Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2003 - C-458/00   

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https://dejure.org/2003,1090
EuGH, 13.02.2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - C-458/00 (https://dejure.org/2003,1090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absätze 2 und 4
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zuordnung des Verbringungsvorhabens durch die notifizierende Person - Zuständigkeit der Behörden, denen ein Verbringungsvorhaben notifiziert wird, die Zuordnung (Verwertung oder Beseitigung) ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung); Verbrennung von Abfällen; Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2; ; Verordnung ... (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 6; ; Richtlinie 75/442/EWG R 1 des Anhangs II B

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - Hauptverwendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Luxemburg

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Abfallrecht - Klageverfahren der Kommission gegen Luxemburg

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Verbrennung von Siedlungsabfall in Hausmüllverbrennungsanlagen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Entsorgung von Abfällen

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Verbrennung von Siedlungsabfall in Hausmüllverbrennungsanlagen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von energetischer Verwertung und thermischer Behandlung zur Beseitigung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Artikel 1 Buchstabe f in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2004 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 457
  • EuZW 2003, 220
  • DVBl 2003, 513
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.02.2003 - C-458/00
    Vorab ist festzustellen, dass alle zuständigen Behörden, denen eine beabsichtigte Abfallverbringung notifiziert wird, nach der Regelung der Verordnung prüfen müssen, ob die von der notifizierenden Person vorgenommene Zuordnung der Verordnung entspricht, und Einwände gegen die Verbringung erheben müssen, wenn diese Zuordnung falsch ist (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln.

    Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00) gehe es im vorliegenden Fall - wie bei der Verbringung von Hausmüll aus Luxemburg in die Müllverbrennungsanlage Straßburg - um die Verbringung von Abfall in eine Abfallbeseitigungsanlage.

    Dabei wird - in Anlehnung an das Urteil des EuGH in der Rs. C-458/00 - davon ausgegangen, dass es für den Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme als "energetische Verwertung" bereits ausreiche, wenn mehr als die Hälfte des Abfalls zur nachweislichen Verwertung gelange (S. 5).

    In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt.

    Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des "Luxemburg-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat.

    Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht "per se" das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie

    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA Bxxxxxxxxxxx verwertet.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: "Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird ... Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen" (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).

    Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen "Anhaltspunkt" für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 7 C 7.06

    Sonderabfall; Abfall zur Beseitigung; Abfall zur Verwertung; Abfallgemisch;

    Die Abgrenzung nach dem Hauptzweck wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konkretisiert (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00, Belgische Zementwerke - NVwZ 2003, 455; Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457; Urteil vom 3. April 2003 - Rs. C-116/01, SITA - NVwZ 2003, 585; ebenso Urteil vom 6. November 2003 - BVerwG 7 C 2.03 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 11).

    Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 41, 43).

    Das widerspricht der Prämisse des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Abfallverwertung grundsätzlich auch in einer Abfallverbrennungsanlage möglich sein kann (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 44).

    Dass eine vollständige Austauschbarkeit sämtlicher Abfälle mit Primärenergieträgern nicht erforderlich ist, wird durch die vom Europäischen Gerichtshof für maßgebend erachteten Anhänge II A und II B zur Abfallrahmenrichtlinie bestätigt (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 24, 26).

    Eine derart "maßnahmenbezogene" Betrachtungsweise liegt auch den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs im Verfahren MVA Straßburg zugrunde, indem er die Kontrollfrage stellt, ob dann, "wenn die Abfälle für eine bestimmte Maßnahme nicht verfügbar wären, ... diese Maßnahme gleichwohl mit anderem Material durchgeführt werden" würde (Schlussanträge, Rs. C-458/00 Rn. 42).

    Das widerspräche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in der selbstgängigen Verbrennung regelmäßig heizwertreichen Hausmülls grundsätzlich einen Vorgang der Abfallbeseitigung sieht (Urteil vom 13. Februar 2003 - Rs. C-458/00, MVA Straßburg - NVwZ 2003, 457 Rn. 44).

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

    Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde.

    24 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff).

    Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45).

    26 In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.).

    Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung "etwa" eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor.

    Das Wort "müssen" in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe ("deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen" [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    Eine Klarstellung sei in dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C-458/00 - nunmehr erfolgt.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.02.2003 - C-228/00 -, Rdnrn. 44 bis 46 und übereinstimmend Urteil vom 13.02.2003 - C-458/00-, Rdnrn. 35 bis 37.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    Eine Klarstellung sei in dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C-458/00 nunmehr erfolgt.

    So die überzeugende Gesamtwürdigung der Urteile des EuGH vom 13.2.2003, - C-288/00 -, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] und - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] in der Anmerkung von Giesberts, DVBl. 2003, 514, 515.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    Urteile des EuGH vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, Rdnr. 46, im Fall belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C 458/00 -, Rdnr. 37, zum Luxemburger Hausmüll.

