Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2004 - C-463/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DIE IN DEUTSCHLAND FÜR GETRÄNKE-EINWEGVERPACKUNGEN EINGEFÜHRTEN PFAND- UND RÜCKNAHMEPFLICHTEN TRAGEN ZWAR ZUR ERREICHUNG EINES DER ALLGEMEINEN ZIELE DER POLITIK ZUM SCHUTZ DER UMWELT BEI, SIE BEHINDERN ABER DIE WARENVERKEHRSFREIHEIT, WENN DIE HERSTELLER NICHT ÜBER EINE ANGEMESSENE ÜBERGANGSFRIST VERFÜGEN UND NICHT GEWÄHRLEISTET IST, DASS DAS NEUE SYSTEM IN DEM ZEITPUNKT, IN DEM DAS ALTE SYSTEM WEGFÄLLT, ARBEITSFÄHIG IST

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Dosenpfand

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Dosenpfand

  • forumz.de (Pressemeldung)

    Urteil zum Dosenpfand

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zu den Entscheidungen des EuGH vom 14.12.2004, C-463/01 u. C-309/02 (Vereinbarkeit des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen mit dem Gemeinschaftsrecht)" von RA Dr. Holger Jacobj, original erschienen in: ZUR 2005, 139 - 150.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-11705
  • EuZW 2005, 49
  • DVBl 2005, 196 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 194



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05  

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Der Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie und gegen Art. 28 EG ergebe sich aus den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02.

    Im Übrigen sah sich der Bundesrat zu der Änderung veranlasst wegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/01 vom 14. Dezember 2004 und der dort als zu kurz gerügten Übergangsfrist von sechs Monaten für Importeure von Mineralwässern (vgl. BR Prot. der 807. Sitzung, a.a.O.) Gemäß Art. 10 Abs. 1 5. Anstrich der Informationsrichtlinie gelten die Art. 8 und 9 nicht für Vorschriften der Mitgliedstaaten, durch die diese lediglich einem Urteil des EuGH nachkommen.

    Bei der Prüfung einer Verletzung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, der in zwei Urteilen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-463/01, Mineralwässer; Rs. C-309/02, Radlberger) die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einweggetränkeverpackungen wie folgt geklärt hat:.

    Mit Blick auf Art. 28 EG hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern, dass dieses Handelshemmnis aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann (Rs. C-463/01, Rdn. 62, 78 ff.; Rs. C-309/02, Rdn. 67, 74 ff.).

    Da die Erhebung eines Pfandes einen Anreiz für den Verbraucher darstellt, die Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, leistet sie außerdem einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur (Rs. C-463/01, Rdn. 76; Rs. C-309/02, Rdn. 77).

    Indem die betroffenen Hersteller und Vertreiber durch eine Mehrwegquote dazu angehalten werden, Mehrwegverpackungen zu benutzen, trägt die Regelung zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, die eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik ist (Rs. C-463/01, Rdn. 77; Rs. C-309/02, Rdn. 78).

    Die Verhältnismäßigkeit ist aber nur gewahrt, wenn den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung steht, damit sie sich vor dem Inkrafttreten der Pfand- und Rücknahmepflichten den Anforderungen des neuen Systems anpassen können, und wenn sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (Rs. C-463/01, Rdn. 79; Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 3 und Rdn. 79 ff.).

    Die seinerzeit in § 9 Abs. 2 VerpackV a.F. normierte Übergangsfrist von sechs Monaten war für ausländische Hersteller natürlicher Mineralwässer, die an der Quelle abzufüllen sind, zu kurz bemessen und verstieß gegen Art. 28 EG und Art. 5 der Verpackungsrichtlinie (Rs. C-463/01, Tenor und Rdn. 80 ff.).

    Dabei mag dahinstehen, ob eine Frist von sechs Monaten für die Umstellung eines Abfallbewirtschaftungssystems generell zu kurz bemessen ist oder ob dies nur in Bezug auf ausländische Hersteller von natürlichen Mineralwässern gilt, deren Besonderheiten - Abfüllung an der Quelle und damit verbundene längere Transportwege - der EuGH eigens hervorgehoben hat (Rs. C-463/01, Rdn. 60, 61).

    Der Berücksichtung des vor der förmlichen Bekanntgabe liegenden Zeitraums steht nicht entgegen, dass der EuGH in der Rechtssache C-463/01 ausgeführt hat, ein Zeitraum, der der Frist von sechs Monaten vorausgehe, sei nicht zu berücksichtigen (a.a.O., Rdn. 81).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07  

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Daneben kommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) als verletzt in Betracht, die als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, nicht abschließend harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01 - Kommission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194, 196) .

    Zugleich ist es erforderlich, dass den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene Übergangsfrist geboten wird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabläufe hierauf einzustellen, und dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsfähiges System zur Verfügung steht, an dem sie sich beteiligen können (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11760 Rn. 79 bis 81).

    Der Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten als berührt an, weil außerhalb Deutschlands ansässige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als deutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Pfandsystems und der Beförderung mit der Entfernung des Herstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11817, 11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11754 Rn. 58 ff), das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt damit behindert werde.

    Sie sind grundsätzlich auch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und erscheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung zu fördern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. 1-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11759 Rn. 76 f).

    Ungeachtet der näheren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28 EG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11752 ff Rn. 52 bis 69) und der Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Vertreibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen (Rs. C-309/02 S. 1-11811 Rn. 43).

    Auch der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen zum Vertragsverletzungsverfahren befunden, dass sich die Beklagte insbesondere zu Art. 28 EG gründlich verteidigt habe (Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11708, 11717 Rn. 29).

