Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-456/01 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel / HABM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-5089
  • GRUR 2004, 957 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05  

    FUSSBALL WM 2006

    Im Übrigen bestünde selbst bei identischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens '' -

    Jedoch bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Storck/HABM, Randnr. 25, Henkel/HABM, Randnr. 35, und Eurohypo/HABM, Randnr. 67).

    Auch wenn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 36, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34, Henkel/HABM, Randnrn. 36 und 38, und Audi/HABM, Randnr. 37).

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 19/01  

    Markenrecht - Schutz des Schriftzuges

    Rs. C-456/01 P, C-457/01 P, WRP 2004, 722, 726 Tz. 34 = MarkenR 2004, 224 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, WRP 2004, 761, 762 - Rado-Uhr II; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98, WRP 2004, 755, 756 - Stabtaschenlampen II).

    Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß der in Rede stehende Schriftzug Gegenstand der Anmeldung und des Parteivorbringens in jenem Verfahren vor dem EuG war (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 16.3.2004 im Verfahren Mag Instrument Inc. Rs. C-136/02 P, Tz. 24; vgl. auch EuGH WRP 2004, 722, 727 Tz. 49-51 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette)).

    c) Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, daß die konkrete Warenform - aus welchen Gründen auch immer - etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl. EuGH WRP 2004, 722, 726 Tz. 35 - Henkel (Geschirrspülmittel-Tablette); BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

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   Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-456/01 P   

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  • Slg. 2004, I-5089



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Wird zitiert von ... (3)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-329/02  

    SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

    Siehe auch Nr. 81 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. November 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P (Henkel/HABM), den verbundenen Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P (Procter & Gamble/HABM) und den verbundenen Rechtssachen C-473/01 P und C-474/01 P (Procter & Gamble/HABM) ("Mehrfarbige-Reinigungsmitteltabletten-Fälle").
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2004 - C-136/02  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung

    Wie ich in den Schlussanträgen vom 6. November 2003 in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P(10) ausgeführt habe, ist es vorzuziehen, aus der Form der Ware bestehende Zeichen in einem ersten Schritt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu beurteilen, damit der Prüfer feststellen kann, ob das angemeldete Zeichen im Wesentlichen jener Vorstellung entspricht, die sich der Durchschnittsverbraucher von der Ware macht, und, wenn dies der Fall sein sollte, die Anmeldung nach Buchstabe c zurückweisen kann, weil das Zeichen eine neue grafische Darstellung der Ware wäre.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-25/05  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit der Darstellung der Verpackung

    (27) - Die Rechtsmittelführerin hat unter Bezugnahme auf meine Schlussanträge vom 6. November 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P (Henkel und Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-5089, Nrn. 78 bis 80) und die des Generalanwalts Jacobs vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-329/02 (SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Nr. 24), vorgetragen, dass das Allgemeininteresse und das Freihaltebedürfnis dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zugrunde lägen.
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