Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2007 - C-464/05   

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https://dejure.org/2007,3806
EuGH, 25.10.2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,3806)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,3806)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,3806)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof

    Geurts und Vogten

    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats

  • EU-Kommission PDF

    Geurts und Vogten

    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Geurts und Vogten

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Erbschaftssteuerbefreiung für Familienunternehmen als gemeinschaftsrechtlich zulässige Regelung; Behinderung eines Unionsbürgers durch den Herkunftsstaat bei der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als Verstoß gegen die ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 56
    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr

  • datenbank.nwb.de

    Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats als Voraussetzung für eine Erbschaftsteuerbefreiung von Familienunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Geurts und Vogten

    Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit 1. Geurts, M. C. J. A., 2. Vogten, D. H. M. gegen Belgischer Staat, Federale Overheidsdienst Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56
    Belgien; Erbschaftsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Burgerlijke Rechtbank van Eerste Aanleg Hasselt (Belgien) - In einer Region eines Mitgliedstaats über Anteile an einer Familiengesellschaft eines anderen Mitgliedstaats oder Forderungen an eine solche Gesellschaft eröffnetes ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 672
  • FamRZ 2008, 7
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es Art. 43 EG, auch wenn er nach seinem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern soll, doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat seine Staatsangehörigen wie auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen, bei der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstößt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Steuerpflichtigen einer Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Sitzes der Gesellschaften unterzieht, an denen sie Anteile besitzen, grundsätzlich gegen Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil Baars, Randnrn.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Sollte eine solche nationale Maßnahme, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machen, zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine Prüfung dieser Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 EG bis 58 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-102/05

    A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    33 und 34, sowie Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gehören die Auswirkungen einer erbschaftsteuerlichen Regelung auch zu den Überlegungen, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung, ob er von der im Vertrag verankerten Freizügigkeit Gebrauch machen soll oder nicht, zu Recht anstellen dürfte (Urteil vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 75).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Zu dem Argument der belgischen Regierung mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu wahren, da die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) nicht für Erbschaftsteuern gelte, genügt die Feststellung, dass es dieses Erschwernis nicht rechtfertigen kann, kategorisch die Gewährung der in Rede stehenden Steuervergünstigungen zu versagen, da die Steuerbehörden von den betroffenen Steuerpflichtigen selbst die Nachweise verlangen können, die sie für erforderlich halten, um ganz sicherzustellen, dass die betreffenden Steuervergünstigungen nur dann gewährt werden, wenn die fraglichen Arbeitsplätze die im nationalen Recht festgelegten Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Elisa, C-451/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 98).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Zur Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung unter dem Gesichtspunkt der Grundfreiheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Fall eines Gemeinschaftsangehörigen, der seit der Verlegung seines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und die Mehrheit der Anteile an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, ab dem betreffenden Umzug in den Anwendungsbereich von Art. 43 EG fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 28).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbieten im Bereich der Niederlassungsfreiheit die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Was als Zweites die für die Bestimmung gegebene Rechtfertigung anbelangt, durch sie sollten kleinere und mittlere Unternehmen dazu ermutigt werden, an einer Ausschreibung als Mitbieter statt als Unterauftragnehmer teilzunehmen, ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein solches Ziel in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ein legitimes Ziel darstellen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Den Bedenken des vorlegenden Gerichts ist entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung bereits im Urteil Geurts und Vogten(30) auf eine nationale Regelung des Erbschaftsteuerrechts angewandt hat.

    Das Urteil Geurts und Vogten zeigt somit auf anschauliche Weise, dass die Kapitalverkehrsfreiheit hinter die Niederlassungsfreiheit zurückzutreten hat, sofern Letztere im Schwerpunkt betroffen ist.

    Etwaige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit brauchen, wie der Gerichtshof im Urteil Geurts und Vogten in einer ähnlichen Fallgestaltung entschieden hat(37), deshalb nicht mehr im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Art. 63 AEUV bis 65 AEUV hin untersucht zu werden.

