der EuGH zudem am Beispiel von Beförderungsleistungen dahingehend präzisiert, dass "Unterschiede auf der Ebene der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Beförderungsarten unterliegen, (...) in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Beförderungsarten schaffen [können], da jede von ihnen geeignet ist, unterschiedliche Bedürfnisse des Nutzers zu befriedigen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Beförderungsart zu wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann, so dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ihrer abweichenden steuerlichen Behandlung nicht entgegenstünde" (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 59).

    Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen ist der "Kontext" zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 55).

    Daher kommt es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, sondern es sind die Unterschiede im jeweiligen Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile TNT Post UK vom 23.04.2009 - C-357/07, EU:C:2009:248, Rz 38 und 45; Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 56 und 59; Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 41 und 42).

  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

  • BFH, 23.07.2020 - V R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

  • BFH, 26.06.2018 - VII R 47/17

    Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

  • BFH, 22.11.2018 - V R 29/17

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum

  • BFH, 10.06.2020 - V R 16/17

    Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 10.06.2020 - V R 6/18

    EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • BFH, 27.09.2018 - V R 28/17

    Pauschallandwirt und Verarbeitungstätigkeit

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

  • SG Dresden, 18.10.2017 - S 15 KR 547/14

    Verpflichtung der Krankenkasse auf Abschluss einer Entgeltvereinbarung unter

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • FG Niedersachsen, 24.01.2018 - 11 K 236/17

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Personenbeförderungen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel

  • BFH, 24.06.2020 - V R 2/19

    Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung auf Schiffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 4 V 1378/15

    Personenbeförderungsleistungen eines Mietwagenunternehmen für eine Klinik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 7 K 7090/13

    Keine rückwirkende Genehmigung für Linienverkehr i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

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