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   EuGH, 04.12.2009 - C-46/09   

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EuGH, 04.12.2009 - C-46/09 (https://dejure.org/2009,43822)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2009 - C-46/09 (https://dejure.org/2009,43822)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - C-46/09 (https://dejure.org/2009,43822)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Estland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Estland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Erklärung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    Insbesondere müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH vom 30.11.1995 Rs. C-55/94 - Gebhard - RdNr. 37; EuGH vom 21.09.1999 Rs. C-124/97 - Läärä - RdNr. 31; EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNr. 29; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 56; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 45; EuGH vom 10.03.2009 Rs. C-169/07 - Hartlauer - RdNr. 49; EuGH vom 08.07.2010 Rs. C-447/08 u.a. - Sjöberg u.a. - RdNr. 40; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 60; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 93; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 32).

    Durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darüber hinaus nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung der zu ihrer Rechtfertigung angeführten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (sog. Kohärenzgebot; vgl. EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 67; EuGH vom 10.03.2009 Rs. C-169/07 - Hartlauer - RdNr. 55; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 61; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 21; EuGH vom 08.07.2010 Rs. C-447/08 u.a. - Sjöberg u.a. - RdNr. 40; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNrn.

    30 f.; EuGH vom 11.09.2003 Rs. C-6/01 - Anomar - RdNr. 73; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 67; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 56; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 26; EuGH vom 08.07.2010 Rs. C-447/08 u.a. - Sjöberg u.a. - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 45; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 74; EuGH vom 30.06.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf - RdNr. 38; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 69; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 68).

    21 f.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNrn.

    Das Kohärenzgebot kann dabei insbesondere verletzt sein, wenn der Mitgliedstaat die Ziele, die der Rechtfertigung der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung dienen sollen, in deren Anwendungsbereich tatsächlich nicht verfolgt, sondern in Wahrheit fiskalische oder andere Zwecke zu erreichen sucht, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNrn. 35 ff.; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 67 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 65; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 77 und 80; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 76 und 79; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 35).

    Die Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielsektoren darf insoweit nicht bewirken, dass das Ziel, dem eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dienen soll, mit der beschränkenden Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 68; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 106).

    Dass nunmehr die Kohärenzprüfung auch sektorübergreifend zu erfolgen hat (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNrn. 68 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 106; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 39 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 31 f.) ändert aber nichts daran, dass eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung auch dann dem Kohärenzgebot nicht genügt, wenn die fehlende Eignung, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, ihre Ursache unabhängig von der Rechtslage und Praxis in nicht von der beschränkenden Regelung erfassten Glücksspielsektoren in den Verhältnissen in dem Glücksspielbereich, den die Beschränkung betrifft, selbst hat.

    (cc) Dies führt auch dazu, dass das Ziel, dem die mit dem Internetwerbeverbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dienen soll, mit der beschränkenden Regelung nicht wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 68; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 106) und § 5 Abs. 3 GlüStV deshalb gegen das Kohärenzgebot verstößt (vgl. OVG NRW vom 30.11.2011 Az. 13 B 1135/11 RdNr. 36; OVG NRW vom 30.11.2011 Az. 13 B 1331/11 RdNr. 36).

    Dies gilt umso mehr, als das Ziel, der Staatskasse Einnahmen zufließen zu lassen oder einen Rückgang der Staatseinnahmen zu vermeiden, als solches keinen zwingender Grund des Allgemeininteresses darstellt, der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 67 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 66; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 105).

    Abgesehen davon, dass dieses Ziel bereits unionsrechtlich für sich genommen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, wie sie die Untersagung von Internetwerbung darstellt, nicht rechtfertigen kann (vgl. EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 67 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 66; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 105), scheidet es auch nach dem Zweck von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV als sachlicher Grund aus, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

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