  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06  
    Neben einem von der Kommission gegenüber der Beklagten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, welches wegen einer späteren Änderung der Verpackungsverordnung allerdings nicht in ein Klageverfahren einmündete, ergingen auch zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur VerpackV a.F., und zwar am 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, in dem letztgenannten Verfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.08.2002 in einem Rechtsstreit, der von den beiden Klägerinnen betrieben wurde.

    Dahingehende Erwägungen liegen jedenfalls nahe angesichts der beiden Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, mit denen er zur VerpackV a.F. Stellung genommen hat.

    Rechtssache C-463/01.

    Die Aussage des EuGH zur Dauer der Übergangsfrist in der Rechtssache C-463/01 betrifft zwar - da dort allein Verfahrensgegenstand - nur natürliche Mineralwässer, für die die Besonderheit gilt, dass sie an der Quelle abzufüllen sind.

mehr
  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG bis 30 EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75, sowie in der Rechtssache C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 75).

    Außerdem war ein Übergangszeitraum von nur zwei Monaten zwischen der Erlassung der streitigen Verordnung und dem von den österreichischen Behörden für die Vollziehung des sektoralen Fahrverbots vorgesehenen Zeitpunkt offensichtlich unzureichend, um es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in zumutbarer Weise zu ermöglichen, sich den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, Randnrn. 79 und 80, sowie Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Randnrn. 80 und 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07  

    Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -;

    Der Senat kann unentschieden lassen, ob die vom EuGH in der Parallelentscheidung vom 14.12.2004 für den Handel mit natürlichen Mineralwässern, die an der Quelle abzufüllen sind, getroffene Feststellung, dass eine Frist von sechs Monaten für die Hersteller natürlicher Mineralwässer zur Systemumstellung (von der Produktion und Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle auf ein Pfand- und Rücknahmesystem) nicht ausreiche (EuGH, Urt. v. 14.12.2004 - Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11705 = NVwZ 2005, 194 = EuZW 2005, 49 Tz. 80), auf die hier in Rede stehenden Getränke(verpackungen) zu übertragen ist (so OLG Köln, aaO.).

    Diese Einschätzung deckt sich nahtlos mit den Erkenntnissen des EuGH, die diesen veranlasst haben, eine Behinderung des Inverkehrbringens von aus anderen EG-Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt eingeführten Getränken durch Gründe des Umweltschutzes als gerechtfertigt anzusehen (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 77 f.; ebenso EuGH, Rs. C-463/01, aaO., Tz. 76 f.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 29 EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls, wie etwa den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, oder durch ein zwingendes Erfordernis u. a. des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark, 302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9, vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21, vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, C-463/01, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75, und Kommission/Österreich, Randnr. 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung können zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes nationale Maßnahmen rechtfertigen, die möglicherweise den innergemeinschaftlichen Handel behindern, sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1998, Aher-Waggon, C-389/96, Slg. 1998, I-4473, Randnrn. 19 und 20, vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland, Randnr. 75, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05  

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote - Bestimmungen zur Nutzung von

    (37)  - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 78) und in der Rechtssache C-309/02 (Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 79).

    (40)  - Vgl. Urteil vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-320/03 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9871, Randnr. 90) und Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 79 und 80) sowie Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 80 und 81).

  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08  

    Vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung im Hinblick auf das Gebot der

    Das lässt die Vereinbarkeit von § 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr § 9 Abs. 1 VerpackV, mit Art. 28 EG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 jedoch unberührt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit der Verpackungsverordnung erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist (Rs. C-463/01, Slg. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - Kommission/ Deutschland, und Rs. C-309/02, Slg. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. - Radlberger Getränkegesellschaft; ferner BGH, Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 233/07, NJW 2009, 2534, 2536 f.).
  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 71.04  

    VerpackVO § 6 Abs. 1 Satz 4; VerpackVO § 9 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO §

    Sie macht geltend, auf Grund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 zur Verpackungsverordnung (C - 463/01 und C - 309/02) stehe fest, dass die Bepfandungspflicht nicht nur von Getränken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sondern auch für in Deutschland abgefüllte Getränke gegen Art. 28 EG verstoße und daher die Zwangspfandpflicht insgesamt unanwendbar sei.

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-309/02 (Radlberger) und C - 463/01 zum Pflichtpfand auf Einweggetränke stellen keine nachträglichen Umstände dar, die eine Änderung des Beschlusses des Senats rechtfertigen.

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 69.04  

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; VerpackVO § 6 Abs. 1 Satz 4;

    Sie macht geltend, auf Grund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 zur Verpackungsverordnung (C - 463/01 und C - 309/02) stehe fest, dass die Bepfandungspflicht nicht nur von Getränken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sondern auch für in Deutschland abgefüllte Getränke gegen Art. 28 EG verstoße und daher die Zwangspfandpflicht insgesamt unanwendbar sei.

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-309/02 (Radlberger) und C - 463/01 zum Pflichtpfand auf Einweggetränke stellen keine nachträglichen Umstände dar, die eine Änderung des Beschlusses des Senats rechtfertigen.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04  

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11  

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 70.04  
  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05  

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08  

    Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Staatliche Beihilfen (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05  

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - Art. 28 EG

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02  

    Pflichtpfand // Benachteiligung ausländischer Hersteller

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.5.2004)

    Pflichtpfand // Benachteiligung ausländischer Hersteller

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Anwendunf der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle auf den Vertrieb von natürlichen Mineralwässern

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zu OVG Berlin vom 15.4.04 - 2 S 38.03 - und EuGH vom 6.5.04 - C-463/01 und C-309/02 - Dosenpfand, Einbeziehung natürl. Mineralwasser in VerpackungsVO, Vorrang von Mehrwegverpackungen" von RA Dr. Remo Klinger, original erschienen in: ZUR 2004, 335 - 345.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-11705
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht