Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2000 - C-458/98 P   

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EuGH, 03.10.2000 - C-458/98 P (https://dejure.org/2000,2441)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-458/98 P (https://dejure.org/2000,2441)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-458/98 P (https://dejure.org/2000,2441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall - Zulässigkeit - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung nach Nichtigerklärung einer Verordnung, die Antidumpingzölle einführt - Verfahrensrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c
    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Rechtsmittelgrund, der nicht die gesamte Begründung des Gerichts erfasst - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • Wolters Kluwer

    Calciummetall; Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung nach Nichtigerklärung einer Verordnung, die Antidumpingzölle einführt; Urteile Extramet I und Extramet II; Offenkundige Beurteilungsfehler hinsichtlich Gleichartigkeit der Erzeugnisse und der Schädigung der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2423/88/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 2423/88/EWG
    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Rechtsmittelgrund, der nicht die gesamte Begründung des Gerichts erfasst - Unbeachtlich - [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1 - Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques gegen Rat - Abweisung einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates vom 19. Oktober 1994 zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813; im Folgenden: Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so dass sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien.

    In Anschluss an das Urteil Extramet II hat die PEM am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um die Wiedereröffnung der Untersuchung ersuchte, und einen technischen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie an dieKommission gesandt (im Folgenden: Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung).

    Im Urteil Extramet II habe der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt.

    Im Urteil Extramet II hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig erklärt; in Randnummer 19 hat er festgestellt, dass die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht ordnungsgemäß festgestellt hätten.

    Das Gericht hat in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die PEM im Anschluss an das Urteil Extramet II die in ihrer Beschwerde vom Juli 1987 enthaltenen Daten auf den neuesten Stand gebracht und eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Gesichtspunkte vorgelegt habe, die für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprächen, nämlich den Normalwert, den Exportpreis, den Preisvergleich, die Dumpingmarge und die Schädigung für die Zeit von 1987 bis Dezember 1991, also für den letzten Zeitraum, für den bezifferte Angaben zur Verfügung gestanden hätten.

    Somit hat das Gericht die Artikel 174 und 176 EG-Vertrag und die Bestimmungen der Grundverordnung nicht verletzt, als es in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission das bereits eingeleitete Verfahren auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchführen könne, da das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden sei und die Dumpingpraktiken fortbestanden hätten.

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch Rechtsberater S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister P. Bentley, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Firma Industrie des poudres sphériques, früher Extramet Industrie (im Folgenden: Klägerin) hat mit Schriftsatz, der am 16. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T-2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II-3939; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingereicht, mit der dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2557/94 des Rates vom 19. Oktober 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Russland (ABl. L 270, S. 27; im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Die Klage wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1991, I-2501; Urteil Extramet I) für zulässig erklärt.

    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813; im Folgenden: Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so dass sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien.

  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Grundverordnung, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen (Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P,Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Die betroffenen Unternehmen müssen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.05.1989 - 246/87

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Hauptzollamt München-West

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung, der diesen Zeitraum anführt, ist eine Soll-, keine Mussvorschrift (siehe entsprechend Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft Erhardt-Renken, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8).
  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden (Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache 121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Das Verfahren, in dem ein solcher Akt ersetzt werden soll, kann daher genau in dem Punkt wieder aufgenommen werden, in dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Außerdem verfügen die Organe im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollen, über ein weites Ermessen (siehe u. a. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-458/98
    Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe gewürdigt hat (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 74).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2014 - 4 K 3304/13

    Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls

    7 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Soweit sich der Rat in Nr. 45 der Erwägungsgründe zur DVO 158/2013 auf Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) v. 15.10.1998 T-2/95 und des EuGH v. 03.10.2000 C-458/98 P stütze, berücksichtige er nicht den Ablauf der Antidumpinguntersuchung, die aus vier Schritten (Bestimmung des Normalwerts, Bestimmung des Ausfuhrpreises, Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert und Berechnung der Dumpingspanne) bestehe.

    8 Weiter habe sich der Rat entgegen dem im EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rz. 81 genannten Maßstab nicht an die spezifischen Vorgaben des die Nichtigkeit feststellenden EuGH-Urteils v. 22.03.2012 C-338/12 gehalten.

    9 Zudem müsse sich die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf einen aktuellen Untersuchungszeitraum beziehen, da die Einführung eines Antidumpingzolls dem Schutz des Wettbewerbs diene und keine Strafe für frühere Einfuhren sein solle (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rzn. 90 bis 92).

    Ein Rückgriff auf den alten Untersuchungszeitraum stehe auch im Widerspruch zum Vorgehen der Unionsorgane im Verfahren, das Gegenstand des EuGH-Urteils v. 03.10.2000 C-458/98 P gewesen sei.

    12 (1) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rat entgegen dem im EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rz. 81 genannten Maßstab nicht an die spezifischen Vorgaben des die Nichtigkeit feststellenden EuGH-Urteils v. 22.03.2012 C-338/12 gehalten hat.

    Sie kommen dem Urteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem Urteil geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C 458/98 P, Rz. 80 f.).

    Die Annahme, Art. 6 Abs. 9 VO 1255/2009 beziehe sich nur auf neu eingeleitete Untersuchungen nach Art. 5 VO 1255/2009, kann sich jedoch nicht auf das EuGH-Urteil vom 03.10.2000 C-458/98 P stützen, da dieses Urteil zur Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11.07.1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. EG Nr. L 209/1) ergangen ist.

    Auch dieser muss sich auf einen aktuellen Untersuchungszeitraum beziehen, da die Einführung eines Antidumpingzolls dem Schutz des Wettbewerbs dient und keine Strafe für frühere Einfuhren sein soll (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rzn. 90 bis 92, EuG-Urteil v. 14.11.2006 T-138/02, Rz. 60).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

    Anders als bei ihrem Vorgehen in der Rechtssache, in der das Urteil Industrie des poudres sphériques gegen Rat [(C-458/98 P, EU:C:2000:531)] erging, legte die Kommission keinen neuen Untersuchungszeitraum fest.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits, ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage heranzuziehen, festgestellt, dass ihnen im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt worden war, eine solche Befugnis zustand (vgl. in diesem Sinne Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 82 und 94).

    Der Gerichtshof hat jedoch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), der ähnliche Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung enthielt, bereits entschieden, dass die Vorschriften zur Festlegung des Zeitraums, der für eine Antidumpinguntersuchung zu berücksichtigen ist, Soll- und keine Mussvorschriften sind (Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 88).

    Wie die vorlegenden Gerichte festgestellt haben, ergibt sich zwar aus Rn. 92 des Urteils Industrie des poudres sphériques/Rat (C-458/98 P, EU:C:2000:531), dass, um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, die Untersuchung auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen ist.

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98 P   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Péchiney électrométallurgie und Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie.

    Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall - Zulässigkeit - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung nach Nichtigerklärung einer Verordnung, die Antidumpingzölle einführt - Verfahrensrechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    24: - Der Gerichtshof erkennt an (vgl. insbesondere Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 23, Randnr. 32), dass "die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen [berührt]".

    In der Rechtssache Spanien/Kommission (zitiert in Fußnote 23) hatte dasKönigreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung bestimmter Artikel einer Entscheidung der Kommission über die Gewährung staatlicher Beihilfen erhoben, die erlassen worden war, um dem am 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis 280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103) ergangenen Urteil nachzukommen, mit dem der Gerichtshof einer Klage auf Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung teilweise stattgegeben hatte.