    EuGH, Urteil vom 13.02.2003 - C-228/00 -, Rdnrn. 44 bis 46 und übereinstimmend Urteil vom 13.02.2003 - C-458/00 -, Rdnrn. 35 bis 37.

  • VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02

    Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen

    Die energetische Verwertung von Abfällen ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 (5. Kammer, Az. C-228/00 u. C-458/00) aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der §§ 4 IV, 5 IV und 6 I KrW-/AbfG auch dann zulässig, wenn das Mindestheizwertkriterium des § 6 II Nr. 1 KrW-/AbfG (11.000 kj/kg) nicht erfüllt ist.

    Die energetische Verwertung des in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzsystemabfalls ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 (EuGH - 5. Kammer -, Urte. v. 13.2.2003 - C 228/00 - "belgischer Zementofen", NVwZ 2003, 455 u. - C 458/00 - "MHV Straßburg", NVwZ 2003, 457) aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig.

    In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt, die Verbrennung von Abfällen stelle sich als eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen.

    Die Verbrennung der hier streitgegenständlichen Abfälle dient damit der Subsitution von Primärenergiequellen und stellt sich als Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme in der Anlage iSv Erwägungsgrund 37 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rs. C-458/00 (aaO) dar.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

    Dies bedeutet, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden muss (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-228/00, Rn. 41 ff., Slg. 2003, I-1439 = NVwZ 2003, 455; Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, Rn. 32 ff., Slg. 2003, I-1553 = NVwZ 2003, 457).

    Die Erhebung eines Entgelts kann zwar auch nach der Rechtsprechung des EuGH ein Indiz dafür sein, dass die Beseitigung des Abfalls im Vordergrund steht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, aaO, Rn. 44).

    Erfüllt die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die dafür maßgeblichen Voraussetzungen, ist dies als Verwertung anzusehen, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert, der Schadstoffgehalt oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-228/00, Rn. 45 ff., aaO; Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00, Rn. 36 ff., aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2015 - 8 A 11003/14

    Abfallbeseitigungsrecht- Abfälle aus einem Krankenhaus

    Schließlich müssen andere Materialien ersetzt werden, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, um dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 - Rechtssache C 458/00 - Rn. 32 - 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

    25 - Vgl. dazu auch das Urteil Kommission/Luxemburg (C-458/00, EU:C:2003:94, Rn. 43).

    26 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache ASA (C-6/00, EU:C:2001:610, Nrn. 86 und 87) und in der Rechtssache Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus (C-9/00, EU:C:2002:24, Nr. 37) sowie das Urteil Kommission/Luxemburg (C-458/00, EU:C:2003:94, Rn. 44).

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • VG Halle, 26.02.2008 - 2 A 424/06

    Genehmigungserfordernis der Renaturierung eines ehemaligen Kupferhüttengeländes

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2012 - Verg 69/11

    Erforderlichkeit der Ausschreibung der Entsorgung von Klärschlamm

  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Schleswig-Holstein, 15.01.2019 - 1 K 116/13

    Betrieb gewerblicher Art; Müllverbrennungsanlage; steuerlicher Querverbund

  • OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 5 U 6/13

    Auslegung eines Vertrages über die Anlieferung und Verwertung von Abfällen

  • VG Halle, 24.08.2006 - 2 B 368/06
  • VG Minden, 14.07.2004 - 3 K 2815/03

    Verwertung von benutzten Einwegwindeln

  • VG Augsburg, 29.06.2020 - Au 9 K 18.1776

    Keine Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle zur Verwertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 2013/12

    Fehlerhafte Abwägung der Belange der gemeindlichen Planungshoheit und der

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2086/08

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • OLG Frankfurt, 20.12.2016 - 5 U 6/13

    Zur Unterscheidung zwischen "Verwertung" und "Beseitigung" von Abfällen

  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 20.15

    Anschlusspflicht eines Krankenhauses an den öffentlich-rechtlichen

  • EuGH, 19.10.2004 - C-472/02

    Siomab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - 14 A 2682/04

    Pflicht-Restmülltonne

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 4765/07

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • OVG Thüringen, 13.04.2006 - 1 EO 1120/05

    Entscheidung über die Restabfallbehandlungsanlage in Erfurt-Ost

  • FG München, 23.07.2008 - 3 K 4255/04

    Kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den

  • LG Wiesbaden, 12.12.2012 - 11 O 12/10

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Anlieferung von

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 604/08

    Es liegt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch eine kommunale

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1062/08

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2089/08

    Gebührensätze einer Abgabesatzung verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1389/08

    Veranlagung eines Grundstücks zu Abfallbeseitigungs- und

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2077/08

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung von Grundstücken zu Abfallbeseitigungsgebühren für

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 918/09

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung von Grundstücken zu Abfallbeseitigungsgebühren für

