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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2003 - C-457/00   

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https://dejure.org/2003,4724
EuGH, 03.07.2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,4724)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,4724)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,4724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der belgischen Verlipack-Gruppe - Behälterglassektor

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Bestimmung des Beihilfeempfängers - Tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe - Möglichkeit, die Formulierung von Zweckbestimmungsklauseln bei Darlehen zu berücksichtigen und damit eine andere Person als den ...

  • EU-Kommission

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien ; Darlehen der öffentlichen Hand zur Unterstützung der Beteiligung eines privaten Unternehmens an einem anderen ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien; ; EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 88; ; E... G-Vertrag Art. 295; ; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG-Vertrag Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Bestimmung des Beihilfeempfängers - Tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe - Möglichkeit, die Formulierung von Zweckbestimmungsklauseln bei Darlehen zu berücksichtigen und damit eine andere Person als den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. C 40/99 der Kommission vom 20. September 2000 mit dem Titel "Staatliche Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-457/00
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen der u. a. in Artikel 10 EG niedergelegten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-308/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 58).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-457/00
    Doch stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung, die die gerichtliche Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter behindert, einen Mangel dar, den dieser von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2003 - C-457/00
    Insoweit ist festzustellen, dass, auch wenn sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, die Kommission diese Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteil vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).
  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Das Königreich Belgien erhob eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vor dem Gerichtshof, die dieser mit Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00 (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931) abwies.

    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

    Diese fehlende Existenzfähigkeit der Unternehmensgruppe Verlipack im Jahr 1996 habe auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-457/00 (oben, Randnr. 44, I-6934) gesehen.

    In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteile des Gerichts, Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 220, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 57).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    62 Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung kann es die Kommission im Allgemeinen als rechtmäßig ansehen, den während eines bestimmten Zeitraums geltenden Referenzzinssatz auf alle während dieses Zeitraums gewährten Darlehen anzuwenden (vgl. Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 72).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, Randnr. 99).

  • EuG, 07.02.2024 - T-146/22

    Ryanair/ Kommission (KLM II ; COVID-19)

    Premièrement, dans l'arrêt du 3 juillet 2003, Belgique/Commission (C-457/00, EU:C:2003:387), la Cour a précisé, aux points 56 et 57, que, afin de déterminer le bénéficiaire d'une mesure d'aide, il convenait de tenir compte notamment de l'existence et de la formulation de clauses d'affectation et qu'il était possible qu'une telle analyse conduise à la conclusion selon laquelle le bénéficiaire de l'aide est autre que l'emprunteur du prêt litigieux.
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    In einem solchen Fall ist es insbesondere möglich, dass der Beihilfeempfänger eine andere Person ist als diejenige, die das verbürgte Darlehen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 56 und 57).

    Letztlich müssen zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55).

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 55, und Deutschland/Kommission, oben, Randnr. 111, Randnr. 75).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, sie muss vielmehr anhand nicht nur des Wortlauts des Rechtsaktes, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet beurteilt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 68, Urteile des Gerichts Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, oben, Randnr. 48, Randnr. 230, und vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 167).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Zweitens ist zum Umfang der Prüfungspflicht der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle darauf hinzuweisen, dass zwar der Mitgliedstaat aufgrund der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission zusammenarbeiten muss, indem er ihr die Informationen liefert, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern (vgl. zur Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 99, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 48; Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 67), und er gegebenenfalls den Nachweis zu führen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 96), dass dies jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    315 Die ersten beiden Finanzhilfen waren, obwohl sie direkt an die PBK gezahlt wurden, unstreitig für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts bestimmt, so dass, sieht man von der Fehlleitung dieser Zuwendungen zugunsten anderer Unternehmen der Pilz-Gruppe und der Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Forderungsverzichts in Höhe von 3 Mio. DM ab, die Kommission grundsätzlich zu Recht die Rückforderung von der LCA angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Vorteile können nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zurechenbar sind (Urteile des Gerichtshofs, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 24, und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 81, und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 35; Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Belgien/Kommission, Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, I-6934, Randnrn.
  • EuG, 20.12.2023 - T-216/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission (Air France ; COVID-19)