    Er hat ferner festgestellt, dass, "[d]a die Untersuchung der Kommission ... unvollständig war und zur Nichtigerklärung der Entscheidung ... führte, das Verfahren zur Ersetzung dieser Entscheidung an diesem Punkt wieder aufgenommen werden [konnte], indem die Ermittlungsunterlagen, deren Richtigkeit im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden ist, erneut untersucht wurden, [und] die Durchführung des Urteils Spanien/Kommission die Kommission daher nicht [verpflichtete], das Verfahren nach Artikel 93 des Vertrages [(jetzt Artikel 88 EG)] insgesamt neu durchzuführen." 25: - Ich verweise darauf, dass Generalanwalt Jacobs in Nr. 31 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 12. November 1998), als er auf das Vorbringen der Kommission einging, dass im Fall einer Nichtigerklärung wegen materieller Rechtswidrigkeit Artikel 176 dem betreffenden Organ verbiete, den für nichtig erklärten Rechtsakt einfach durch einen anderen, identischen zu ersetzen, meines Erachtens ganz zu Recht ausgeführt hat, dass "es selbst dann, wenn eine materielle Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, Umstände geben kann, die es dem betreffenden Organ erlauben, von Rechts wegen einen Rechtsakt zu erlassen, der die für nichtig erklärten Bestimmungen ersetzt, natürlich unter der Bedingung, dass die Rechtswidrigkeit durch den neuen Rechtsakt beseitigt wird." 26: - Es sei daran erinnert, dass in Randnr. 18 des Urteils vom 12. November 1998 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 23) auf ein Schreiben der Kommission an das Königreich Spanien hingewiesen wird, in dem es hieß: "Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 (Rechtssache C-278/92), in dem mehrere Artikel der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 für nichtig erklärt worden sind, arbeiten die Dienststellen der Kommission einen neuen Entwurf einer endgültigen Entscheidung in dem gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahren aus ..., das gemäß diesem Urteil weiterläuft .

    Der Gerichtshof hat diesen Ansatz bei der Anwendung der in der Rechtssache C-278/92 getroffenen Entscheidung nicht beanstandet.

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    Das Rechtsmittel der Firma Industrie des poudres sphériques (nachstehend: IPS) in der vorliegenden Rechtssache ist auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1998 in Rechtssache T-2/95 (IPS/Rat)(2) gerichtet.

    Die Kommission beantragt, a) das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-2/95 für zulässig erklärt, und b) die Klage für unzulässig zu erklären.

    2: - Slg. 1998, II-3939.3: - Urteile vom 16. Mai 1991 (Slg. 1991, I-2501; nachstehend: Urteil Extramet I) und vom 11. Juni 1992 (Slg. 1992, I-3813; nachstehend: Urteil Extramet II).

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    35: - Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Slg. 1991, I-3187, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2001 - C-76/98

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    Allerdings sind gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt worden (Rechtssachen C-76/98 P, Ajinomoto/Rat, und C-77/98 P, Nutrasweet/Rat, ABl.
  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    21: - In Vertragsverletzungsverfahren hat der Gerichtshof ausgeführt, es reiche nicht aus, auf Rügen zu verweisen, die während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden seien, wenn diese nicht zumindest in gedrängter Form in der Klageschrift enthalten seien, vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    So war z. B. in der Rechtssache C-331/88, die zum Urteil vom 13. November 1990 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 33 und 34, vgl. auch Nrn. 56 und 57 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo) geführt hat, eine Richtlinie wegen eines Mangels des Verfahrens zu ihrem Erlass für nichtig erklärt worden, bevor sie durch eine andere Richtlinie ersetzt wurde, die in den erforderlichen Formen erlassen wurde.
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    27: - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache Spanien/Kommission (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 31) und vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86 (Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).
  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    29: - Vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86 (Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 20) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86).
  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    Der Gerichtshof hat dann zu den Verteidigungsrechten hervorgehoben, dass "das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane deswegen besonders gewissenhaft sein muss, weil die fragliche Regelung in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutz des Einzelnen vorsieht, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestehen" (Randnr. 16), und daraus geschlossen, dass "die Gemeinschaftsorgane ... bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der notwendigen Sorgfalt handeln [müssen], indem sie sich [entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex Corporation, Slg. 1985, 849, Randnrn.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98
    Einer ähnlichen Lösung ist das Gericht in seinem Urteil vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 39 und 40) gefolgt; sie wurde im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens herangezogen, bei dem sich die Klageschrift global auf beigefügte Dokumente bezog, in denen die Klagegründe der Klägerinnen enthalten waren.
  • EuGH, 28.11.1991 - C-170/89

    BEUC / Kommission

  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 13.03.1992 - C-43/90

    Kommission / Deutschland

  • EuG - T-259/94 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Pouzol / Rechnungshof

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

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