    9 - Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, 0mega (Slg. 2004, I-9609, Randnr. 27), Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 33), Fidium Finanz (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 48); Beschlüsse vom 10. Mai 2007, Lasertec (C-492/04, Slg. 2007, I-3775, Randnr. 25) sowie A und B (C-102/05, Slg. 2007 I-3871, Randnr. 27); Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 24), vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 16), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 16), vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 74), vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 35), und vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 40).

    30 - Urteil Geurts und Vogten (oben in Fn. 9 angeführt).

    31 - Vgl. Urteil Geurts und Vogten (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der fraglichen nationalen Regelung angestrebte Ziel, Investitionen in das Unternehmen selbst und dessen Umstrukturierung zu fördern, um seinen Fortbestand zu gewährleisten und die Beschäftigung in Deutschland aufrechtzuerhalten - unterstellt, dass derartige Erwägungen in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen eine akzeptable Rechtfertigung für eine nationale Regelung darstellen könnten, die eine Steuervergünstigung für natürliche oder juristische Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 26) -, nur dann erreicht werden kann, wenn auch das Ersatzwirtschaftsgut der Besteuerungsbefugnis der deutschen Behörden unterliegt.
  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Jedoch haben das Finanzamt und die deutsche Regierung mit den von ihnen vorgetragenen Erwägungen nicht nachweisen können, dass die Notwendigkeit besteht, den Erben, die einen nicht im Inland belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Todes wegen erworben haben, die vorteilhafte Bewertung sowie weitere Steuervergünstigungen zu verweigern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Steuervergünstigung, die auf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführte Forschungstätigkeiten begrenzt war, Urteil vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 23, und in Bezug auf die Befreiung von Erbschaftsteuern für bestimmte Unternehmen, die im betreffenden Mitgliedstaat Arbeitsplätze aufrechterhalten, Urteil vom 25. Oktober 2007, C-464/05, Geurts und Vogten, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Sollte eine solche nationale Maßnahme zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine Prüfung dieser Maßnahme anhand der Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Maßnahmen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den freien Kapitalverkehr dadurch beschränken, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach eine mittelbar diskriminierende Wirkung haben, nur statthaft, wenn sie auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 24, und vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 41 und 42).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Sie rechtfertigten keine Prüfung der betroffenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 bis 58 EG (jetzt Art. 63 bis 65 AEUV; siehe EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-464/05 --Geurts und Vogten--, Slg. 2007, I-9325, Rz 16; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Entscheidungen vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 --Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation--, Slg. 2007, I-2107, Rz 33 und 34, sowie vom 10. Mai 2007 Rs. C-102/05 --A und B--, Slg. 2007, I-3871, Rz 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof die Niederlassungsfreiheit bereits auf eine erbschaftsteuerliche Regelung angewandt hat, die für eine Familiengesellschaft galt, bei der die Beteiligung am Gesellschaftskapital mindestens 50 % betrug; vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnrn.

    32 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen von Todes wegen, der nach den Urteilen Geurts und Vogten und Scheunemann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen kann, der Gerichtshof bisher stets davon ausgegangen ist, dass grenzüberschreitende Erbschaften sowohl von beweglichem Vermögen als auch von Immobilien oder solche, deren Gegenstand ausschließlich Immobilien waren, unter den freien Kapitalverkehr fallen; vgl. in dieser Hinsicht u. a. Urteil Busley und Cibrian Fernandez (Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Beigemessen wurde eine solche Wirkung anderen Kriterien u. a. im Urteil vom 12. Juli 1979, Palermo Toia (237/78, EU:C:1979:197, Rn. 12 bis 14), das eine Bestimmung betraf, die die Gewährung einer Beihilfe für Familienmütter von der Staatsangehörigkeit der Kinder der begünstigten Mutter abhängig machte; in den Urteilen vom 12. September 1996, Kommission/Belgien (C-278/94, EU:C:1996:321, Rn. 28 bis 30), und vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 29 bis 31), die Anforderungen betrafen, im betreffenden Mitgliedstaat studiert zu haben, oder im Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 21 und 22), das die Voraussetzung der Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern im betreffenden Mitgliedstaat betraf.