    Premièrement, dans l'arrêt du 3 juillet 2003, Belgique/Commission (C-457/00, EU:C:2003:387), la Cour a précisé, aux points 56 et 57, que, afin de déterminer le bénéficiaire d'une mesure d'aide, il convenait de tenir compte notamment de l'existence et de la formulation de clauses d'affectation et qu'il était possible qu'une telle analyse conduise à la conclusion selon laquelle le bénéficiaire de l'aide est autre que l'emprunteur du prêt litigieux.
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    In einem solchen Fall ist es insbesondere möglich, dass der Beihilfeempfänger eine andere Person ist als diejenige, die das verbürgte Darlehen aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 56 und 57).

    Letztlich müssen zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55).

    Da nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, ist es, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Begünstigte der streitigen Bürgschaft eine andere Person ist als der Darlehensnehmer, dem die Bürgschaft gewährt wurde, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt (Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 57).

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-494/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission () und Air France ; COVID-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.01.2003 - C-457/00   

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https://dejure.org/2003,78752
EuGH, 09.01.2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,78752)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,78752)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - C-457/00 (https://dejure.org/2003,78752)
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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00   

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https://dejure.org/2002,23140
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00 (https://dejure.org/2002,23140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-457/00 (https://dejure.org/2002,23140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-457/00 (https://dejure.org/2002,23140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der belgischen Verlipack-Gruppe - Behälterglassektor

  • EU-Kommission

    Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    Entgegen dem Vorbringen Belgiens folgt jedoch aus dem Urteil in der Rechtssache C-156/98(13), dass mittelbare staatliche Beihilfen nicht unbedingt voraussetzen, dass gegenüber dem direkten Adressaten der fraglichen Maßnahme eine unmittelbare staatliche Beihilfe gegeben ist.

    Insbesondere in Bezug auf die Frage, ob das Verhalten privater Unternehmen dem Staat zuzurechnen ist, hat der Gerichtshof zweitens in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission) entschieden, dass eine steuerliche Maßnahme, die einen Anreiz für private Unternehmen bildet, in bestimmte andere Unternehmen zu investieren, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Letztgenannten darstellen kann.

    Die Intervention der SRIW zugunsten von Verlipack und damit die "Beteiligung" des belgischen Staates ist daher viel unmittelbarer, als es die Intervention der deutschen Behörden zugunsten ostdeutscher Gesellschaften in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission) war.

    12: - Vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857).

    16: - Vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache C-156/98 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    19: - Belgien bezieht sich auf das Urteil vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 36).

    30: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission, zitiert in Fußnote 19, Randnr. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    18: - Zu einem anderen Fall, in dem private Unternehmen in einem Vertrag verpflichtet wurden, zugunsten der tatsächlichen Begünstigten einer Maßnahme zu handeln, vgl. meine Schlussanträge vom 30. April 2002 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-126/01 (GEMO, Nrn. 61 bis 63).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    29: - Zu der allgemeinen Frage, welche Gesichtspunkte der Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigen kann oder muss, vgl. meine Schlussanträge vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-210/98 P (Salzgitter/Kommission, Urteil vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    1997, C 273, S. 3.22: - Vgl. Nrn. 31 bis 41.23: - Vgl. Nr. 60.24: - Vgl. Nrn. 62 bis 64.25: - Vgl. Nrn. 60 und 65.26: - Vgl. Nrn. 62 bis 64 und 68.27: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 58).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    28: - Belgien beruft sich insoweit auf das Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P (Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    29: - Zu der allgemeinen Frage, welche Gesichtspunkte der Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigen kann oder muss, vgl. meine Schlussanträge vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-210/98 P (Salzgitter/Kommission, Urteil vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843).
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00
    C 288, S. 24.8: - Zitiert in Fußnote 2.9: - Vgl. oben, Fußnote 5.10: - Insoweit verweist Belgien auf das Urteil vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52).
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