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1034/09

    Anforderungen an die Veranlagung eines Grundstückseigentümers zu

  • VG Potsdam, 04.08.2016 - 1 K 399/14

    Zulassung eines Sonderbetriebsplans; Gestattung der Wiedernutzbarmachung durch

  • VG Minden, 09.09.2013 - 11 K 2200/12

    Energetische Verwertung

  • VG Gießen, 03.04.2003 - 6 G 4750/02

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den abfallrechtlich Verpflichteten und

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 707/09

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 1141/09

    Unzulässigkeit einer Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung 2009 bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 970/09

    Eine Abgabesatz-Satzung verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6

  • VG Stuttgart, 21.10.2003 - 13 K 4448/99

    Abfall; Beseitigung; Verwertung; energetische Verwertung

  • VG Minden, 30.08.2006 - 11 K 689/05

    Nahrungsmittelfabrik muss Restmülltonne aufstellen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,23941
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - C-458/00 (https://dejure.org/2002,23941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Luxemburg

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung) - Verbrennung von Abfällen - R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG - Hauptverwendung ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    Wie der Gerichtshof zweitens im Urteil ASA Abfall(31) festgestellt hat, liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten bleiben.

    Beide Parteien beriefen sich in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil ASA Abfall(34), das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache erging.

    Luxemburg macht andererseits geltend, dass das im Urteil ASA Abfall genannte Kriterium, nämlich das des Hauptzwecks der betreffenden Maßnahme, praktisch dem Kriterium des Zweckes der in Luxemburg eingesetzten Verbrennungsanlage entspreche.

    Dieses Ergebnis entspricht dem Urteil ASA Abfall(37), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Hauptzweck einer Abfallverwertungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.

    29: - Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (Abfall Service AG, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 36, im Folgenden: Urteil ASA Abfall).

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    7: - Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 26).

    36: - Oder gegebenenfalls um eine Verbrennung auf See im Sinne von Nummer D11.37: - Zitiert in Fußnote 29, Randnr. 69.38: - Nr. 86.39: - Urteil Parlament/Rat (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-458/00
    30: - Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96 (Slg. 1998, I-4075, Randnrn.
  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 - zum Luxemburger Hausmüll entschieden, und die Tragweite dieses Kriteriums für beide entschiedenen Fälle ergibt sich noch deutlicher und pointierter aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002, denen der EuGH gefolgt ist.

    Im Rechtsfall Luxemburger Hausmüll argumentiert der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 42, mit der Vertauschbarkeit der Brennstoffe in der Anlage:.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Rdnr. 44; ebenso zur Richtung des Zahlungsvorgangs als wichtigem Gesichtspunkt Schlussanträge des Generalanwalts in der Sache Luxemburger Hausmüll vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 45.

    Diese Interpretation der deutschen Vorschrift lässt sich indessen nach dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 458/00, Rdnr. 44, in der Sache Luxemburger Hausmüll nicht mehr aufrechterhalten.

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 228/00 -, betreffend den Einsatz deutschen Abfalls in Zementöfen der belgischen Zementindustrie, NVwZ 2003, 455, [EuGH 13.02.2003 - C 228/00] sowie EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, betreffend die Verbrennung von Luxemburger Hausmüll in einer Straßburger Müllverbrennungsanlage, NVwZ 2003, 457 [EuGH 13.02.2003 - C 458/00] .

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, Belgische Zementindustrie, betreffend eine Kommissionsklage gegen Deutschland, Rdnr. 53 bis 55; Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C 228/00 -, Rdnr. 57; EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Luxemburger Hausmüll, betreffend eine Kommissionsklage gegen Luxemburg, Rdnr. 44, und übereinstimmend Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 47.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 - zum Luxemburger Hausmüll entschieden, und die Tragweite dieses Kriteriums für beide entschiedenen Fälle ergibt sich noch deutlicher und pointierter aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26.9.2002, denen der EuGH gefolgt ist.

    Im Rechtsfall Luxemburger Hausmüll argumentiert der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 42, mit der Vertauschbarkeit der Brennstoffe in der Anlage:.

    EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C - 458/00 -, Rdnr. 44; ebenso zur Richtung des Zahlungsvorgangs als wichtigem Gesichtspunkt Schlussanträge des Generalanwalts in der Sache Luxemburger Hausmüll vom 26.9.2002 - C - 458/00 -, Rdnr. 45.

    Diese Interpretation der deutschen Vorschrift lässt sich indessen nach dem Urteil des EuGH vom 13.2.2003 - C - 458/00 , Rdnr. 44, in der Sache Luxemburger Hausmüll nicht mehr aufrechterhalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-116/01

    SITA

    Siehe auch meine Schlussanträge vom 26. September 2002 in den Rechtssachen C-228/00, Kommission/Deutschland, und C-458/00, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
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