    37 Vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 22 bis 24).

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

    Sie rechtfertigten keine Prüfung der betroffenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 bis 58 EG (jetzt Art. 63 bis 65 AEUV; siehe EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-464/05 --Geurts und Vogten--, Slg. 2007, I-9325, Rz 16; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Entscheidungen vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 --Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation--, Slg. 2007, I-2107, Rz 33 und 34, sowie vom 10. Mai 2007 Rs. C-102/05 --A und B--, Slg. 2007, I-3871, Rz 26 und 27).
  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-531/06

    GENERALANWALT BOT HÄLT ES FÜR ZULÄSSIG, DEN BESITZ UND DEN BETRIEB VON APOTHEKEN

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12943
Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,12943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,12943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - C-464/05 (https://dejure.org/2007,12943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geurts und Vogten

    Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an Familiengesellschaften, die mindestens fünf Arbeitnehmer in der Flämischen Region beschäftigen

  • EU-Kommission PDF

    Geurts und Vogten

    Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an Familiengesellschaften, die mindestens fünf Arbeitnehmer in der Flämischen Region beschäftigen

  • EU-Kommission

    Geurts und Vogten

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05
    Jedoch hat der Gerichtshof Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich beider Grundfreiheiten fielen, teils vorrangig am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit geprüft(11) und teils vorrangig am Maßstab der Niederlassungsfreiheit.(12) So führte der Gerichtshof im Urteil X und Y aus, dass der Kapitalverkehrsfreiheit keine eigenständige Bedeutung zukomme, soweit eine Regelung bereits in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit falle, da es um den Erwerb einer Kapitalbeteiligung mit bestimmendem Einfluss auf die Entscheidungen des betreffen Unternehmens gehe.(13) Im Urteil Fidium Finanz kam er jüngst zu dem Ergebnis, dass die ratione materiae vorrangig einschlägige Dienstleistungsfreiheit die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit sogar dann verdrängt, wenn sich der Betroffene als Drittstaatsangehöriger im konkreten Fall nur auf die Kapitalverkehrsfreiheit und nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann.(14).

    12 - Vgl. die Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829), vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, Slg. 2006, I-2107), und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-0000).

    13 - Urteil X und Y (zitiert in Fn. 12, Randnrn. 37 und 66).

    17 - Vgl. in diesem Sinne für den Fall von Gesellschaften, die Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat haben, z. B. Urteile X und Y (zitiert in Fn. 12, Randnrn. 36 und 37), Marks & Spencer (zitiert in Fn. 16, Randnr. 34) und Keller Holding (zitiert in Fn. 12., Randnr. 35).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05
    Ferner hat der Gerichtshof in den Urteilen Barbier und Van Hilten-van der Heijden bereits bestätigt, dass der Erwerb von Todes wegen Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG darstellt, es sei denn, dass ein Fall mit keinem seiner wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.(9) Darüber hinaus sind Darlehen und Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige in der Rubrik VIII des Anhangs I der Richtlinie 88/361 genannt.

    Dass der Gerichtshof erbschaftsteuerliche Regelungen in den Urteilen Barbier und Van Hilten van der Heijden im Licht der Kapitalverkehrsfreiheit beurteilt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

    3 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), und insbesondere zur Erbschaftsteuer: Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 56), sowie vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden (C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 36).

    9 - Urteile Barbier (zitiert in Fn. 3, Randnr. 58) und Van Hilten-van der Heijden (zitiert in Fn. 3, Randnr. 42).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05
    5 - Vgl. Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 21), und N (zitiert in Fn. 4, Randnr. 26).

    6 - Urteil N (zitiert in Fn. 4, Randnr. 27) unter Verweis auf das Urteil Baars (zitiert in Fn. 5, Randnrn. 22 und 26).

    12 - Vgl. die Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829), vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, Slg. 2006, I-2107), und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-0000).

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